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Nro.
8 .
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Döl!!!Lt's!ag, den 21. Iciiiu.tr.
1869
Amtliche Dekannimachungen.
Wildbad. Aufnahme in das Armenbad.
Die Gesuche um Aufnahme in das Armenbad (Katharinenstift) in Wildbad sind spätestens bis 10. März d. I. durch Vermittlung einer zur Portofreiheit berechtigten Behörde mit der Bezeichnung als „Dienstsache" an die K. Badaufsickttsbehörde in Wildbad einzureichen.
Diese Gesuche sind zu belegen:
1) mit einem gemeinderäthlichen, oberamtlich beglaubigten Zeugnisse, welches zu enthalten hat:
») den vollständigen Namen, Wohnort, Alter, Gewerbe des Bittstellers;
l>) dessen Prädikat, erstandene Strafen, Vermögens- und Erwerbs-Verhältnisse;
o) eine Nachweisung darüber, daß die-Gemeinde- und Stiftungs-Kassen tun Bittsteller für den Gebrauch der Badekur nicht vollständig unterstützen können;
. 1 ) eine Erklärung, daß der Gemeiuderath Sicherheit leiste für die Deckung derjenigen Kosten, welche nicht vom Katharinenstift bezahlt werden, z. B. für Her- und Heimreise, für längeren Aufenthalt, für Sterbfall u. s. w.
2 ) mit einem ärztlichen Zeugnisse über die Art und Dauer der Krankheit unter Angabe der anaewendeten Mittel.
Die Bittsteller haben die höhere Entschließung und die Einberufung durch die Vadaussichlsbehörde abzuwarten.
Wer sich früher in Wildbad einfinden würde, könnte nur gegen Bezahlung der Taxe die Bäder gebrauchen, und hätte m Ermanglung der erforderlichen Mittel zum Aufenthalt in Wildbad die Zurücklieferung in die Heimath zu gewärtigen.
Kinder werden in den Monaten April, Mai, September und Oktober unentgeltlich in das Katharinenstift ausgenommen; zur Aufnahme in die Kmderheilanstalt Herrenhilfe in den Monaten Juni, Juli und August werden für Kinder angemessene Gratialien mit Freibädern verwilligt.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Dauer des Aufenthalts im Katharinenstift bei den einzelnen Kranken ganz davon abhängt, ob die in den Zeugnissen angegebenen Verhältnisse mit dem Thatbestande bei dem nachfolgenden Erscheinen der Kranken übereinstimmend gefunden werden. 'Genaue Ausstellung namentlich der ärztlichen Zeugnisse ist daher uoth- wendig und im eigenen Interesse der Kranken gelegen. Den Aerzten wird auch die Bekanntmachung vom 7. März 1853 (Skaats- änzeiger Nr. 60) in Erinnerung gebracht.
Von den Geitteindebehörden wird erwartet, daß sie Leuten, welche nicht zu den Unbemittelten gehören, oder solchen, von welchen eine Belästigung der Kurgäste zu befürchten wäre, keine Zeugnisse ausstelleu.
Die K. Oberämter werden ersucht, gegeüwärtige Bekanntmachung miü dem Anfügen in die Bezirksblätter einrücken zu lassen, daß Besuche, welche nach dem 10. März einkommen, auch wenn sie die oben öezcichneten Notizen enthalten, nur ausnahmsweise in besonders dringenden Fällen, solche aber, welche die oben bezeichneten Nachweise nicht enthalten, überhaupt nicht berücksichtigt werden können.
Den 18. Januar 1869. ... K. Badaufsichts-Behörde.
. Calw.
Gläubigerauftuf wegen Auswanderung.
Die ledige Christiane Friederike Schwab von Calw will in das Großherzogthum Hessen auswandern, ohne wegen Tilgung etwa nachkommender Schulden Sicherheit zu leisten. Ansprüche an sie wären binnen 15 Tagen beim Stadtschultheißenamt dahier geltend zu machen, widrigenfalls Jeder die aus der Unterlassung entspringenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben hätte. Den 20., Januar 1869.
' K: Oberamt.
Akt. Walz, Tt.-V.
' ' - C a l w.
Schuldenliquidation.
In der.'Gäntsache des Johann Michael Kraft, Maurers vön Teinach, hat man zur Schuldenliquidation, sowie den gesetzlich damit verbundenen weitern Verhandlungen Tagfahrt auf
Donnerstag, den 18. Februar 1869, Vormittags 9 Uhr,
anberaumt, wozu man die Gläubiger und Bürgen hiemit vorladet, damit sie entweder persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte hiebei auf dem - Nathszimmer zu Teinach erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem genannten Tage ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle unter Vorlegung^ der Beweismittel für die Forderungen selbst sowdhl, als für deren etwaige Vorzugsrechte, anmelden.
Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche nicht aus Ge- richtsakten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen.
Im Falle eines Vergleichs, sowie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers, wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich er
klären, angenommen, daß sie der Mehrheit der Gläubiger ihrer Classe beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert, sind, und zu deren voller Befriedigung, der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu. Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations- Tagfahrt stattgefünden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst stach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstag an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für Lin höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Calw, den 16. Januar 1869.
K. Oberamts-Gericht.
Hartmever.