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Das Lalwcr Wochen­blatt erschcintwbchent- lich dreimal, nämlich Pi-Bag, Donnerstag u. Samstag. Abonnc- meMSpreiS halbjährl. Isl., durch die Post be­zogen im Bezirk 1 fl. 8 kr., sonst in ganz Württemberg Ifl.lökr.

Calwcr Wochenblatt

Amts- und Intelligenzblau für den Pezrrk.

In Calw abvnnirt man bei der Redaktion, auswärts bei den Bo­ten oder dem nächsl- gelegenen Postamr., Die EinrücknngSge- bnhr beträgt 2 kr. für die dreispaltige Acile oder deren Raum.

Samstag, den 8. August.

Amtliche DrkamttMau u^L7.

Calw An die Grmeiuderäthe.

In Folge der Anordnung des K- Verwaltnngsraths' der Gebäude-Brand Versicherungs-Anstalt voni 20. v. M. werden die Ge- meinderäthe unter Hinweisung ans Art. 12° des Gesetzes vom 14. März 1853, neue Handausgabe des Gesetzes Seite 15 Buchstabe »), anfgefordert, nach geeignetem Aufruf an die Betheiligten zur unverweilten Amneldnng , die Durchsicht des Feuer - Versicherungs­buchs hinsichtlich der bei der Landesanstalt versicherten Fabriken nnd andern Gebanden mit werthvollen Zube­hörden alsbald vorzunehmen und das Ergcbniß dem Oberamt unfehlbar binnen 14 Tagen anznzeigen, wobei die zu schätzenden Gegen­stände (Gebäude oder Znbehörden) unter Angabe ihres mnthmaßlichen Werths einzeln zu bezeichnet! sind, damit daraus entnommen werden kann, ob die Abfindung des Brandvcrsichernngs-Jnspektors notywendig ist. '

Bon denjenigen Gemeinden, in welchen sich keine Fabriken oder andere Gebäude mit werthvömM Zubehörden befinden, sind Fehl­anzeigen nicht einznsenden.

Den 4. August 1868. K. Oberamt. Thym.

C a l w. An die Ortsbehörden.

Nachstehender Erlaß der K. Kreis-Ncgiernng zu Reutlingen vom 31. v. M., betreffend die Genehmigung der von Kirchengemeinden abgeschlossenen Eastenavlösmigsverträge, wird hiemik zur Kenntniß der Ortsbehörden gebracht.

Den 6. August 4868. ^ . K. Oberamt. Thym.

Die Königl. Württemb. Regierung des Schwa zwaldkreises an das Königl. Oberamt Calw.

Die Frage , ob die von Kirchengemeinden abgeschlossenen Castenablösnngsverträge der Genehmigung durch die Kreisregierungen bedürfen, ist neueroings^Zegeustand besonderer Erörkemüg'''geworben,'mitt et hat das K. Ministerinin des Innern in Folge hievon durch hohen Erlaß vom 7. d. M. sich mit der diesseitigen, auch in frühem Spezialfällen ausgesprochenen Ansicht, daß die aufgeworfene Frage zu verneinen, nnd die Regiminalbehörden bei dem Mangel einer dießfalls bestehenden Vorschrift zur Prüfung und Genehmigung von Ablö- simgsvertrüzen der Kirchengemeinden nicht verpflichtet seien, als der richtigen einverstanden erklärt.

Da aber nichtsdestoweniger das K- Ministerium des Innern als, im Interesse der Sache liegend, den Wunsch ausgedrückt hat, daß die Kreisregicnmg in allen Fällen, in welchen nicht die Betheiligten ausdrücklich dagegen Verwahrung Anlegen, die Ablösungsverträge der Kirchcngemeinden fernerhin .ihrer Prüfung nnd Genehmigung unterstelle, um die Kirchengemeinden vor möglichen Nachtheilen zu schützen, oder doch zum mindesten sie rechtzeitig ans die Bedenken aufmerksam zu machen, welche einer beabsichtigten Ablösungs-Uebereinkunft entgegen stehen, so wird die Krcisregiernng in künftigen Fällen solche Verträge in der Richtung einer Prüfung unterziehen, ob sie die Interessen der Kirchengemcinden nicht verletzt finde, soweit die obige Voraussetzung, daß die Betheiligten nicht ausdrücklich hiegegen Verwahrung Anlegen, zutrifft nnd wird demgemäß das Oberamt angewiesen, in der Folge zu Stande kommende Verträge der Art hieher vorznlegen.

Reutlingen, den 31. Juli 1868. - Autenrieth.

Cal w.

An Oie.Ortsvorstcher. !

(Urliste der Schöffen.) Unter Be-^ ziehung aus die Verfügung des K. Justizmi­nisterium vom 20. Juli 1868, betr. die Bit-1 düng der Dienstlistcn der Geschworenen, Schöf-1 fen und GerlchtSzengcn (Reg.-Bl. S. 119), > werden die Ortsvorstcher erinnert, die Urliste ! der Schössen (a. a. O. §. 1), das Verzeich­niß der außer den in jene Liste Anfgenomme- rien zu dem Dienste eines Geschworenen zn- laßbaren Persoim, (a. a. O. §. 5) und die Aeußemng des Mmeinderaths darüber, welche Personen für besonders befähigt erachtet wer­den (a. a. O. tz. 9), zu rechter Zeit zu ent-! werfen, auf dem Rathhause aufzulegen, nnd! spätestens bis zum 1. Oktober d. I.' an das K. Oberamtsgericht dahier einzusenden. !

Den 5. August 1868. !

Oberamtsrichter Hartine her.

Revier Hirschau.

Verkauf von Neisstreu

am Montag, den 10. August, >

ans dem StaatSwald Hühnerteich 12 Haufen.

Zusammenkunft Nachmittags 2 Uhr bei den obern Retchertsmadwiesen.

Hirschau, ,(-. August 1ß68.

K. Revieramt.

R e u ß.

H

Ncvier Naislach.

o l z - V e r k a u f

N^-^GE,»am Dienstag, den Z N- d. M., aus dem Staatswald WM lM r Kochgarten, Ablh.Ku- chcnbrückle und Mu­cken IN:

20 Klafter Nadel­holzscheiter, 32 Klafter dto. Prügel, 28 Klafter tannene Rinde. Zusammenkunft Morgens 10 Uhr beim Jägerhänsle im Weckenhardt.

Wildberg, 3. August 1868.

K. Forstamt.

Aff. Haag, St.-V.

Revier Liebenzell.

Brennholz-Verkauf.

Mittwoch, den 12. August,

Vormittags 10 Uhr, in der Maisenbacher- 'schen Wirthschast in Jgelsloch aus den Staatswaidungen Tann (bei der Kälblings- wiese), Btindberg (am neuen PNg unterhalb der neuen Badstraße) nnd MooS:

D/, Klafter buchene Scheiter und Prügel, 136'/, Klafter Nadelholz-Scheiter nnd Prügel, 7 Klftr. Reisprügel nnd 23'/- Klftr. tannene Rinde.

Neuenbürg, 3. August 1868.

K. Forstamt.

Revier Hirschau.

Akkord

am Montag, den 10. d. M.,

Abends 6 Uhr,

beim Revieramt über die Lieferung von 408 Roßlasten Kalksteinen auf die Wege