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Nro. 80 .

Donnerstag, ven 16. Juli.

1888 .

Amtliche Deklnintmachungkn.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Das K. Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gesehen, die Frage, ob der §. 7 der General-Verordnung vom 11. September 1807 und der Verfügung vom 31. August 1833 einer Aendernng bedürfe, näher prüfen, und hierauf mit Erlaß vom 10. v. M. Folgendes zu erkennen gegeben:

Wenn der Z. 7 der General-Verordnung vom 11. September 1807, betreffend die Polizeianstalten gegen Vaganten allgemein vorschreibt:

Auswärtige Personen, deren Neisezweck sich mit den Polizei-Gesetzen nicht vertragen, oder deren Gewerb theils an sich fjir das Publikum nachteilig, theils wenigstens so beschaffen sei, daß es zu ihrer Ernährung nicht hinreiche, sollen, ohne Rücksicht, ob sie mit einem gütigen Passe versehen seien oder nicht, an der Grenze zurückgewiesen oder, wenn sie sich bereits im Innern des Landes befinden, wieder hinausgeschafft werden",

so ist dieser Grundsatz nicht nur noch gegenwärtig in Geltung, sondern er ist auch so sehr gerechtfertigt, daß zu einer Acnderung kein An­laß vorliegt.

Was aber die im Zusammenhänge hiemit augefügten Beispiele betrifft, so bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß dieselben nur noch beschränkte Geltung haben, indem bezüglich verschiedener derselben nunmehr andere Vorschriften maßgebend sind. So gelten z. B. bezüglich der ausländischen Bettler und Collectauten die Vorschriften der Art. 31, 22 und 23 des Polizeistrafgesetzes und die Art. 1 und 2 des Ergänzungs-Gesetzes vom 2. Mai 1852, bezüglich der aufgesührten Hausirgewerbe die Art. 50 bis 55 der Gewerbe-Verordnung vom 12. Februar 1862 und die ZA. 19 bis 30 der Verfügung, betreffend den Hausirhandel, vom 12. Juni 1865 re.

Mit diesen Aenderungen steht auch der Z. 17 der neuesten Dienstvorschrift für die Mannschaft des K. Landjägercorps im Ein­klang, und es ergibt sich aus den vorgelegten Berichten der Oberämtcr, daß die Praxis bei Zulassung von Ausländern, welche unter den ersten Absatz des tz. 7 der General-Verordnung von 1807 fallen, ehex zjzJax als zu streng ist, und daß es deßhalb einer besonderen Be­richtigung der angeführten Beispiele nicht bedarf. . .

Was aber die gleichfalls aufgeführten Spielleute, Taschenspieler und dergleichen betrifft, so gibt die Verfügung vom 31. August 1833, betreffend die von hernmzichenden Personen betriebenen Schaustellungen in Verbindung mit dem Z. 31 der Hansirverfügung dtn Polizeibehörden die Mittel an die Hand, auswärtige Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit, oder eine Belästigung des Publikums zu besorgen oder deren Prädikat zu beanstanden ist, zurückzuweisen, beziehungsweise dieselben in geeigneter Weise zu überwachen.

Es ist insbesondere durch die Punkte 1 und 2 dieser Verfügung von 1833 ganz in das Ermessen der Behörden gelegt, zu beurtheilen, ob dieselben das Umherziehm solcher Persoien gestatten, oder deren Zurückweisung verfügen wollen.

Auch sind die Ortspolizeibehörden durch die Vorschrift des Punktes 5 in die Lage gesetzt, Belästigungen des Publikums durch solche Personen zu begegnen, wie dieselben hinwiederum die'Verpflichtung haben, im Gewährnngssalle für Beobachtung des Anstandes und der Sitte bei Ausübung des Gewerbes, und selbstverständlich auch dafür zu sorgen, daß gegen Beschädigungen und Verletzungen der mitwir­kenden Personen und des Publikums die sachdienliche Vorkehr getroffen wird.

Das Ministerium vermöchte deßhalb wesentliche Aenderungen der erwähnten Verfügung höchsten Orts nicht zu beantragen, und glaubt deßhalb eine Revision dersebeu unterlassen zu sollen.

Dabei will man jedoch verfügt haben, daß, im Falle ausländische Gaukler, Musikanten, Thierbändiger u. s. w. auf den Grund der bestehenden Verordnungen zum Geschäftsbetriebe im Jnlande nicht zngelassen werden, die hierauf gehende Anordnung in ihren Reise­urkunden in einer Weise eingetragen wird, daß daraus sich ergibt, daß ihre Wegweisung nicht wegen ungünstigen Prädikats oder begangener Uebertretungen, sondern auf den Grund bestehender allgemeiner Vorschriften erfolgt.

Die Polizeibehörden haben sich hienach zu achten.

Den 13. Juli 1868. K. Oberamt. Thym.

Calw.

F l o ß s p e r r e. !

Nach einer Mittheilung des Großherzogl. j Badischen Bezirksamts Pforzheim vom 9.d. M.' ist auf der Badischen Strecke der Enz und! Nagold für die Dauer des Monats August Floßsperre augeordnet worden.

Dieß wird hiemit bekannt gemacht.

Den 11. Juli 1868.

K. Oberamt.

T h y m.

Revier Liebenzell.

Verlegung eines Holz-Verkaufes.

Der auf Samstag, den 18. d. M., Vormittags 10 Uhr,

in das Gasthaus zum Hirsch in 'Jgelsloch ausgeschriebene Stammholz-Verkauf wird Montag, den 20. Juli, Vormittags 10 Uhr, ebendaselbst abgehalten.

Neuenbürg, den 14. Juli 1868.

K. Forstamt.

Calw.

Die Lieferung

von 9 Klaftern buchenem Scheiterhol'z für das hiesige Krankenhaus wird nächsten

Montag, den 20. d M,, Vormittags 11 Uhr,

auf hiesigen Rathhanse verakkordirt werden. Krankenhausverwalter Baither.

Revier Hirschau.

Klemntttzholz-Verkcms.

Am Montag, den 20. d. M., saus dem Staatswald ^oberer Kohlberg und Ir Hühnertüch: Nadelholz- , stanzen bis 4" stark, ^ -und zwar:

2300 Stück bis IG lang,

1957

11 15'

250

16-20'

74

21-25'

' 88

.. 26-30'

51

31-35'

63

35' und mehr lang.