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l«t erscheint wSchent, t ich dreimal, nämlich Dienstao.-onnerstai Jamsta« Wonne, nenttvrei« halbjährl. 1 l^ dnrch di» Post de» zogen tm Bezirk 1 st. L kr., sonst m ganz Württemberg lg. 15k.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligenzblatt für den Pezirk.

z, «ali» «bonnirt »an beider Redaktion, »utwärt« bei den Bo­te» oder dem nächst- gelegenen Postamt- Die Einrückuagog«- bühr bekrägt » k. für di« dreispaltig« Zeit oder deren Raum.

Nr». «.

Samstag, den 18 . Januar.

1868 .

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw. An die Gemcindcräthe.

Der Art. 8 des bei der Stände-Versammluug zur Verabschiedung eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlamrnte bestimmt in Uebereinstimmung mit dem ß. 12 des Reichswahlgesetzes -vom 12. April 1849, welches nach Art. 9 des Zollvereinsoertrags vom .8. Juli v. Js. dir Grundlage für die Wahlen zum Zollparlamente zu bilden hat: daß in jedem Bezirke zum Zwecke der Wahlen Listen über die zum Wahlen Berechtigten anzulegen sind, welche spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen sind.

In Berücksichtigung dieser Vorschrift und der für die Anlegung der Wählerlisten erforderlichen Zeit, sowie in der Absicht, die Vornahme der Wahlen zum Zollpariament in nicht zu ferner Zeit zu ermöglichen, hat das K. Ministerium des Innern in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 9. d. M. und unter Vorbehalt der ständischen Zustimmung zu dem Gesetzesent- wurfe Nachstehendes verfügt: ,

I. In allen Gemeinden des Landes sind sofort Listen der Wahlberechtigten für die Wahl der Abgeordneten znm Zollparlamente anzulegen.

II. Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene württembergische Staatsbürger, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.

IN. Von der Berechtigung zum'Wahlen sind ausgeschlossen:

1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;

2) Personen, gegen welche ein Gantoecfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;

3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen, oder im letzten, der Wahl vorausgegangenen

Jahre bezogen haben.

IV. Als beschälten, also von der Berechtigung zum Wahlen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen dnrch rechts­kräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

V. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, gilt die Garnison als Wahlort.

VI. Ans den Grund der Punkte II. bis V. sind die Wählerlisten in je zwei gleichlautenden Exemplaren anzulegen, von denen das eine der Gemeinderegistratur cinzuverlciben, das andere seiner Zeit der Wahlkommission zur Benützung bei der Wahl zuzustellen ist.

VII. Die Anlegung der Wählerlisten erfolgt unter der Aufsicht des Gemeinderaths durch den Rathsschreiber, welcher bezüglich des Punktes III. Ziff. 3. den Rechner der örtlichen Armenkasse beizuziehen hat.

In Gemeinden, in welchen eine Abtheilung für Wahlgeschäfte besteht, gehen die Funktionen des Gemeinderaths an diese Abtheiluug über, in zusammengesetzten Gemeinden sind dieselben von dem Gesammtgemeinderathe auszuüben.

In solchen Gemeinden, in welchen der Ortsvorsteher zugleich Rathsschreiber ist, hat der Gemeinderath demselben zur Anlegung der Wählerliste ein Gemeinderathsmitglied als Urkundsperson beizugeben.

VIU. Die Wählerlisten sind in zusammengesetzten Gemeinden je für die einzelnen Theilgemeinden abgesondert anzulegen.

In größeren Gemeinden hat der Gemeinderath zu erwägen, ob nach der muthmaßlichen Zahl der Wahlberechtigten wegen der an Einem Tage vorzunehmenden Abstimmung besondere Wahlbezirke zu bilden sind, und hienach die Anlegung gesonderter Wählerlisten für die einzelnen Bezirke zu verfügen. In solchem Falle kann der Gemeinderath für die einzelnen Bezirke besondere Waylkommissionen von je wenigstens fünf Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen. ,

IX. Die Liste der Wahlberechtigten ist nach dem angehängten Formular anzulegen.

Dieselbe hat zu enthalten:

1) Fortlaufende Ziffer

2) Familien-Name (Zuname) ;

3) Vorname /

4) Alter (nach Jahren) ^ des Wahlberechtigten.

5) Stand oder Gewerbe j

6) Wohnort (oder Wohnung) /

7) Vormerkung über die Abstimmung

a) erste Wahlhandlung j ^ der ordeut lichen Wahl,

b) engere Wahl l - -,

.oberste Wahl l Nachwahl.

äh engere Wahl l ^ ^

8) Bemerkungen (im Falle sich ergebender Aeuderungen.)

Die Liste ist in der Regel nach alphabetischer Ordnung anzulegen, sie kann aber auch, wo es zweckentsprechend ist, nach Quartieren und Straßen angelegt werden.

> X. Sobald die Liste angesertigt ist, ist dieselbe auf dem Rathhanse oder an einem andern geeigneten Orte zn Jedermanns Einsicht auszulegen, und es ist durch Ausrufen in dem Gemeindebezirke bekannt zu machen, daß Jedermann von der Wählerliste Einsicht nehmen und Beschwerden wegen Uebergehung von Personen, welche aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme wahlunfähiaer Personen binnen acht Tagen nach der ergangenen öffentlichen Bekanntmachung bei dem Gemeinderathe anbringen dürfe, auch daß nur diejenigen zur Theilnahme an der Wahl berechtigt seien, welche in der Liste ausgenommen sind.