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dtatterscheint wöchenr« lich Preimat, nämlich Di«ßa-, -,«n«rftag »>>a«sta-. Aboune« «ruttvrei« haldjährl. durch di« Post be- togen >m Bezirk 1 st. > kr., sonst m ganz «ürttem-erg jst.ISK.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und InteüigenMaU für den Pezirk.

Au Sol» abonnirt «an beiderRedaktu» »»«wärt« bei den Bo­ten oder dem nächst» gelegene» Postamt. Die Einrückung«»», bühr beträgt » kr. für di« dreispaltige Zeit oder deren Stau«.

Nro. 111

Donnerstag, den 26. September.

1887 .

Abonnements Einladung.

Mit dem 1. Oktober beginnt ein neues vierteljährliches Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", dessen Preis wie seither für die Stadt (ohne Trägerlohn) 30 kr,, im Bezirk 34 kr., sonst in ganz Würtiemberg 38 kr beträgt. Die seitberigen verehrt. Quartal-Abonnenten ersuchend, ihre Bestellungen alsbald zu erneuern, damit im Bezug keine Unterbrechung eintritt, lade ich zu neuen Bestellungen sreundlichst ein. 8E" Inserate, deren unzweifelhafte Ausnahme in die am Abend erscheinende Nummer gewünscht wird, müssen spätestens Vormittags 1v Uhr übergeben werden. A. Oelschläger.

Amtliche Aekanntmachungen.

Calw. Gebände-Brandversicherungs-Einschätzung.

Nach den Bestimmungen des Erlasses des K. Berwaltungsraths der Gebäudebrantversicherungs-Anstalt vorm 16. März 1853, Ziff. 9 und 10 hat der Gemeinderath in der ersten Halste des Monats Oktober jeden Jahrs das Feuerversicherungs-Buch, beziehungsweise Brandversicherungs-Kataster von Nummer zu Nummer zu durchgehen, und die Versicherungs-Anschläge insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ibre Zubehörden eine Werthverminderung erlitten haben, und deßhalb in dem Versicherungs-Anschlag zu ändern seien, wobei namentlich die Vorschriften im Absatz 2 und 4 des Art. 19 des Gesetzes vom 14. März 1853, über das allmälige Altern und über andere außergewöhnliche Entwerthungs-Ursachen sorgfältig zu beachten sind.

Zu dieser Prüfung der Versicherungs-Anschläge durch den Gemeinderath sind die Ortsseuerschauer, welche angewiesen sind, bei ihrem jedesmaligen Umgang ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob im Werth der Gebäude und ihrer Zubehörden keine Veränderung eingetreten sei, mit berathender Stimme beizuziehen.

Nach Vornahme dieses Geschäfts und nach vorgängigem öffentlichem Ausruf an die Gebäuve-Eigenthümer zu Anmeldung der bei ihnen im Lauf des Jahrs vorgekommenen Aenderungen ist dem Oberamt auf den

IS. Oktober

zu berichten, ob und welche Gebäude des Gesammtgemeinde-Bezirks einer neuen oder veränderten Schätzung oder Classeneintheilung zu unterwerfen sind.

Diese Berichte sind von den Gemeinderäthen mit dem Anfügen zu beurkunden, daß die Prüfung der Versicherungs-An­schläge unter Zuziehung der Ortsfeuerschauer nach Vorschrift der Ziff. 10 des oben erwähnten Erlasses vorgenommen, und welche Verfügungen hiebei getroffen worden seien.

Bei dem öffentlichen Aufruf an die Gebäude-Eigenthümer sind diese darauf aufmerksam zn machen, daß wenn solche Aende­rungen, welche auf die Classifikation Bezug haben, von den Betheiligten nicht rechtzeitig angezeigt werden, das zu wenig Bezahlte, sobald der Mangel zur amtlichen Kenntniß gebracht, und zwar von dem Eintritt der Aenderung an in Einer Summe nachzube- bezahlen sei, wogegen, wenn der Jahres-Beitrag sich vermindert batte, die Betheiligten den Anspruch aus Ersatz des zu viel Be­zahlten verlieren.

Vorstehende Aenderung findet auf diejenigen Gemeinden, für welche im Laufe dieses Jahrs eine durchgängige Neuschätzung sämmtlicher Gebäude angeordnet worden ist, keine Anwendung.

Den 24. September 1867. K. Oberamt. Thym.

Calw.

WirthschaftSconcessions-Gesuch.

Der Bierbrauer Carl Scheuertezum Krabben" hier hat um das persönliche Speise- wirthschaftSrecht nachgesuchl. Einwendungen gegen die Ertheilung dieses Rechts sind bei Vermeidung des Ausschluffes innerhalb acht Tagen bei Unterzeichneter Stelle an­zubringen.

Den 23. September 1867.

K. Oberamt.

Thhm.

Calw.

Schulden-Liquidation.

In der Gantsache des Johann Michael Mohr!, Sonnenwirths von Neubulach, hat man zur Schulden-Liquidation, sowie den ge­setzlich damit verbundenen weiteren Ver­handlungen Tagfahrt auf

Dienstag, den 8. Oktober 1867,

Vormittags 9 Uhr,

anberaumt, wozu man die Gläubiger und Bürgen desselben hiermit vorladet, damit sie entweder persönlich oder durch gehörig Be­vollmächtigte hiebei aus dem Rathszimmer zu Neubulach erscheinen, oderauch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Er­scheinens, vor oder an dem genannten Tage ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forde­rungen selbst sowohl als für deren etwaige Vorzugsrechte, anmelden.

Die nicht liquidirenden Gläubiger wer­den, soweit ihre Ansprüche nichr aus Gerichts­akten bekannt sind, am Schluffe der Liquida­tion durch Bescheid von der Masse aus­geschlossen.

Im Falle eines Vergleichs, sowie in Hinsicht aus die Bestätigung des Güterpfle­gers wird von den Gläubigern, welche sich

hierüber weder schriftlich noch mündlich er­klären, angenommen, daß sie der Mehr­heit der Gläubiger ihrer Klasse beitreten.

Das Ergebniß des LiegenschaftsverkaufS wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übri­gen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehn­tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vorder Liquidaticns-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkausstage an.

Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres An-