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lichen Geh. Rath, Kammerherrn und Gesandten, Carl Friedrich v. Savigny, Großkreuz re. rc.

Die Bevollmächtigten haben ihre Vollmachten ausgetanscht und sind, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen übereingekommen.

Artikel l. Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Würt­temberg und Sr. ^Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgen!, deren Staaten und Ünterthanen, sott fortan Friede und Freundschaft ans ewige Zeiten bestehen.

Artikel 2. Se. Majestät der König von Württemberg verpflich­tet Sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preußen ans dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von Acht Millionen Gulden binnen 2 Mona-! ten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Sc.'> Majestät der König von Württemberg der in den tztz. !> und IN des Waffeiistillstandsvertrags llo dato Eisingen bei Würzburg den 1. Au­gust 1866*) übernommenen Entschädigungöverbindlichkeiten.

Artikel 3. Se. Majestät der König von Württemberg leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung 3M- prozentiger und 4-prozentiger Württembergischer Staatsobligationen bis zum Betrage der zu garantirendcn Summe. Die .zu deponiren- den Papiere werden zum Tageskurse berechnet und die Garantiesumme wird um 10 Prozent erhöht.

Artikel 4. Sr. Majestät dem Könige von Württemberg steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder thcilweise unter Abzug eines Disconto von 5 Prozent per Jahr früher zn bezahlen.

Artikel 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Artikels 3, oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung, wird Se. Majestät der König von Preußen Seine Truppen aus dem Württembergischen Gebiete zurückziehcn. Die Verpflegung der Trup­pen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Buudesverpflc- gnngs-Reglement.

Artikel 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deut­schen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Ver­einbarung Vorbehalten.

Artikel 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Ab­schluß des Friedens wegen Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Ver­handlung treten. Einstweilen sollen der Zollvere>nignngsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinba­rungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit ge­setzt sind, vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegen­wärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten Vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen.

Artikel 8. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Kom­missarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisen­bahnen möglichst zu fördern, namentlich die Konkurrenzverhältnisse in angemessener Weise zn regeln, und den, allgemeinen Berkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Zudem die hohen Contra!'enten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisen­bahnverbindung zugelasscn nnd io viel als thuulich zn fördern ist, wer­den Sie durch die vorbczeichueteu Kommissarien auch in dieser Bezie­hung die durch ne allgemeinen VerkehrSintcresscn gebotenen Grundsätze aufstellen lassen.

Artck'l R Le. Majestät der König von Württemberg erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nikols­burg am 26. Znli ! 866 abgeschlossenen Präliminarvertrages an und

; Diese M lauten:

g. o. Die HvhciizvUcrn'sisscn ' werden w si ne!! wie »ISS,ist!) und spä­testens dis zum u -lug. e. von den .st Würlkmberqiskkeu stieamlen und Truppen, von jenen unter ücbergabe des Dienstes an die netreffen-cn .st. PveuüWe» 'R- amten verlassen nnd alles Staats- wie Privateigewlimn, soweit dasselbe eine Bc- schärigunq durch Wnrttemberzische Bcamic oder Truppen >r!itlcn traben sollte, vollständig restituirt werden.

I. 1t) Die K- Württembergisbe Negierung verpflichtet sich, denjenigen IIn- terthanen d-S .stönigrcichs l'rcnäen nnd der mit ihm verbündeten Staate», welche nach rem Abzüge der .1!. Prenxischcn Truppen ans der Festung Mainz ausgewic- sen und dadurch in ihren, Mgenthum beschädigt wurden, lriesur zn ibreni entspre­chenden Theile Entschädrgung zu leisten.

tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei.

Artikel 10. Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags er­folgt bis spätestens zum 21. August d. I.

Zu Urknnd dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und'ihrem Siegel versehen.

So geschehen, Berlin, den 13. August Eintausend Achthundert Sechs und Sechzig.

fl,. 8.) Va r n vüle r. ( I,. 8.) ,v. Bismarck.

(I,. 8.) Hardegg. (1- 8.) Savigny.

Sicherem Vernehmen nach befindet sich zum Zwecke der Erlebst gung des in Art. 3 erwähnten Hinterlegungsgeschäftes bereits ein Be­amter des K. Finanzministeriums in Berlin nnd cs werden daher vor­aussichtlich in den nächsten Tagen die K preußischen Truppen das Land verlassen.

TaHeSneuistkeiten.

DerSt A." enthält eine Bekanntmachung, betreffend den Rücktritt der zum Dienst anfgernfenen Lantwehr in ihre bürger­lichen Verhältnisse, wonach insbesondere die Einstellung der Be- fugniß zur Auswanderung nnd zum Reisen und Wandern ins Ausland wieder aufgeboben wird.

Stuttgart, 25. Ang. Gestern sind in den Garnisonen Stuttgart. Ludwigsburg, Hohenasperg, Ulm nnd Wiblingen die Mannschaften der Ersatzkompagnien der Infanterieregimente!: und der Jägerbataillone in Urlaub entlassen worden. Weitere Beur­laubungen stehen in nächster Aussicht

Bei der kürzlichen Dekorirnng derMilitärs, die sich im letzten Feldzug auszeichneten", erhielten das Ritterkreuz des Mi­litärverdienstordens mit der damit verbundenen Präbende: Der Kommanvant der Felddivision, Kriegsmin. und Generallieutenan t v. Hardegg, die Generalmajore v. Fischer nnd v Baumbach, die Obersten v. Reitzenstein, v. Stcukloff und H. v. Hügel, die Ma­jore v.Berger, Rampacher und v.Starklosf, die Hauptm. Rrschmann gell., daher der Gattin als heil. Vermächtniß überlassen, L v. Wagner unv Graf ». Zeppelin, der Oberlieuten. Christlieb und Lieutenant Prinz Wilhelm von Württemberg Die goldene Militärver- dienstmedaille erhielten: 6 Hauptmänner, 8 Oberlieutenantc. 3 Lieutenante, 1 Fähnrich und 13 Unteroffiziere; die silberne Mi- litärveldienstmedaille: 103 Unterojfi iere nnd Soldaten, worunter Fourier Paul Schlaich von Würzbach (Naislack). Belobt Wurden: Generalmajor v. Hegelmaier, Obcrstlieutenant v. Greifs, 4 Majore, 11 Hauptmänner (worunter Acker, von Calw gebür­tig), 6 Oberlieutenante, 3 Lieutenante und 1 Fähnrich.

Stuitgart, 23. Aug. Gestern beging unsere vaterländi­sche privilegirte Bibelanstalt ihre Jahresfeier. Dem Jahresberichte über die Wirksamkeit der Anstalt in dem Jahre 1865 66 entneh­men wir, daß dieselbe 12323 Bibeln zur Verbreitung brachte, ge­gen 11361 Bibeln im Vorjahre, ferner 19081 Neue Testamente gegen 9067 ; 2186 Psalter und sonstige einzelne Bibeltheile gegen

' 894, endlich 806 Blindenschriften gegen 566, im Ganzen also 34396 Exemplare heiliger Schriften gegen 21888 im vorigen Ver­waltungsjahre, mithin Heuer 12508 mehr; der Geschäfisbettieb der Anstalt wurde demnach durch die Ungunst der Zeit mehr nur nicht gestört, sondern erhielt sogar neuen Schwung. Von oben angeführten 34396 heil. Schriften wurden 14788 zu vollem, 18277 zu herabgeKtztem Preise. 1331 aber unemgeldlich abgegeben.

Stuttgart. Das Resultat der dießjährigen Tuckmesse ist nunmehr bekannt, jedoch keineswegs befriedigend ausgefallen Be­sucht war dieselbe von 407 Verkäufern mit 20,200 Stück, gegen 402 Verkäufern mit 22,M9 Stück im vergangenen Jahr; verkauft wurden nur 8391 Stück gegen 14,050 Stück im vorigen Jahr, Heuer also 5659 Stück weniger, und wußten 11,809 Stück, also weit mehr als die Hälfte der zu Markt gebrachten Waare unver­kauft wieder abgesührt werden Tie Preise blieben von Anfang dis zu Ende sehr gedrückt, so daß manche Fabrikanten cs vorzo­gen, ihre Waare zu demselben gar nicht loszuschlagcn.

Augsburg. Die Bundesversammlung beschloß in ihrer Sitzung vom 24 Aug. ihre Thätigkeit mit dieser Sitzung zu be-