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man bei der Revakneu auewärrs bei den Boten oder dem nächst» gelegenen Postamr — Die Einrücknngtge» bukr beträgt 2 kr. für sie dreispaltige Zell« oder deren Raum.
Donnerstag, den 24. Mai.
1888.
Amtliche Aekanntmachungen.
Bekanntmachung des Db-errekrutrrungsrathes,
Unter Beziehung auf die im Staatsanzciger vom 16. Mai erschienene Vorladung der zur Verfügung gestellten landwehr- pflicktigen Mannschaft des ersten Aufgebot» zu der am 24. Mai in sammtlichen Oberamtsbezirken statifindenden Musterung wird bezüglich der Stellvertretung Nachstehendes zur öffentlichen Kermt- niß gebracht.
Das Einstellen muß in den ersten acht Tagen nach Einberufung der Mannschaft zur Fahne geschehen.
Damit jedoch die binnen dieser Frist bei dem OberrekruU- rungsrarh im Original einzureichenden Einstandsverträge wegen etwaiger Dienstuntüchtigkeit des vorgeschlagenen Ersatzmanns oder ungenügender Zeugnisse nicht vergeblich abgeschlossen werden, erbietet sich der Oberrekrutirungsrath, die Ersatzmänner hinsichtlich ihrer körperlichen Tüchtigkeit zuvor schon visitiren zu lassen und die mitzubringencen Zeugnisse einer Prüfung zu unterziehen, wonach den zum Einstehen für zulässig Erkannten eins Bescheinigung eingebändigt wird.
Durch dieses. Zeugniß wird es denselben ermöglicht, nach der Einberufung der Landwehr feste Verträge mit den Ein- stellern abzuschließen.
Es werden nun Diejenigen, welche für Lanvwehrmänner einzustehen Willens sind, aufgejordert, vom 21. bis 26. und 28. Mai bis 2. Juni je Vormittags auf der Kanzlei des Oberrekrutirunqs raths mit nachstehenden vom Oberamt beglaubigten Zeugnissen versehen sich einzufinden:
1) einem Taus- ober Geburtsschein;
2) einem gemeinderäthlichen Prädikawzeugniß, welches enthalten muß:
n) baß der Betreffende ein gutes Prädikat besitze.
I,) unverheirathet oder kinderloser Wittwer seie. c) sich zur Zeit wegen Vergehen in keiner gerichtlichen Untersuchung befinde,
ist derselbe früher gestraft worden, so sind
ä) die Vergehen und Strafen, polizeiliche und gerichtliche, in dem Prädikatszeugniffe auszuführen;
3) einem Auszug aus der Ziehungs- und Visikationsliste, um daraus ersehen zu können, auf welche Weise der Einsteher seiner Militärpflicht Genüge geleistet hat und aus welchem Grunde er von der Einreihung verschont geblieben ist;
4) im Falle der Einsteher znvor im aktiven Heere gedient hat, m t dem Abschiede, in welchem zum Wenigsten das Prädikat „gut" enthalten sein muß, und
5) einem vom Oberamt ausgestellten genauen Signalement.
Hinsichttick des Alters eines Lanvwehreinstehers wird erfor-
betr. die Stellvertretung im Landwehrdienste.
dert, daß derselbe nicht mehr landwehrpflichtig und
wenn er zuvor nicht im Militär gedient hat, nicht über 38.
wenn er aber eine volle Dienstzeit im aktiven Heere gestanden, n'cht über 40 Jahre alt ist.
Von der Bestimmung, daß der Eiusteher nickt mehr land- webrpstichtig sein darf, sind die im dritten Aufgebot stehenden Exkapitulanten ausgenommen.
Nicht mehr landwehrpflichtig ist Derjenige, welcher am 31. Dezember 186S das 32. Lebensjahr zurückgelegt, soferne er nicht durch den freiwilligen Eintritt in Vas aktive Militär oder durch Hinterlegung der gesetzlichen Einstanbssumme vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter seine 12jährige Kriegsdienstpflicht früher abgeleistet hat.
Zu Beseitigung bestehender irriger Ansichten über die Land- wehrpflichtigkeit im Allgemeinen wird bemerkt, daß Stellvertretungen weder für das erste Aufgebot, noch für einen Theil der Landwehrpflicht zulässig sind, sondern sich aus die ganze Landwkhrpfljcht zu erstrecken haben, daß sonach ein durch das Loos frei Gewordener von der Aushebung
1865 einen Ersatzmann auf 11 Jahre,
1866 einen solchen aus 12 Jahre,
wenn er aber einen Ersatzmann für die aktive Militärpfückt bereits gestellt, von der Aushebung
1865 einen Ersatzmann nur noch auf 5 Jahre,
1866 einen solchen auf 6 Jahre zu stellen hat.
Was sodann diejenigen Landwehrpflichtigen betrifft, weiche in Gemäßheit der Art. 6 und 7 des Gesetzes k. vom 21. März 1861 für die zwei ersten Jahre ihrer Landwehrpflicht einen Ersatzmann gestellt haben, so wird hier noch beigefügt, daß dieselben hierdurch um zwei Altersklassen znrückgestellt worden sind und beispielsweise ein Landwehrpflichtiger, welcher Heuer die Einstandssumme von 200 fl. hinterlegt hak, zum Landwehrdienste erst mit der Altersklaffe 1864 aufgerusen wird, in welchem Falle ihn die Reihe unmittelbar vor dieser Altersklasse trifft
Schließlich wird — um cinestheils die Landwehrpsiichtigen vor Uebereilung, anverntheils die Einsteher vor Schaden zu warnen, noch bemerkt, daß die zwischen denselben abgeschlossenen Einstandsverträge erst alsdann von dem Oberrekrutirungsrath vollzogen werden können, wenn der Einsteller den Befehl zum Einrücken bei einemRegimente erhalten bat, womit der Ausruf zur Musterung und Bereithaltung nickt verwechselt werden darf.
Stuttgart, 19. Mai 1866
Sckall.
Calw
Auswanderung.
Der ledige Dreher Theodor Otto Müller von Calw wandert nach Nordamerika aus, nachdem er die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch für Tilgung etwaiger Verbindlichkeiten Sicherheit geleistet hat.
Den 19 Mai 1866. '
K. Oberamr.
Schipp e rl.
Revier Hosstetr.
Das Zerklemern von
1000 Roßlasten Kalksteinen,
welche aus der Schindelhardt-Staige angeführt sind, wird kommenden
Samstag, den 26. d. M. Nachmittags 2 Uhr, im Abstreich verakkordirt.
MordSliebhaber wollen sich zur besag
ten Stunde bei der Försterwohnung in Hofften einfinden.
Hosstett, 2t. Mai 1866.
K. Revieramk.
Gottschiü.
Neubengslett
Gläubiger-Aufruf.
Salomon Sou'lrer, lediger Maurer, ist mit Hinterlassung von Schulden gestor-