La» Harwcl hiattrAÄemr «öÄeut- iiib dreimal, nämlicb VienKag, DonnerSag «. Samstag ASormc- !»enk«vroi« balbjährl.

i ä durib die Post be­zogen im Bezirk 1 ä. 8 kr., sonst in ganz Ksürttembera i st. I ökr

In adoanir

man bei der Revakneu auewärrs bei den Bo­ten oder dem nächst» gelegenen Postamr Die Einrücknngtge» bukr beträgt 2 kr. für sie dreispaltige Zell« oder deren Raum.

Donnerstag, den 24. Mai.

1888.

Amtliche Aekanntmachungen.

Bekanntmachung des Db-errekrutrrungsrathes,

Unter Beziehung auf die im Staatsanzciger vom 16. Mai erschienene Vorladung der zur Verfügung gestellten landwehr- pflicktigen Mannschaft des ersten Aufgebot» zu der am 24. Mai in sammtlichen Oberamtsbezirken statifindenden Musterung wird bezüglich der Stellvertretung Nachstehendes zur öffentlichen Kermt- niß gebracht.

Das Einstellen muß in den ersten acht Tagen nach Einbe­rufung der Mannschaft zur Fahne geschehen.

Damit jedoch die binnen dieser Frist bei dem OberrekruU- rungsrarh im Original einzureichenden Einstandsverträge wegen etwaiger Dienstuntüchtigkeit des vorgeschlagenen Ersatzmanns oder ungenügender Zeugnisse nicht vergeblich abgeschlossen werden, er­bietet sich der Oberrekrutirungsrath, die Ersatzmänner hinsichtlich ihrer körperlichen Tüchtigkeit zuvor schon visitiren zu lassen und die mitzubringencen Zeugnisse einer Prüfung zu unterziehen, wo­nach den zum Einstehen für zulässig Erkannten eins Bescheinigung eingebändigt wird.

Durch dieses. Zeugniß wird es denselben ermöglicht, nach der Einberufung der Landwehr feste Verträge mit den Ein- stellern abzuschließen.

Es werden nun Diejenigen, welche für Lanvwehrmänner ein­zustehen Willens sind, aufgejordert, vom 21. bis 26. und 28. Mai bis 2. Juni je Vormittags auf der Kanzlei des Oberrekrutirunqs raths mit nachstehenden vom Oberamt beglaubigten Zeugnissen versehen sich einzufinden:

1) einem Taus- ober Geburtsschein;

2) einem gemeinderäthlichen Prädikawzeugniß, welches ent­halten muß:

n) baß der Betreffende ein gutes Prädikat besitze.

I,) unverheirathet oder kinderloser Wittwer seie. c) sich zur Zeit wegen Vergehen in keiner gerichtlichen Untersuchung befinde,

ist derselbe früher gestraft worden, so sind

ä) die Vergehen und Strafen, polizeiliche und gerichtliche, in dem Prädikatszeugniffe auszuführen;

3) einem Auszug aus der Ziehungs- und Visikationsliste, um daraus ersehen zu können, auf welche Weise der Einsteher seiner Militärpflicht Genüge geleistet hat und aus welchem Grunde er von der Einreihung verschont geblieben ist;

4) im Falle der Einsteher znvor im aktiven Heere gedient hat, m t dem Abschiede, in welchem zum Wenigsten das Prädikat gut" enthalten sein muß, und

5) einem vom Oberamt ausgestellten genauen Signalement.

Hinsichttick des Alters eines Lanvwehreinstehers wird erfor-

betr. die Stellvertretung im Landwehrdienste.

dert, daß derselbe nicht mehr landwehrpflichtig und

wenn er zuvor nicht im Militär gedient hat, nicht über 38.

wenn er aber eine volle Dienstzeit im aktiven Heere gestan­den, n'cht über 40 Jahre alt ist.

Von der Bestimmung, daß der Eiusteher nickt mehr land- webrpstichtig sein darf, sind die im dritten Aufgebot stehenden Exkapitulanten ausgenommen.

Nicht mehr landwehrpflichtig ist Derjenige, welcher am 31. Dezember 186S das 32. Lebensjahr zurückgelegt, soferne er nicht durch den freiwilligen Eintritt in Vas aktive Militär oder durch Hinterlegung der gesetzlichen Einstanbssumme vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter seine 12jährige Kriegsdienstpflicht früher abgeleistet hat.

Zu Beseitigung bestehender irriger Ansichten über die Land- wehrpflichtigkeit im Allgemeinen wird bemerkt, daß Stellvertretun­gen weder für das erste Aufgebot, noch für einen Theil der Land­wehrpflicht zulässig sind, sondern sich aus die ganze Landwkhrpfljcht zu erstrecken haben, daß sonach ein durch das Loos frei Gewor­dener von der Aushebung

1865 einen Ersatzmann auf 11 Jahre,

1866 einen solchen aus 12 Jahre,

wenn er aber einen Ersatzmann für die aktive Militärpfückt be­reits gestellt, von der Aushebung

1865 einen Ersatzmann nur noch auf 5 Jahre,

1866 einen solchen auf 6 Jahre zu stellen hat.

Was sodann diejenigen Landwehrpflichtigen betrifft, weiche in Gemäßheit der Art. 6 und 7 des Gesetzes k. vom 21. März 1861 für die zwei ersten Jahre ihrer Landwehrpflicht einen Ersatz­mann gestellt haben, so wird hier noch beigefügt, daß dieselben hierdurch um zwei Altersklassen znrückgestellt worden sind und beispielsweise ein Landwehrpflichtiger, welcher Heuer die Einstands­summe von 200 fl. hinterlegt hak, zum Landwehrdienste erst mit der Altersklaffe 1864 aufgerusen wird, in welchem Falle ihn die Reihe unmittelbar vor dieser Altersklasse trifft

Schließlich wird um cinestheils die Landwehrpsiichtigen vor Uebereilung, anverntheils die Einsteher vor Schaden zu war­nen, noch bemerkt, daß die zwischen denselben abgeschlossenen Einstandsverträge erst alsdann von dem Oberrekrutirungsrath vollzogen werden können, wenn der Einsteller den Befehl zum Einrücken bei einemRegimente erhalten bat, womit der Ausruf zur Musterung und Bereithaltung nickt verwechselt werden darf.

Stuttgart, 19. Mai 1866

Sckall.

Calw

Auswanderung.

Der ledige Dreher Theodor Otto Mül­ler von Calw wandert nach Nordamerika aus, nachdem er die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch für Tilgung etwai­ger Verbindlichkeiten Sicherheit geleistet hat.

Den 19 Mai 1866. '

K. Oberamr.

Schipp e rl.

Revier Hosstetr.

Das Zerklemern von

1000 Roßlasten Kalksteinen,

welche aus der Schindelhardt-Staige ange­führt sind, wird kommenden

Samstag, den 26. d. M. Nachmittags 2 Uhr, im Abstreich verakkordirt.

MordSliebhaber wollen sich zur besag­

ten Stunde bei der Försterwohnung in Hof­ften einfinden.

Hosstett, 2t. Mai 1866.

K. Revieramk.

Gottschiü.

Neubengslett

Gläubiger-Aufruf.

Salomon Sou'lrer, lediger Maurer, ist mit Hinterlassung von Schulden gestor-