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des an diesem Tage stattfindenden Missions-, festes polizeilich verboten worden.

Am 28. April 1866.

Stadtschultkeißrnamt.

Schul dt Calw.

Polizeiliche Aussicht über die Ei­senbahnbauarbeiter betrffd.

Da die von dem K. Oderamt Calw l Amtsblatt vom 29. v. M. Nro. 36) ge- '-offenen Anordnungen hinsichtlich der An- ,'ge der bei dem Eisenbahnbau beschäsiig- r n Arbeiter nicht befolgt werden, so sieht man sich veranlaßt, dieselben hiemit in Er­innerung zu bringen, und die Erwartung der genauen Befolgung derselben auszuspre­chen.

Die Bestimmungen sind folgende:

1) Das K. Eisenbahnbauamt hat die Einrichtung getroffen, daß allen nicht orts- angehörigen Arbeitern Karten ausgestellt werden, aus denen zu ersehen ist, daß und wann sie als Arbeiter beim Bahnbau an­genommen worden sind. Diese Karten sind so eingerichtet, daß sie zugleich als Aufent­haltskarten dienen, nachdem sie von dem Ortsvorsteher auf der Rückseite ausgefüllt find.

2) Das Stadtschultheißenamt wird über die Eisenbahnarbeiter eine fortlaufende Liste führen, in welche jeder Arbeiter eingetragen wird, der stck mit der vorgefchriebenen Karte über seine Annahme als Arbeiter ausweist

3) Auf der Rückseite der Karte über die Annahme als Arbeiter wird das Stadt- schuliheißenamt die dort vorgedruckte Aufent­haltskarte ausfüllen.

4) Mit der Anmeldung find die Aus­weis Papiere vorzulegen, welche nur dann ausgesolgt werden, wenn der Arbeiter seine Aufenthaltskarte mit der darauf einzutra­genden Beurkundung über die Zeit seines Austritts zurückgegeben hat.

5) Um Denjenigen, welche fremden Ar­beitern für Wohnung, Kost und der­gleichen Credit gewähren, die Reulisirung ihrer Ansprüche möglichst zu sichern, werden dieselben wohl daran thun, nicht zu lange zu creditiren, und je nach vier Wochen ein­zuklagen, da die im Falle der Entlassung der Arbeiter angeordnete Zurückbehaltung der Ausweis-Papiere in der Regel keine zu­reichende Sicherheit darbietet.

6) Durch die den Arbeitern gemachte Auflage, sich mit ihrer Arbeits- und Aufent- hallskarte beim Ortsvorsteher zu melden, wird an der Pflicht der Wirlhe und Haus­besitzer, die bei ihnen übernachtenden Frem­den dem Stadtschultbeißenamte anzuzeigen, nichts geändert.

7) Keinem fremden Arbeiter, der sich nicht mit einer Karte über den Eintritt in die Arbeit auszuweisen vermag, wird der Aufenthalt in der Gemeinde gestattet, solche Leute werden alsbald ausgewiesen werden Es liegt deßhalb in dem Interesse der Hausbesitzer, Kostreicher, Wirthe rc., sich Ueberzeugung davon zu verschaffen, daß die von ihnen aufgenommenen Arbeiter mit Auseuthaltskarten versehen sind.

8) Die Anmeldung der Arbeiter und Lorlegung der Heimathrechls-Dokumenle hat längstens innerhalb 8 Tagen zu erfolgen.

9) Verschlungen gegen diese Bestimmun­gen werden naiv Maßgabe der bestehenden Gesetze und IN Ermanglung von beson dern Strafbestimmungen nach Art. 1 des Polizeistraf Gesetzes gerügt.

Am 21. April 1866.

Stadischultbeißenamt.

2)2. Schuldt

Wegbau-Akkord.

Die Gemeinde Merklingen beabsichtigt, in dem am Mobachihale gelegenen Gemein dewald Fahrenwald einen 260 Ruthen lan­gen Holzabfuhrweg zu erbauen. Die hiefür nöthigen Arbeiten, wel e nach dem lieber schlag zu 763 fl. 20 kr. berechnet sind, werden nächsten

Samstag, den 5 Mai. im öffentlichen Abstrerch verakkordirt

Tüchtige Akkorvsliebhaber werden ein- geladen, sich am bemerkten Tage Morgens halb 9 Uhr zu Vorzeigung der Weglinie im Walde bei der sogenannten Sonnta.,8 Hütte und Mittags 1 Uhr auf dem Rath Haus in Merklingen bei der Aktordsver- handlung einzufinden. Die verebrl. Ons- vorsteher werden ersucht, dieß bekannt ma­chen zu lassen.

Den 29. April 1866.

Aus Auftrag:

Wegmeister Bauer in Liebenzell.

Wildberg.

Gichen Rinden-Berkauf.

Am nächsten

Donnerstag, den 3. Mai d. I.,

Vormittags 11 Ubr. werden auf hiesigem'Rathhause circa 20 Klafter eichene Rinde von dem Stadt ald Calchina öffentlich versteigert und werden Liebhaber hiezu ein- geladen.

Den 27. April 1866.

Stadtpflege.

Reichert.

Ayßeramlttche Gegenstände.

Calw.

Medicinifich chirurgische Zu saurnienkunst

am Donnerstag, den 3. Mai.

Aechte

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Calw.

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