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UaUerscheint wöchentlich dreimal, nämlich Pimftag, Donnerßag n. Kamftag Äbonne- mentSvreiS balbjäbrl.
1A., durch die Poü bezogen im Bezirk 1 5. g kr., sonst in ganz Württemberg Ist.! bk.
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Amts- und InteüigcnzbLatt für den Pezirk.
In lbalw abonnir , man bei der Redaktion
auowärtS bei den Boten oder dem nächst- ^ gelegenen Postamt.— Die Einrückung»««, b uhr beträgt 2 kr. für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.
Nro. 36.
Donnerstag, den 29. März.
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Zu zahlreichem Abonnement
auf das mit dem 1. April beginnende 2? Quartal des „Calwer Wochenblatts", welches für hier 30 kr., im Oberamtsbezirk 34kr, sonst in ganz Württemberg 36 kr. kostet, welcher Betrag vorauszubezahlen ist. freundlichst einladend, bemerke ich, daß Auswärtige bei den betreffenden Postboten oder den nächstgelegenen Poststellen zu abonniren haben. A. Oelfchläger
Amtliche Bekanntmachungen.
Calw.
In Folge der Ansammlung fremder Arbeiter beim Eisenbahnbau werden die betreffenden Ortsvorsteher aufgefordert, während der Zeit des Bahnbaues die Fremdenpolizei mit Sorgfalt zu handhaben, und insbesondere die Register über die fremden Arbeiter mit Genauigkeit zu führen.
Zugleich werden die Ortsvorsteher in Kenntniß gesetzt, daß von dem K. Eisenbahnbauamt dahier die Einrichtung getroffen worden ist, allen nichi ortsangehörigen Arbeitern Karten auszustellen, aus denen zu ersehen ist, daß und 'wann sie als Arbeiter beim Bahnbau angenommen worden find. Diese Karten sind so eingerichtet, daß sie zugleich als Aufenthaltskarten dienen, wenn sie von den Ortsvorstehern auf der Rückseite ausgrfüllt sind.
Formulare der Karten sammt Abdrücken der Verhaltungsregeln für die Arbeiter werden den Ortsvorstehern von hier aus zugehen.
Hienach wird im Einzelnen Folgendes angeordnet:
1) Die Schultheißenämter haben über die fremden Eisenbahnarbeiter eine fortlaufende Liste zu führen, in welche jeder Arbeiter einzutragen ist, der sich mit der vorgeschriebenen Karte über seine Annahme als Arbeiter auSweist.
2) Aus der Rückseite der Karte über die Annahme als Arbeiter haben die Schultheißenämter die dort vorgedruckte Aufenthaltskarte auszufüllen und die Nummer, welche der Arbeiter in der örtlichen Liste hat, zu bemerken.
3) Ist dieß geschehen, so ist die Karte dem Arbeiter wieder auszusolgen, dagegen haben die Schultheißenämter die Ausweispapiere der Arbeiter (Reisepässe, Heimathscheine, Dienst- oder Wanderbücher) in Verwahrung zu nehmen. Sollte ein Arbeiter zur Zeit seiner Annahme noch keine Ausweispapiere haben, so ist demselben zu deren Beibringung ein angemessener kurzer Termin zu geben, und über die Beibringung gehörig zu wachen
4) Die Ausweispapiere dürfen keinem Arbeiter zurückgegeben werden, bevor er seine Aufenthaltskarte mit der darauf befindlichen Beurkundung der Zeit seines Austritts zurückgegeben hat. Von dem Austritt ist in der schultheißenamtlichen Liste Vormerkung zu machen.
5) Um Denjenigen, welche fremden Arbeitern für Wohnung, Kost und dergleichen Credit gewähren, die Verfolgung ihrer Ansprüche, soweit es durch die Polizeibehörde geschehen kann, zu sichern, hat der Ortsvorsteher bei denjenigen Arbeitern, gegen welche Schulden angemeldet werden, bis zu erhaltenem Nachweis über die Befriedigung der Gläubiger die AuS- folge ihrer Ausweispapiere zu verweigern.
6) Durch die den Arbeitern gemachte Auflage, sich mit ihrer Arbeits- und Aufenthaltskarte beim Orts Vorsteher zu melden, wird an der Pflicht der Wirthe und Hausbesitzer, die bei ihnen übernachtenden Fremden dem Ortsvorsteher janzuzeigen, nichts geändert.
7) Keinem fremden Arbeiter, der sich nicht mit einer Karte über den Eintritt in die Arbeit auszuweisen vermag, ist der Aufenthalt in der Gemeinde zu gestatten, und es haben die Ortsvorsteher zutreffenden Falls solche Leute aus dem Orte wegzuweisen. Ebenso liegt es in dem Interesse der Hausbesitzer, Wirthe rc, sich Ueberzeugung zu verschaffen, daß die von ihnen aufgenommenen Arbeiter mit Aufenthaltskarten versehen sind.
Den 26. März 1866. K. Oberamt. Schippert.
Calw. Einlieferung der Rekruten.
Nach der durch höchste Entschließung vom 12. v. M. getroffenen Anordnung haben die Rekruten der dießjährigen Aushebung am Freitag, den 27. April d. I, bei den Regimentern einzurücken.
Demgemäß ist denselben zu eröffnen, daß sie zur Einlieferung an das 7. in Stuttgart garnisonirende Infanterie-Regiment
am Donnerstag, den 26. April, Vormittags 3 Uhr, auf dem Rathhause in Calw zu erscheinen haben
Diejenigen Rekruten, deren Wohnort 2 Wegstunden und darüber von hier entfernt ist, werden auf Verlangen vom 25. auf den 26. April mit Verpflegung über Nacht in Calw einquartirt werde», zu welchem Behufe sie sich am Mittwoch, den 25. April, vor 6 Uhr Abends bei dem hiesigen Stadtschultheißenamte zu melden haben.
Mit den Eröffnung? Urkunden ist über jeden Rekruten, der schon Strafen erstanden hat, ein Vorstrafenzeugniß einzusenden.
Die Mannschaftslisten werden den Ortsvorstehern durch die Boten zugefertigt werden.
Schließlich wird bemerkt, daß nach der Bekanntmachung des K. Oberrekrutirungsraths vom 4. d. M., Nro. 54, der Oberamtsbezirk Calw 66 Rekruten zu stellen hat und daß nach vorläufiger Ausscheidung folgende Loesnummern in das Kontingent fallen:
1, 4, 5, 10. 11, 13, 14, 18, 19, 20, 21, 22. 24, 25, 29, 30, 31, 32, 34, 3L, 36. 40, 41. 42, 43, 45, 48, 50, 53,
Wegen der Feiertage erscheint die nächste Nimmer am kommenden Mittwoch.