Da» Latwrr Vochen-
dlatterscheint wöchent- !tch dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag ii. Samstag Abonnc- menrsprei» halbjährl. Ist., durch die Post bezogen im Bezirk 1 8- S kr., sonst in ganz Württemberg k ff. I Skr.
Calwer Wochenblatt,
Amts- und InLellrgenzblatt für den Bezirk.
Zn Ha1» adonnir man deirerRei-aklio» auewärt» bei ven Boten ober dem nächst- gclcgenen Postamt.— Die EinrülkungSge» bubr beträgt 2 kr. für die dreisvaltige Zell« oder deren Raum.
Uro. 16
Samstag, den 10. Februar.
18««.
Amtliche Dekannlmachungen.
Calw.
Auswanderung.
- Die beiden Söhne des Postboten Johann Georg Böttinger von Ostelsheim, Carl, 16 Jahre alt. und Jakob, 15 Jahre alt, wandern nack Nordamerika aus, nachdem sie die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch wegen Bezahlung etwaiger Schulden Sicherheit geleistet haben.
Den 7. Februar 1866.
K. Oberamt.
Schippert.
Cameralamt Hirsau.
Bekanntmachung betreffend die Anschaffung und Benützung
von Privatschrotmühlen.
Mit Genehmigung des K. Finanz-Ministerium wird hinsichtlich der Erwerbung und des Besitzes von Privatschrotmühlen oder sonstigen Maschinen, aus welchen Malz geschrotet! werden kann, Folgendes verfügt:
A. Hinsichtlich der Malzschrotmühlen der gewerbsmäßigen Bierbrauer bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 und der. hiezu erlassenen Vollzugs Instruktion vom 9. April 1856, sowie der Normal-Erlasse vom 30. Mai 1856 Nro. 4753, betreffend die Vorschriften für die Controlirung der Privatmalzschrotmühlen und Schrotmaschinen (Amts Bl S. 81) und vom 15. August 1856 Nro. 9326 betreffend die Aufstellung der Privarschrotmühlen in abgeschlossenen Gelassen (Amts Bl. S. 131.) Uebrigens ist den Bierbrauern, welche Malzschrotmühlen besitzen, in Zukunft ohne besondere Erlaubniß des Steuer-Collegium gestattet, aus denselben auch Viehfutter für den Bedarf ihrer eigenen Oekonomie zu zerkleinern. Es ist jedoch vor jeder solchen Schrotung dem zuständigen Aeciseamt schriftliche Anzeige zu machen, in welcher die Quantität und Gattung des Futters, sowie der Tag der Schrotung angegeben sein soll. Das Gleiche mußder vom Acci- ser auszustellende, in dem Mühllokal während des Schrotens anzuheftende, Erlaubnißschein zum Gebrauch der Mühle enthalten. Die oben bezeichne- ten schriftlichen Anzeigen sind dem Malzregister anzuschließen. Die Abnahme und Wiederanlegung des Verschlusses der Mühle durch den Acciser,
sowie die Ueberwachung des Futterreißens durch den Mühlaujseher findet wie bei den Malzschrotungen statt. Die Kosten dieser Controle hat der betreffende Bierbrauer zu ersetzen. Das Nachmessen des Viehfutters vor und nach der Schrotung ist nicht erforderlich. Während der Schrotung bleibt die Kaue unter dem gemeinschaftlichen Verschluß des Accisers und Mühlaufsehers.
8. Diejenigen Personen, welche ihren Bedarf an Bier selbst bereiten oder Branntwein unter Verwendung von grünem oder gedörrtem Malz erzeugen, haben, wenn sie eine Viehfutterschrotmaschine erwerben und benützen wollen, hiezu die Erlaubniß des Steuer-Collegium einzuholen, welches die einzuhaltende Controle nach erfolgtem Antrag des zuständigen Bezirkssteueramts entsprechend den Betriebseinrichtungen und sonstigen Verhältnissen des betreffenden Gewerbs anordnen wird.
6 Landwirthe und andere Personen, welche weder Bier noch Branntwein bereiten oder zu dem letzteren kein Malz verwenden, bedürfen in Zukunft zur Erwerbung und zum Besitz einer Futier- schrotmaschine einer besonderen Ermächtigung der Steuerbehörde nicht. Jever solcher Besitzer einer Maschine, auf welcher Malz geschroten werden kann, ist jedoch verpflichtet, vor dem Einbringen derselben in eines seiner Gelasse, dem Orisacciser schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen. Ueber diese Anzeigen hat der betreffende Acciser ein fortlaufendesRegister zu führen, welches das Jahr, den Monat und Tag der gemachten Anzeige, den Namen. Wohnort und das Gewerbe des Mühl- Eigenlhümers, den Gelaß, in welchem die Maschine aufgestellt wird, und bei mündlichen Anzeigen die Unterschrift des Besitzers enthalten muß. Schriftliche Anzeigen sind dem Register beizuschließen.
Hirsau, den 6. Februar 1866.
K. Kameral-Amt,
für die Kameral Aemter Reuthin und Altenstaig.
zugleich
Verakkordirung von Bauarbeiten.
Zu Herstellung einer Bauhütte am Rudersberg zunächst Calw werden nächste»
l hende Arbeiten zur Submission ausgeboten.
! Nach dem Voranschlag berechnen sich: die Krabarbeit zu 38 fl. 24 kr.
„ Maurer- und Stein-
hauerarbeiten 348 fl. 55 kr.
„ Zimmer Arbeiten 473 fl. 52 kr.
„ Schreinerarbeiten 99 fl 23 kr.
„ Glaser-Arbeit 32 fl. 39 kr.
„ Schlofferarbeit 58 fl. 39 kr.
„ Flaschnerarbeit 8 fl 37 kr.
Zusammen 1060 fl. 29 k?.
Ferner kommen gleichzeitig sämmtliche obige Arbeiter mit Ausnahme der Grab-, Maurer- und Steinhauer-Arbeit für zwei weitere Bauhütten, wovon eine auf hiesiger, die andere auf anstoßender Markung aufgestellt werden soll — zur Verakkordirung.
Voranschlag, Plane und Bedingungen können bei Unterzeichneter Stelle eingesehen werden.
Liebhaber zu Uebernahme dieser Arbeiten werden eingeladen, ihre mit entsprechender Aufschrift versehenen, in Prozenten der Voranschlags-Preise ausgedrückten Offerte, schriftlich und versiegelt, längstens bis 19. Februar, Abends 4 Uhr, hier einzureichen, zu welcher Zeit die urkundliche Eröffnung stattfindet, der die Submittenten anwohnen können.
Calw, den 8. Februar 1866.
K. Eisenbahnbauamt.
S a p p er.
2)1- Calw.
Fremdenpolizei betreffend.
Die Vorschrift, wornach die Dienstherrschaften und Arbeitgeber von dem Eintritt von Dienstboten und Arbeitern der Polizeibehörde innerhalb der nächsten 8 Tage unter Vorlegung der Dienstbücher und resp. Reise-Urkunden Anzeige zu machen haben, wird trotz ihrer wiederholten Bekanntmachung immer noch nicht beachtet, weßhalb deren genaue Befolgung abermals mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht wird, daß in Uebertretungsfällen unnachsichtlich Strafe erfolgen wird.
Calw, 8 Februar 1866
Stadtschultheißenamt.
Schuldt.
Hvrnberg.
Hopfenstangen-Berkaus.
Die Gemeinde hat in ihren Waldungen
300 Stück weißtannene Hopfenstangen erzeugt, welche am