Da» Latwrr Vochen-

dlatterscheint wöchent- !tch dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag ii. Samstag Abonnc- menrsprei» halbjährl. Ist., durch die Post be­zogen im Bezirk 1 8- S kr., sonst in ganz Württemberg k ff. I Skr.

Calwer Wochenblatt,

Amts- und InLellrgenzblatt für den Bezirk.

Zn Ha1» adonnir man deirerRei-aklio» auewärt» bei ven Bo­ten ober dem nächst- gclcgenen Postamt. Die EinrülkungSge» bubr beträgt 2 kr. für die dreisvaltige Zell« oder deren Raum.

Uro. 16

Samstag, den 10. Februar.

18««.

Amtliche Dekannlmachungen.

Calw.

Auswanderung.

- Die beiden Söhne des Postboten Jo­hann Georg Böttinger von Ostelsheim, Carl, 16 Jahre alt. und Jakob, 15 Jahre alt, wandern nack Nordamerika aus, nach­dem sie die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch wegen Bezahlung etwaiger Schulden Sicherheit geleistet haben.

Den 7. Februar 1866.

K. Oberamt.

Schippert.

Cameralamt Hirsau.

Bekanntmachung betreffend die Anschaffung und Benützung

von Privatschrotmühlen.

Mit Genehmigung des K. Finanz-Mini­sterium wird hinsichtlich der Erwerbung und des Besitzes von Privatschrotmühlen oder sonstigen Maschinen, aus welchen Malz ge­schrotet! werden kann, Folgendes verfügt:

A. Hinsichtlich der Malzschrotmühlen der gewerbsmäßigen Bierbrauer bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 und der. hiezu erlassenen Vollzugs In­struktion vom 9. April 1856, sowie der Normal-Erlasse vom 30. Mai 1856 Nro. 4753, betreffend die Vor­schriften für die Controlirung der Pri­vatmalzschrotmühlen und Schrotmaschi­nen (Amts Bl S. 81) und vom 15. August 1856 Nro. 9326 betreffend die Aufstellung der Privarschrotmühlen in abgeschlossenen Gelassen (Amts Bl. S. 131.) Uebrigens ist den Bierbrauern, welche Malzschrotmühlen besitzen, in Zukunft ohne besondere Erlaubniß des Steuer-Collegium gestattet, aus den­selben auch Viehfutter für den Bedarf ihrer eigenen Oekonomie zu zerkleinern. Es ist jedoch vor jeder solchen Schro­tung dem zuständigen Aeciseamt schrift­liche Anzeige zu machen, in welcher die Quantität und Gattung des Futters, so­wie der Tag der Schrotung angegeben sein soll. Das Gleiche mußder vom Acci- ser auszustellende, in dem Mühllokal während des Schrotens anzuheftende, Erlaubnißschein zum Gebrauch der Mühle enthalten. Die oben bezeichne- ten schriftlichen Anzeigen sind dem Malzregister anzuschließen. Die Ab­nahme und Wiederanlegung des Ver­schlusses der Mühle durch den Acciser,

sowie die Ueberwachung des Fut­terreißens durch den Mühlaujseher fin­det wie bei den Malzschrotungen statt. Die Kosten dieser Controle hat der be­treffende Bierbrauer zu ersetzen. Das Nachmessen des Viehfutters vor und nach der Schrotung ist nicht erforderlich. Während der Schrotung bleibt die Kaue unter dem gemeinschaftlichen Verschluß des Accisers und Mühlauf­sehers.

8. Diejenigen Personen, welche ihren Be­darf an Bier selbst bereiten oder Brannt­wein unter Verwendung von grünem oder gedörrtem Malz erzeugen, haben, wenn sie eine Viehfutterschrotmaschine erwerben und benützen wollen, hiezu die Erlaubniß des Steuer-Collegium einzuholen, welches die einzuhaltende Controle nach erfolgtem Antrag des zuständigen Bezirkssteueramts entspre­chend den Betriebseinrichtungen und sonstigen Verhältnissen des betreffenden Gewerbs anordnen wird.

6 Landwirthe und andere Personen, welche weder Bier noch Branntwein bereiten oder zu dem letzteren kein Malz ver­wenden, bedürfen in Zukunft zur Er­werbung und zum Besitz einer Futier- schrotmaschine einer besonderen Ermäch­tigung der Steuerbehörde nicht. Je­ver solcher Besitzer einer Maschine, auf welcher Malz geschroten werden kann, ist jedoch verpflichtet, vor dem Einbringen derselben in eines seiner Gelasse, dem Orisacciser schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen. Ueber diese Anzeigen hat der betreffende Acciser ein fortlaufendesRegister zu füh­ren, welches das Jahr, den Monat und Tag der gemachten Anzeige, den Namen. Wohnort und das Gewerbe des Mühl- Eigenlhümers, den Gelaß, in welchem die Maschine aufgestellt wird, und bei mündlichen Anzeigen die Unterschrift des Besitzers enthalten muß. Schrift­liche Anzeigen sind dem Register bei­zuschließen.

Hirsau, den 6. Februar 1866.

K. Kameral-Amt,

für die Kameral Aemter Reuthin und Altenstaig.

zugleich

Verakkordirung von Bauarbeiten.

Zu Herstellung einer Bauhütte am Rudersberg zunächst Calw werden nächste»

l hende Arbeiten zur Submission ausgeboten.

! Nach dem Voranschlag berechnen sich: die Krabarbeit zu 38 fl. 24 kr.

Maurer- und Stein-

hauerarbeiten 348 fl. 55 kr.

Zimmer Arbeiten 473 fl. 52 kr.

Schreinerarbeiten 99 fl 23 kr.

Glaser-Arbeit 32 fl. 39 kr.

Schlofferarbeit 58 fl. 39 kr.

Flaschnerarbeit 8 fl 37 kr.

Zusammen 1060 fl. 29 k?.

Ferner kommen gleichzeitig sämmtliche obige Arbeiter mit Ausnahme der Grab-, Maurer- und Steinhauer-Arbeit für zwei weitere Bauhütten, wovon eine auf hiesiger, die andere auf anstoßender Mar­kung aufgestellt werden soll zur Verak­kordirung.

Voranschlag, Plane und Bedingungen können bei Unterzeichneter Stelle eingesehen werden.

Liebhaber zu Uebernahme dieser Arbei­ten werden eingeladen, ihre mit entsprechen­der Aufschrift versehenen, in Prozenten der Voranschlags-Preise ausgedrückten Offerte, schriftlich und versiegelt, längstens bis 19. Februar, Abends 4 Uhr, hier einzureichen, zu welcher Zeit die urkundliche Eröffnung stattfindet, der die Submittenten anwohnen können.

Calw, den 8. Februar 1866.

K. Eisenbahnbauamt.

S a p p er.

2)1- Calw.

Fremdenpolizei betreffend.

Die Vorschrift, wornach die Dienstherr­schaften und Arbeitgeber von dem Eintritt von Dienstboten und Arbeitern der Poli­zeibehörde innerhalb der nächsten 8 Tage unter Vorlegung der Dienstbücher und resp. Reise-Urkunden Anzeige zu machen haben, wird trotz ihrer wiederholten Bekanntma­chung immer noch nicht beachtet, weßhalb deren genaue Befolgung abermals mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht wird, daß in Uebertretungsfällen unnachsichtlich Strafe erfolgen wird.

Calw, 8 Februar 1866

Stadtschultheißenamt.

Schuldt.

Hvrnberg.

Hopfenstangen-Berkaus.

Die Gemeinde hat in ihren Waldungen

300 Stück weißtannene Hopfenstangen erzeugt, welche am