Da« Latwee Wochen­blatterscheint wöchent­lich dreimal, nämlich Pienkag, Donnerstaz ». -amstag Akonne- meAlSvrciS halbjährl, ly., durch die PoK be­zogen im Bezirk t Ä. 8 !r., sonst in ganz Württemberg ist.! b!r.

Calwer Wochenblatt.

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Nro. 3

Donnerstag, den 25. Januar.

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Amtliche Dekanntmachungen.

Die Königlich Württembergische Regierung des Schwarzwaldkreifes an das K. Oberamt Calw.

Nachdem sich aus den von dem K. Ministerium des Innern eingezogenen Berichten der Oberämter,

betreffend das Institut der Flugschützen,

ergeben hat, daß bei der Ausstellung von Flugschützen bisher nach sehr verschiedenen und mit den dießsalls geltenden Vorschriften theilweise nicht im Einklang stehenden Grundsätzen verfahren worden ist, hat sich das Ministerium veranlaßt gesehen, behuss der Herbeiführung einer gleichförmigen, den bestehenden Bestimmungen entsprechenden Regelung dieses Verhältnisses, der Kreisregterung Nachstehendes zu erkennen zu geben:

1) Da die Verordnungen vom 18. Januar und 13. Juni 1817 (Reg.Bl S. 29 u. 305), in welchen unter Anderem den Gemeinden die Besugniß eingeräumt war, zu Wcgschießung der schädlichen Vögel besondere, dem Obersorstamt zur Beet», digung vorzustellende Flugschützen anzunehmen, durch die Jagdgesetze vom 17. August 1849 (Art. 16) und vom 27. Okt 1855 (Art. 20) für aufgehoben erklärt worden sind (vergl. auch das K Rescript an die Ständeversammlung vom 19 Okt. 1855, abgedruckt im 1. Beil.Band der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten v. Jahr 1856, S. 12), so kann die Aufstellung von Gemeindefiugschützen auf den Grund jener älteren Verordnungen nicht mehr stattfinden.

Dagegen kann nach §. 3 fg. der K. Verordnung vom 7. Mai 1859, betreffend den Schutz der Vögel, von dem Ober­amt im Einvernehmen mit dem Forstamt auf den Antrag des Gemeinderarhs einzelnen gut prädieirten Personen die Er­mächtigung zum Erlegen oder Fangen von nicht zur Jagd gehörigen, im Freien lebenden Vögeln außer der Brüte­zeit in stets widerruflicher Weise für die Dauer eines Kalenderjahres gewährt werden, wenn und soweit dieß mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Gegend als Bedürfniß erscheint.

2) Das Erlegen der zur Jagd gehörigen Vögel ist nur den nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 27. Okt. 1855 hiezu berechtigten Personen unter Beobachtung der Vorschriften der K. Verordnung vom 12. Juni 1862, betreffend die Hegezeit des Wilds, gestattet;

3) die Ertheilung der Ermächtigung zum Wegschießen des zu Schaden gebenden im Privat-Eigenthum befindlichen zahmen Geflügels läßt sich nicht auf die K. Verordnung vom 7. Mai 1859 gründen, da diese (ebenso wie jene älteren, jetzt auf­gehobenen Verordnungen vom Jahr 1817) nur die im Freien lebenden wilden Vögel zum Gegenstände hat.

Im Uebrigen bleibt den Gemeindebehörden überlassen, vermöge der ihnen zustehenden Feldpolizei die zum Schutze der Felder und Gärten gegen Beschädigungen durch freiherumlaufendeS zahmes Geflügel nach den örtlichen Verhältnissen noth- wendigen Vorkehrungen zu treffen.

DaS Oderamt wird hievon in Gemäßheit Ministerialerlasses vom 9. d. MtS zur eigenen Nachachtung und zur Bekanntma­chung an die Gemeinden deS Bezirks in Kenntniß gesetzt.

Reutlingen, 22. Januar 1866. Autenrieth.

Vergebung von Bauarbeiten.

Rachdenannte Arbeiten zu Herstellung einer Bauhütte am Schloßberg, veran­schlagt mit:

Erd und Maurerarbeit 479 fl. 52 kr.

Anstrich Arbeit 10 fl. 58 kr.

Zimmer-Arbeit 68 l fl. 58 kr.

Schreiner-Arbeit 126 fl 53 kr

Glaser-Arbeit 56 fl. 54 kr.

Schlosser-Arbeit 104 fl. 14 kr.

Flaschner Arbeit 35 fl. 51 kr.

Schieferdecker-Arbeit 112 fl 50 kr.

werden im Submissionswege vergeben. Of­ferte hierauf sind schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift

Angebot auf die Bauhütte am Schloß­berg"

längstens bis

Samstag, den 3. Februar, Vormittags 11 Uhr,

einzureichen, und können die Submittenten der dann statifindenden Eröffnung beiwohnen. Dem Bauamte unbekannte Bewerber

haben sich durch beigelegte Vermögens- und Tüchtigkeils Zeugnisse auszuweisen. Neuenbürg, den 20 Januar 1866.

K. Eisenbabnbauamt. Herrmann.

Calw.

Liegenschafts-Verkauf.

Die in Nro 3 dieses Blattes näher beschriebene Liegenschaft der Erben der Fuhr­mann Johannes Kirchherr's Ehefrau kommt

Freitag, den 26. Januar, Nachmittags 1 Uhr,

auf der Notariats Canzlei letztmals zum Verkauf.

Den 22. Januar 1866.

K. Gerichtsnotariat.

Gehring.

Revier Schönbronn.

Wegplanirungs- und Stein dohlenbau-Akkord.

Ueber die Planirung von 700 Ruthen Wege im Staatswald Buhler mit Seiten­

gräben und den Bau von 6 Steindohlen werden am

Samstag, den 27. d. M-,

Akkorde abgeschlossen, wozu die AkkordSlu- stigen eingeladen werden.

Abgang auf die Plätze von meiner Wohnung um 8 Uhr und Zusammenkunft bei der Saalschule im Buhler um 9 Uhr.

Den 20. Januar 1866.

K. Revieramt.

Hirzel.

Holz-Verkauf.

Die Gemeinde Altbulach verkauft am 30. d. M.,

Nachmittags 1 Uhr, auf dem hiesigen RathhauS 270 Stück Langholz, vom 60r abwärts, zu Bauholz tauglich.

Altbulach, den 16 Januar 1866.

3)3. Schultheiß Bleich.

Stammheim.

Die gegen Lorenz Rentschler von Liebelsberg von mic ausgestoßenen ehren-