DaSLatwrrMochen- dtattersckeinl wöcvcr.l- !ich vreima!, nämlich Pitnkag, Aonnerstag u. Samstag AbLnm- menrSvrelS halbiährl. Ist., durch die Vok bezogen im Bezirk 1 k. 8 kr., sonst m ganz Württemberg l st.'bkr.
Calwer Wochenblatt.
Amts- und InteUigcn)blatt für den De)ir^.
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Nro. 4
Samstag, den 13. Januar.
188 «.
Amtliche Dekanntmachungen.
Calw.
Bekanntmachung.
Gemäß Art. 11 des Gesetzes vom 19 Mai 1852 ist Kaufmann Leonbarb Weiß in Stammheim als Agent der Berlinischen Feuerversicherungsanstalt sür^den Oberamls- bezirk Calw bestätigt worben.
Den 8. Januar 1866.
K. L?beramt.
Schippert.
Calw.
Auswanderung.
^Die beiden Brüder Gilgus und Io» Hann Michael Rau von Liebelsberg, 17 und 14 Jahre alt, wanhern nach Nordamerika aus, nachdem sie die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch wegen Bezahlung etwaiger Schulden Sicherheit geleistet haben.
Den 9. Januar 1866.
K Oberamt.
Schippert.
2)1. Calw
Bekanntmachung.
zur Giltigkeit der Einrichtung einer Handels-Gesellschaft, sei es einer offenen Gesellschaft (H.-G. B Art 85 fg.) over kinerCommanditgesellschast (H.-G.B. Art. 150 fg) mit Ausnahme der Akliengesellschaslen (H.-G. B. Ari. 207 fg.) und der Com- manditgesellschasten auf Aktien (Art 173.) nach dem Gesetze ein schriftlicher Pertrag war nicht erfordert wird, aus Veranlassung des Eintrags in das Handels Register aber es nothwendig werden wird, bereits bestehende Verträge, welche nur auf mündlicher Verabredung beruhen, näher zu bestimmen oder neu zu ordnen, und, wo ausdrückliche Verabredungen zwischen den Beiheiligten bisher nicht bestanden hab.en sollten, solche festzustellen, — wird denMitgliedern desHan- dels und Gewerbestands, welche in bas Handels Register einzulragen sind, dringend empfohlen, bei dieser Veranlassung zur Vermeidung künftiger Zweifel und Streitigkeiten förmliche schriftliche Gesellschafts Verträge zu errichten. Formulare zu Gesell'chafts Verträgt N enthält der würltembergtsche Sekretär von Lautenschlager und Schmidt, S. 106—111. und Anhaltspunkte oder einen Leitfaden für den Inhalt verselben kann das Handelsgesetzbuch selbst (Art. 85 fg.) abgeben.
Den 6. Januar 1866.
Oberamtsrichter
Hartmeyer.
Berfiiaunk desJustizministeriums, betressend die Amnelduiig von Vorzugsrechten oer vierten Älasse der Gläubiger im Concnrse nach Maßgabe der Art. 62 (Abs. 3—5) und 63 des Cinsiihruugsgcse- tzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzb n ch.
Art. 63.
(Schluß.)
4) Anmeldungen anzunehmen und zu erledigen ist jeder Gerichts- oder Amtsnotar nach der Wahl des Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers und Schuldners, berechtigt und verpflichtet.
5) Tie Befugniß, an dHStelle des Ge richts- oder Amtsnotars zu bandeln, kommt ausnahmsweise in Fällen der Verhinderung dieser Beamten auch den zur selbstständige«^ Bearbeitung von Notariatsgeschäften Ermächtigten Assistenten derselben zu.
6) In die nach Art. 63, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu führenden fortlaufenden Register, von welch » je für ein Notariat eines anzulegen ist, sind die vorgeleqten Wechsel urkunden und Schuldverschreibungen in vollständiger Abschrift, die vorgelegten Handrlsbücher (Gesetz vom 21 Mai 1828, Art. 43) in vollständigem Auszug aufzunehmen
J.der Eintrag ist von dem eintragenden Beamten (Ziffer 4, 5) zu unterzeichnen
In die nach Art. 63. des Einführungsgesetzes (Absatz 2) den vorgeleg ten Urkunden (Wechsel, Schuldverschreibungen, Han elsbücher,) beizu- fügerde Beglaubigung ist namentlich das Dalu p ders lben und die Ziff»r des betrefsinden Eintrags in dem fort lausenden Register auszunehmen.
7) Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche aus gezogene Wechsel, auf eigene be urkundete Wechsel ober auf beurkunden Schultverschreibungen (Prioritätsgesetz Art. 15, Abs. 2 , 3) sich gründen, ist der Gläubiger von jeder Pflicht zur Anmeldung frei, wenn die Wechsel oder Schultverschreibungen sich bereits in den Händen eines Gerichts befinden oder vor dem Ablauf der AnmeldungSmst einem solchen (zu anderen Zwecken als <um Zweck der Anmeldung. welch' letztere nur bei den Gerichts- oder Amtsnotaren statlfindet, z. B. aus Anlaß eines
Rechtsstreits oder einer Untersuchung), übergeben werden.
Tritt der eine oder andere dieser Fälle bei eigenen, nicht nach Maßgabe des Art 15 des Prioritätsgesetzes beurkundeten, aber durch gehörig geführte Handelsbücher erweislichen Wechseln (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) ein, so hat der Gläubiger innerhalb der sechsmonatlichen Anmel- dungssrist noch Las betreffende Hay- delsbuch entweder dem Gerichteter welchem der Wechsel sich b> findet, oder einem Gerichts- oder Amtsnotar vorzulegen.
Die Gerichts- und Amtsnotare haben hiebei nach Maßgabe des Art. 63, Absatz 2 des Einsührungsgesetz s und der Ziffer 6 der gegenwärtigen Verfügung zu Verfahren.
Die Gerichte haben aus den ihnen vorgrlegten Handelsbüchern einen vollständigen Auszug, gegen Bezahlung der regulatwmäßigenAbschriftgebühr.zu den Akten zu nehmen, bei welchen der Wechsel liegt.
8) Die den Notaren gebührende Belohnung für ihre Bemühungen mit den Anmeldungen (Einführungsgesetz Art. 63, Abs. 4) wird auf einen Gulden für jede Anmeldung festges tzt.
Eine weitere Gebühr für die auf den Urkunden beizusetzende Beglaubigung der erfolgten Vorlegung und Eintragung (Einführungsgesetz Art 63, Abs. 2) findet nicht Statt.
Stuttgart, 30. Dez. 1865.
N eu rath.
2)2. Calw.
Schulden-Liquidation.
In der Gantsache des Jakob Christian Reinhardt, Secklers zu Calw, wird die Schulden-Liquidation, sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen auf dem Rathhause zu Calw am Freitag, den 26. Januar 1866, von Vormittags 8 Uhr an, 4 vorgenommen werben, wozu n an die Gläuf biger hiermit vorladet, damit sie entwel der persönlich oder durch hinlänglich Bevoll-' mächtigteerscheinen, oder auch,wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem genannten Tage ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl als für deren etwaige