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Calwcr Wochenblatt.

Amts- und Intelligenzblatt für den Pezirk.

In t«ai>r adannirt man bei ver.Reeatlwn auxwärr« de, den Bo> ten odei dem näch8> qeieaenen BvSami - Die Äinrü«kunc>«g>» dubr bekraqt 2 kr. >u» die dreisvaltiqe Zeit, odei deren Raum.

Nro. 3. Donnerstag, den 11. Januar. 1866.

Amtliche Drkanntmachnngen.

Calw. An die Ortsvorsteher.

In Folge Erlasses der Centralstelle für Gewerbe und Handel werden die Gemeindevorsteher auf die allgemeine Gerber- rindeversteigerung, welche zu Heilbronn am 19. Februar d. I. (am Tage vor dem Ledermarkt) abgehalken wird, unter dem An- fügcn aufmerksam gemacht, daß Formulare zur Anmeldung nebst Exemplaren der allgemeinen Bedingungen bei dem Oberamt zu haben Md im Falle der Theilnahme an der Versteigerung dir ausgefüllten Formulare vor dem 28. ds. Mts. an daSStadt- schulthrißenamt Heilbronn zu übersenden sind.

Die Rinkenmuster wären, wenn sie nicht durch einen Bevollmächtigten nach Heilbronn mitgebracht werden, vorher an das StadtsiHultheißenamt Heilbronn einzusenden

Den 10. Januar 1866. K. Oberamt. Schippert.

Lehrknrs für Knnstwicsenbau, Feldcrdrainirnng vud Markimgsbereinigring.

Um für die Berathung der vaterländischen Landwirthe und Gemeinden un Facve der Be und Entwässerung, der Felderdrai« nirungen, Bachr gulirungcn, Feldweganlagen. Feldereintheilungen und Zusammenlegungen eine größere Zahl sachkundiger Männer heranzubilden, wird im nächsten Frühjahr vom 19. Februar an in Hohenheim ein hauptsächlich auf praktischer Anschauung und Einübung beruhender Lehrkurs in d n genannten Fächern unter angemessener Mitwirkung deS Lehrerpersonals des Instituts durch einen tüchtigen Wiesenbautechniker abgehalten werden. Der Kurs wird 5 Wochen dauern und soll dabet insbesondere auch kaS Ka­pitel der Feldweganlagen, sowie der Markungs- und Gewandregulirungen mit vorzüglicher Rückficht aus das Gesetz vom 26. März 1862 eingehend behandelt werden. Die zulässige Zahl der Theilnehmer beträgt 1012. Indem man wißbegierige und streb­same, im praktischen Leben erfahrene Männer, hauptsächlich aus der Klaffe der Geometer, Werkmeister, Wegmeistrr re zur Theil- «ahme einladet, wird in Absicht auf die Eintrittsbedingungen Folgendes bemerkt: 1) Um die genannten Lehrfächer in der obige» kurzen Zeit mit Aussicht aus entsprechenden Erfolg vollenden zu können, sind genügende Vorkenntnisse im geometrische» Zeichnen, in der Flächenaufnahme, dem Nivelliren, sowie vollkommene Einübung im Gebrauche der verschiedenen Instrumente unerläßlich. Es wird daher kein Bewerber zugelassen, welcher sich nicht über den Besitz Vieser Kenntnisse genügend auswrisea kann Bei Geometern wird dieser Beweis durch das Prüsungszeugmß erster oder zweiter Klaffe geliefert. 2) Jeder Bewerber hat über ein unbescholtenes Prädikat ein gemeinderäthliches Zeugniß, und derjenige, welcher im öffentlichen Dienst steht, auch noch rin Zeugniß über seine dienstliche Leistungen von seiner Nächstvorgesetzten Behörde beizubringen. 3) Die Theilnahme an dem Lrhrkurs ist durchaus unentgeldlich. Dagegen haben die Theilnehmer für Wohnung und Kost, wozu es in Hohenheim und in der Nachbarschaft an hinreichender Gelegenheit nicht fehlt, selbst zu sorgen, es wird übrigens zu theilweiser Bestreitung der Kosten hirfür nach hoher Entschließung des Ministeriums des Innern an 10 Theilnehmer, welche sich durch Fleiß und guten Erfolg des genossene» Unterrichts auszeichnen, ein Staatsbeitrag von je 25 fl verabreicht werden. 4) Am Ende des Kursus wird eine Prü­fung stattfinden, welcher sämmtliche Theilnehmer sich zu unterziehen haben. Nach befriedigender Erstehung der Prüfung werde« sie mit dem entsprechenden Zeugnisse versehen werden. 5) Die Bewerbungen um Zulassung zu dem Lehrkurs sind längstens bis zum 21. Januar 1866 mit oberamtlichen Begleitschreiben bei der Centralstelle für die Landwirthschaft einzureichen Bei brr Aus­wahl der Auszunehmenden entscheidet theils die persönliche Tüchtigkeit der einzelnen Bewerber, theils das Bedürsniß der Gegend, in welcher sie ansäßig fins. Ueber die erfolgte Aufnahme wird den Bewerbern besondere Nachricht zugehen.

Stuttgart, den 28. Dezember 1865. K. Centralstelle für die Landwirthschaft.

O p p e l.

Calw.

Auswanderung.

Christine Catharine Graze, ledig, von Hirschau, wandert nach München aus. nach­dem sie die verfassungsmäßige Bürgschaft gestellt, auch wegen Bezahlung etwaiger Schulden die erforderliche Sicherheit gelei stet hat

Den 5. Januar 1866.

K. Oberamt.

Sch ippert.

2)2. Calw

Bekanntmachung.

Diejenigen Handels und Gewerbeleute, welche zum Eintrag in das Handels Regi­ster geeignet sind und bisher noch keine kaufmännischen Bücher geführt haben sollten,

werden darauf aufmerksam gemacht, daß sämmtliche in das Handels Register einzu- tragenven Mitglieder des Handels und Ge- werbestanbes nach dem Gesetze verpflichtet sind, ordentliche Handelsbücher zu führen, in der Regel alljährlich ein Inventar und eine Bilanz anzuferliqen und die Handels­bücher , Korrespondenzen, Inventar« und Bilanzen aufzubewahren, worüber das Han delsgesitzbuch in den M. 2840 genauere Vorfariiren gibt.

Den 4. Jan ar 1866.

Oberamtsrichter H artm eher.

Verfügung,

betreffend die Anmeldung von Vorzugs­rechten oer vierten Klaffe der Gläubiger

im Konkurse nach Maßgabe der Art. 62 (Abs. 35) nnd 63 des Eiuflihrungsgese- tzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzb n ch.

Das in dem Regierungsblait vom 24. August l865 (S. 21 l234) veröffentlichte Gesetz, betr. die Einführung des allgemei­nen deutschen Handelsgesetzbuchs, schreibt vor:

Art. 53.

Die bisherigen Vorzugsrechte der vier­ten Klasse im Cvncn.se (Priorirätögefktz Art. 1315, und Gesetz roin 21. Mat 1828, Art. 43) sind aufgehoben.

Art. 62.

(Absatz 3.) Die vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes erii oidtiirn Vor­zugsrechte der WechselgIäudige r, sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer