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Amts- und Intelligenzblatt für den Pczirk.
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Samstag, den 29. Juli.
1885 .
Amtliche Aekiiniitiftachlmgen.
C ci I w.
Unter Bezugnahme auf die im Calwer Wochenblatt Nro. 80 am 13, d, M. von hier ans ergangene Bekanntmachung wird hiermit berichtigend nachgetragen, Laß Oberamtsbaumwart Stroh in Neuweiler und Glaser und Schreiner Christian Fritz in Möttlingen als Agenten dev Mtlftdedur- gsr FeuervorsicherungÄgeseUfchaft und nicht, wie irrig angegeben worden ist, als solche der Frankfurter Feuerversiche- rungsgesellschast Providentia bestätigt worden sind,
Deu 26. Juli 1865.
Kon, Oberamt,
Schippert,
Calw.
Auswanderung.
Katharina Werstein , ledig, von Möttlingen, beabsichtigt, nach Eiken, Cantons Aargau, auszuwandern, und hat die verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.
Etwaige Gläubiger der Werstein werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Ortsbehörde in Möttlingen geltend zu machen, widrigenfalls sie die aus der Unterlassung entspringenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben hätten.
. Den 26. Juli 1865.
K. Oberamt.
S.ch ippert.
Calw.
Auswanderung.
Christine Walz, ledig, von Dennjächt, beabsichtigt , nach Huchenfeld, im Großherzogthum Baden, auszuwandern und hat die verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.
Etwaige Gläubiger der Walz werden aufgesordert, ihre Ansprüche binnen 20 Tagen bei der Ortsbehörde in Dennjächt geltend zu machen, widrigenfalls sie die aus der Unterlassung entspringenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben hätten.
Den 26. Juli 1865.
Kön. Oberamt.
Schippert.
Calw.
Auswanderung und Vermögens - Ausfolge.
Johann Michael Spöhr von Stamm- Heim, welcher sich in Nordamerika aufhält, will dorthin auswandern, auch sein ihm angefallenes Vermögen an sich ziehen.
Derselbe hat die' verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.
Etwaige Gläubiger desselben werden ausgefordert, ihre Ansprüche innerhalb 20 Tagen bei der Ortsbehörde in Stammheim geltend zu machen, widrigenfalls sie die aus der Unterlassung entspringenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben hätten,
Ten 26. Juli 1865,
Kön. Oberamt,
Schippert,
Calw.
Au die Ottovorsteher.
(Verpflichtung der Pfleger.) Da die Vormünder oder Pfleger bei ihrer Aufstellung Lurch Angelöbniß an den Eidesstab zu verpflichten sind, und nur in dem Falle, wenn sie für ebendenselben Pflegling aus einer andern Veranlassung schon früher verpflichtet worden sind, eine Hinweisung auf die frühere Verpflichtung genügen kann, werden die Ortsvorsteher erinnert, sich hienach genau zu achten. (Erlaß des Civil-Senats des K. Gerichtshofs in Tübingen vom 24. Mai 1865.)
Den 26. Juli 1865.
K, Oberamtsgericht,
Hart meyer.
Calw.
Schulden-Liquidation.
In der Gantsache des Johann Michael Eisenhardt, Schuhmachers und Wittwers von Calw, wird die Schuldenliquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen auf dem Rathhause in Calw am Donnerstag, den 31. August d, I., von Vormittags 8 Uhr an, vorgenommen werden, wozu man die Gläubiger und Bürgen hiemit vorladet, damit sie entweder persönlich, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem genannten Tage, ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl als für deren etwaige Vorzugsrechte, anmelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche nichr aus den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluffe der Liquidations- Verhandlung durch Bescheid von der Masse ausgeschloffen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines et
waigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt, und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 25. Juni 1865.
K. Oberamtsgericht.
Hartmeyer.
Forstamt Altenstaig.
Revier Pfalzgrafenweiler.
Holz-Verkauf.
Am Mittwoch, den 9. August, Vormittags 10 Uhr,
kommen auf dem Rathhaus zu Pfalzgra-' fenweiler aus den Staatswaldungen Kernenholz ö. 2. und Eschenrieth II, 3. zum öffentlichen Aufstreich:
301 Hopfenstangen,.
5'/» Klafter buchene Scheiter und Prügel,
44'/- », tannene Scheiter,
57 „ tannene Prügel,
1i „ tannene Reisprügel und
Abfallholz,
33 „ tannene Rinde,
100 Stück buchene Wellen und 6000 „ tannene Wellen.
- Altenstaig, 27. Juli 1865.
K. Forstamt.
Holland.
Calw.
Haus-Verkauf.
Die Pflegschaft der Kinder des Jakob Springer, Tuchscheerers
_ hier, bringt am
Montag', den 31. Juli 1865, Vormittags 11 Uhr,
>«k den, Ratbbaus rum Verkauf:'