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Amts- und Intelligenzblatt für den Pczirk.

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Samstag, den 29. Juli.

1885 .

Amtliche Aekiiniitiftachlmgen.

C ci I w.

Unter Bezugnahme auf die im Calwer Wochenblatt Nro. 80 am 13, d, M. von hier ans ergangene Bekanntmachung wird hiermit berichtigend nachgetragen, Laß Ober­amtsbaumwart Stroh in Neuweiler und Glaser und Schreiner Christian Fritz in Möttlingen als Agenten dev Mtlftdedur- gsr FeuervorsicherungÄgeseUfchaft und nicht, wie irrig angegeben worden ist, als solche der Frankfurter Feuerversiche- rungsgesellschast Providentia bestätigt wor­den sind,

Deu 26. Juli 1865.

Kon, Oberamt,

Schippert,

Calw.

Auswanderung.

Katharina Werstein , ledig, von Mött­lingen, beabsichtigt, nach Eiken, Cantons Aargau, auszuwandern, und hat die ver­fassungsmäßige Bürgschaft geleistet.

Etwaige Gläubiger der Werstein wer­den aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Ortsbehörde in Möttlingen geltend zu ma­chen, widrigenfalls sie die aus der Unter­lassung entspringenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben hätten.

. Den 26. Juli 1865.

K. Oberamt.

S.ch ippert.

Calw.

Auswanderung.

Christine Walz, ledig, von Dennjächt, be­absichtigt , nach Huchenfeld, im Großherzog­thum Baden, auszuwandern und hat die verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.

Etwaige Gläubiger der Walz werden aufgesordert, ihre Ansprüche binnen 20 Ta­gen bei der Ortsbehörde in Dennjächt gel­tend zu machen, widrigenfalls sie die aus der Unterlassung entspringenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben hätten.

Den 26. Juli 1865.

Kön. Oberamt.

Schippert.

Calw.

Auswanderung und Vermögens - Ausfolge.

Johann Michael Spöhr von Stamm- Heim, welcher sich in Nordamerika aufhält, will dorthin auswandern, auch sein ihm angefallenes Vermögen an sich ziehen.

Derselbe hat die' verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.

Etwaige Gläubiger desselben werden ausgefordert, ihre Ansprüche innerhalb 20 Tagen bei der Ortsbehörde in Stammheim geltend zu machen, widrigenfalls sie die aus der Unterlassung entspringenden Nach­theile sich selbst zuzuschreiben hätten,

Ten 26. Juli 1865,

Kön. Oberamt,

Schippert,

Calw.

Au die Ottovorsteher.

(Verpflichtung der Pfleger.) Da die Vormünder oder Pfleger bei ihrer Auf­stellung Lurch Angelöbniß an den Ei­desstab zu verpflichten sind, und nur in dem Falle, wenn sie für ebendenselben Pflegling aus einer andern Veranlassung schon früher verpflichtet worden sind, eine Hinweisung auf die frühere Verpflichtung genügen kann, werden die Ortsvorsteher er­innert, sich hienach genau zu achten. (Er­laß des Civil-Senats des K. Gerichtshofs in Tübingen vom 24. Mai 1865.)

Den 26. Juli 1865.

K, Oberamtsgericht,

Hart meyer.

Calw.

Schulden-Liquidation.

In der Gantsache des Johann Mi­chael Eisenhardt, Schuhmachers und Wittwers von Calw, wird die Schuldenli­quidation sammt den gesetzlich damit ver­bundenen weiteren Verhandlungen auf dem Rathhause in Calw am Donnerstag, den 31. August d, I., von Vormittags 8 Uhr an, vorgenommen werden, wozu man die Gläu­biger und Bürgen hiemit vorladet, damit sie entweder persönlich, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem genann­ten Tage, ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl als für deren et­waige Vorzugsrechte, anmelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche nichr aus den Gerichtsakten be­kannt sind, am Schluffe der Liquidations- Verhandlung durch Bescheid von der Masse ausgeschloffen, von den übrigen nicht er­scheinenden Gläubigern aber wird angenom­men werden, daß sie hinsichtlich eines et­

waigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Be­stätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übri­gen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehn­tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres An­bot sogleich verbindlich erklärt, und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 25. Juni 1865.

K. Oberamtsgericht.

Hartmeyer.

Forstamt Altenstaig.

Revier Pfalzgrafenweiler.

Holz-Verkauf.

Am Mittwoch, den 9. August, Vormittags 10 Uhr,

kommen auf dem Rathhaus zu Pfalzgra-' fenweiler aus den Staatswaldungen Ker­nenholz ö. 2. und Eschenrieth II, 3. zum öffentlichen Aufstreich:

301 Hopfenstangen,.

5'/» Klafter buchene Scheiter und Prügel,

44'/- », tannene Scheiter,

57 tannene Prügel,

1i tannene Reisprügel und

Abfallholz,

33 tannene Rinde,

100 Stück buchene Wellen und 6000 tannene Wellen.

- Altenstaig, 27. Juli 1865.

K. Forstamt.

Holland.

Calw.

Haus-Verkauf.

Die Pflegschaft der Kinder des Jakob Springer, Tuchscheerers

_ hier, bringt am

Montag', den 31. Juli 1865, Vormittags 11 Uhr,

>«k den, Ratbbaus rum Verkauf:'