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blalN-ncheiiitw仫'.»- nn> rrcimai. nämlich Dienstas, ponnerstas « Samsia« Äb>'i!»e- meuioennö balbjährl. I ä.. »urch die Posl be­zogen im Bezirk 1 st. 15 kr , sonst in qonz WnrIIenlberg Ist.ZÜkr,

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligenzblatt für den Bezirk.

In >5alw abvnnnt man bei der Redaktion, auewärts bei den Bo­ren oder dem nächst- gelegenen Postamt - Die Einrülknnqoge- buhr beträgt 2 kr. snr die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

Ara. 142.

Samstag, den 10. Dezember.

1864

Amtliche Dekan,,tmachungen.

Ostelsheim.

Gläubiger-Aufruf.

Diejenigen Gläubiger des kürzlich ge­storbenen Schulmeisters Johannes Gerl ach von hier, welcbe ihre Forderungen noch nicht angemrldet haben, wollen dieß inner­halb 8 Tagen um so gewisser bei der Un­terzeichneten Stelle thun.

Dew 7. Dezember 1864

K Gerich^notariat.

2)1. Geh' ng.

C a l b

Rekrutirung pro l86li betreffend.

Den Bestimmungen des Rekrutirungs- gesetzes gemäß wird hiemit bekannt gemacht, daß die Rekrutirungsliste pro 1865 geserligt ist und zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhaus 14 Tage lang aufgelegt wird. Das Namensverzeichniß der pflichtigen Jüng­linge ist am Rathhause angeschlagen. Tie etwa übergangenen Militärpflichtigen sind verbunden, sich bei Vermeidung des in Art. 88 des Gesetzes angedrohten Rechtsnach­theils der Ortsbehörde zu nachträglicher Einzeichnung anzumclden. Dieselbe Ver­bindlichkeit liegt auch den Eltern und Vor­mündern der Militärpflichtigen ob. lieber- Haupt wird Jedermann ersucht, die in der Liste etwa eingeschlichenen Mängel und Jrr- thümer zur Berichtigung anzuzeigen. Die­jenigen Rekcutirungspflichtigen, welche An­sprüche auf Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs- oder Familienvcrhältnissen geltend machen wollen, werden aufgesordert, jetzt schon Anmeldung davon zu machen, um die nöthigen Zeugnisse rechtzeit''g bei- bringen zu können.

Den 9. Dezember 1864. Stadtscbullheißenamt.

S ch uldt.

Calw.

Schutz des Publikums gegen die Ge­fährdung durch wüthendeHuudebetr.

In Folge eines Erlasses des K. Mi­nisteriums des Innern ist, nachdem hiernach die unter den Hunden herrschend gewesene Wuthkrankheit als beseitigt angenommen werden kann, die Verfügung vom 5. Juli d. I., wornach allen im Lande befindlichen Hunden, welche die Eigenthümer außerhalb ihrer Wohnungen oder geschlossenen Hof- ränme laufe» lassen wollten, Maulkörbe angelegt werden mußten, aufgehoben wor­

den. Dagegen bleibt die Verfügung vom 10. Sept. 1841 in Geltung, welche folgende Vorschriften enthält:

1) Während der Nachtzeit ist das freie Herumlaufen vcn Hunden jeder Gattung außerhalb der Wohnung und des geschlos­senen Hosraums des Eigenlhümers nirgends zu dulden.

2) Bei großen Hunden, wie Bullen­beißern, Metzger- und Schäferhunden, ist auch bei Tag nicht zu dulden, daß sie sich selbst überlassen, ohne Aussicht herumlaufen, wofern sie nicht mit einem, jede Gefähr­dung verhindernden Maulkorb versehen sind.

3) Hunde, die verbotswidrig sreilaufend angetrcffcn werben, ist Jedermann für den Zweck ihrer unverzögerten Uebergabe an die Ortspolizeibehörde einzufangen besugt.

4) Der Eigenthümer eines verbotswidrig betretenen Hundes ist mit einer Strafe von 3 fl, welche im Wiederholungslalle zu ver­doppeln ist, zu belegen, der Hund kann, wenn er beioesangen worden ist, gegen Erstattung der Füiterungslosten und Erlegung einer Einfangungsgebühr von einem Gulden zu­rückgegeben werten.

Wenn derEigenthümer eines beigefangenen Hundes, weder durch ein Halsband des letzteren bezeichnet ist, noch binnen zweimal 24 Stunden, von der Zeit der Einsaugung an, sich selbst bei der Polizei anmeldet,, noch in dieser Zeit sonst ausgekundschaflet wird, jo fällt der Hund der freien Verfügung der Polizeistclle anheim, und ist nach Beschaffen­heit der Umstände entweder zu tödten, oder zum Besten der Orispolizei-Kasse zu ver­äußern.

5) Bösartige Hunde, wohin insbeson­dere alle diejenigen zu zählen find, welche ungereizt einen Menschen angcsallen haben, sind, ohne Ansehen der Person des Best» tzers, von Polizeiwegen tsdten zu lassen.

Am 8. Dezember 1864.

Stadlschullheißenamt.

S ch u l L t.

Calw.

Haus-Verkauf.

Die Erben der Johann Jakob Bozen Hardt, Glasers Wittwe,

__ setzen ihr zweistelliges Wohnhaus

im Hengstetter Gäßle dem Verkauf aus. Der Aufstrcich findet am Montag, den 12. Dezember 1864, Vormittags 11 Uhr,

auf der Kanzlei der Unterzeichneten Stelle statt.

Rathsschreiberei.

H a f s n e r.

H

Außeramtliche Gegenstände.

Danksagung.

U Wir suhlen uuö gedrungen,

auS Anlaß res so unerwartet scknel- len Todes unseieS l. Gaue» und Vaters, für die eiligste Hilfe und

^ Tkeilnahme un» für die zahlreiche Begleitung zu dessen letzter Ruhestätte den innigste» Dank zu sag-n.

D>c trauernde Wittwe:

Tatbar. Bozen bar dl i» Erustmübl mit ihren 4 Kindern ».Schwester « Schwager.

Liederkranz.

Heute (Samstag) Abend Bersomm- lung im Rößle. Abstimmung und Einzug der Beiträge.

Feuerwehr.

Laut Beschluß des Verwaltungs­raths findet die

Musterung

morgendenSonntag,den11. d-, ^ statt. Tie Mannschaft hat in ^ voller Ausrüstung, namentlich die Steiger mit Laternen, Pfeifen, Neltungs- sällen rc. rc. anzutreten, damit etwaige Män­gel angegeben werden können. l8 8. der Instruktion.)

Sammlui»g Nachmittags 3 Uhr beim Spritzenhaus.

Die Mannschaft wird noch besonders auf §. 8. der Statuten aufmerksam ge­macht. Das Commando.

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^ Einladung.

^ Nächsten Sonntag nach der Mu- » sterling versammelt sich bei mir Ne 2. Compagnie der Feuerwehr, wozu ich sowohl fmclnc sämmllichen Com- pagniegenofsen, wie auch die Mu- glieder der andern Compagnien mit dem Bemerken freundlichst cinlatc, laß neben guie» und reuien Weinen auch Kümurclkuchlein ;u kaben sind. Friedr Pfromm er

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