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Der Friedensvertrag mit Dänemark.
i.ieni e uuai.
Art 9. Ter Theil der öffentlichen Schuld der dänischen Monarchie, welcher, dem vorhergehenden Artikel gemäß, aus die Herzvgtbümer fallen soll, soll gelten, unter der Garantie J.J. U.W. des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich, als Schuld der brei oben erwähnlen Heczogthümer an das'Kcnig- reich Tänema k, nach Verlauf eines JahieS oder früher, wenn es sein kann, von der definitiven Organisation der Herzogthümer an. (Es sind nun drei Arten bezeichnet, deren sich die Henogihümer im Ganzen oder thcilweise zur Bezahlung dieser Schuld bedienen können). Art. 10. Bis zu der Zeit, wo die Herzogthümer definitiv die Summe übernehmen, welche sie nach Art. 6 des gegenwärtige» Vertrags als ihren Aiuheil an der gemeitrsamen Schuld der dänischen Monarchie zu bezahlen haben, werden sie halbjährlich 2 pEt der genannten Summe, d. h 580,000 Tblr. dänische Münze zahlen. (Folgt nun eine nähere Bestimmung über die Art und Weise der Leistung). Art. 11. Tie Summen, welche das sogen Holstein-Plvrnsche Aequivalent repräsenliren, der Rest der Entschädigung für die ehemaligen Besitzungen des Herzogs von Augustenburg, einbegriffen die Pnorilätsschiild, mit der dieselben deichtet sind, und die Tomanial Obligationen von Schleswig und Holstein fallen ausschließlich den Heezogihümern zu Art. 12.! Die Regierungen von Preußen und Oesterreich werden sich die Kriegskosten durch die Herzogthümer zurückzahlen lassen. Art 13. S. M. der König von Dänemark verpflichtet sich, unmittelbar nach Auswechslung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages mit ihren Ladungen zurüekziigeben alle Handelsschiffe Preußens, Oesterreichs und Deutschl-nits, welche während des Krieges genommen worden sind; ebenso alle Ladungen, welche preußischen, österreichischen und deutschen Uinerlhamn gehören, die auf neutralen Fahrzeugen genommen wurden; endlich alle Fahrzeuge,! welche Dänemark zn einem Kriegszwecke in den abgetretenen Her- zvgthümern weggenommen hat. Liese eben genannten Objekte werden zurückgegebcn in dem Zustande, in welchem sie sich befinden lionn llclo zur Zeit der Rückgabe. Für den Fall, daß die! zurückz,«gebenden Objekte nickt mehr cxistiren, wird man deren! Werth restituiren und, wenn seit ihrer Wegnahme der Werlh der-! selben sich bedeutend verringert bat, so sollen die Eigenthümer! eine vcrhälinißmäßige Entschädigung erhalten. Ebenso ist sür obligatorisch erkannt, zu entschädigen die Rheder und die Mannschaften der Schiffe und die Eigenthümer der Ladungen sür alle Ausgaben und direkten Verluste, die ihnen erweislich durch die Wegnahme der Schiffe erwachsen sind. Ebenso sür die Hafengelder, Liegegelder, Gerichiskosten, UnterballSkcstcn und Nücksendungs- kosten der Schiffe und der M mnschaflen. Was die Fahrzeuge betrifft, welche nicht zurückgegeben werden können, so wird man als Grundlage sür die Entschädigung den Werth annchmen. welchen diese Fahrzeuge zur Zeit ihrer Wegnahme hatten. Was die bavarirttN Ladungen oder dststnigen, welche nicht mehr da sind, betrifft, so wird die Entschädigung nach dem Werihe sestgestellt, welchen sie gehabt haben würden, am Ort ihrer Bestimmung zu der Zeit, wo das Fahrzeug tiach einer Wahrscheinlichkeilslerechnung
^dort angekommeii wäre. II. M.M. -'er König von Preußen ! unk der Kaiser von Oesterreick werten ebenfalls die Handelsschiffe zurückgeben, welche von ihren Truppen und ihren KnegSsahrzeu gen genommen sind, ebenso die Ladungen, soweit dieselben privaten Besitzern gehörten. Wenn die Rückgabe nicht in natura geschehen kann, so wird die Entschädigung nach den oben erwähnten j Prinzipien bestimmt. I I. M.M verpflichten sich zu gleicher Zeit, den Betrag der Kriegskontributioucii, welche von ihren Truppen in Jütland in Geld voraus erhoben sind, in Anrechnung zu brin gen. Diese Summe wird abgezogen von de» Eiitichärigungen, welche Däuema k zu zahlen hat. nach den durch den gegenwarti !gen Artikel festgestellten Prinzipien. (Forisitzuiig folgt).
! iTatpesoreignilse
— Am 10. November, Abends 8 Uhr, kam der 20jährige Schn des Adlerwirlhs Hocrer von Lconberg, welcher gewöhnlich den Omnibus oder den Frachtwagen feines Vaters nach Stuttgart führte, an der Beutenmühle zwischen Weilendorf und Tizingen unter den Wagen und winde tott nach Hause gebracht.
— Tarmstadt, 12. Nov Die zweite Kammes sprach sich mit 30 gegen I I Stimmen für Ueberweisung der politischen und Prrßvergchen an die Schwurgeiichte aus.
— Frankfurt, 10. Nov. Die Adresse in Sachen F. Müllers
in London an Sir George Gr-Y ging heute Nachmittag von hier ab und zählte dieselbe mehr als 3000 Unterschriften. Eine Anzahl Adressen war bei Pogang der Post noch nicht eingeliefert und werden dieselben, die noch eine große Anzahl Unterschriften tragen, nachgesandt. (Scbw. V -Z.)
— Frankfurt, 12. Nov. Das Frkf. I. enthält ein Telcgr.
aus Wien, des Inhalts: Der in Turin weilende russische Thron solger sei mit einer wichtigen Mission betraut, welche die Ar.bah nung einer eventuellen Vermittlung Rußlands zwischen Oester reich und Italien bezwecke. (Scbw M)
— Breslau, 9. Nov Auch von hier aus geht eine Petition zu Gunsten des zum Tode verurtheiltcn Franz Müller nach London ab.
— Berlin, 10. Nov. Die Freunde des Herzogs Friedrich sollen be üechten, Preußen möchte nach der Entfernung der Bun- desmippen und der Civilkommissäre auch die des Herzogs Friedrich eifrig verfolgen; und sie sehen schon daher mit begreiflicher Spannung dem Ausgang des gegenwärtigen Streites wegen der Bundesiruppen entgegen.
— Berlin, 9. Nov. Die Frage» ab der König Christum von Dänemark ein Recht ans die Herzogthümer denn wirklich besessen «kW . also überhaupt in der Lage gewesen sei, dieselben an Preußen und ^ Oesterreich rechtsgiltig abtntcn zn können, soll in Dresden und Hftv
! novcr entschieden betont werden, und zwar mft dem Beifügen, dA Iw i iiberdicß auch das Londoner Protokoll, aus welchem her König. Ehr- stian seine vorgeblichen Rechte aus die Herzogthümer ja auSstDe'-ON ^ geschöpft habe, vom deutschen Bunde niemals anerkannt worden, sch. j der dculs.i.e Band nur um so größere Veranlassung habe, das DiB ' pvsitionsrrcht des Königs non Dänemark üher die Herzvgkht'.mer, <a sofern dieselben BuudsSiand seien, glso zunächst üher HvlsWiA