hat in dem Hause Moncey Straße 104 mit seinen beiden Töchtern, von denen die eine 4, die andere 2>/- Jahre all ist, eine Wohnung inne. Gestern Vormittags 11 Uhr schloß er sich in derselben ein und beging darauf einen Act von wahnsinniger Rohheit, wie er bis jetzt wohl kaum vorgekommen ist. Er packte seine beiden kleinen Töchter, warf sie auf den Tisch und ohne sich durch das Verzweiflungsgeschrei der armen Opfer wehren zu lassen, schnitt er ihnen beiden mit einem Rasirmesser den Hals durch, so daß die Köpfe nur noch an einem Stück Haut am Rumpfe saßen. Gleich nach dieser grausen That schnitt sieb der Rasende selbst mit dem Messer die Gurgel ab. Fast gleichzeitig hatten die Nachbarn, die das Angstgeschrei der Kinder gehört hatten, die Thür eingeschlagen und waren in das Zimmer gedrungen, wo ihrer ein gräßlicher Anblick harrte: die unglücklichen Opfer schwammen in einem Blutmeere, neben ihnen, wälzte sich ihr Mörder in seinem Blute, der noch am Leben war und sogleich nach dem Hotel Dien gebracht wurde, wo er aber eine Stunde später verstarb. Man muß annehmen, daß der Unglückselige dieß scheußliche Verbrechen in einem Ansall von Tollwuth begangen hat. Suaramaz war seit 6 Wochen Winwer, seine Frau war im Wochenbett gestorben und hatte ihm ein drittes Kind hinterlafsen, Las bei einer Amme auf dem Lande nntergebracht wurde. Am Morgen der Schreckenstat hatte er die Nachricht von dem Tode seiner Letztgeborenen erhalten, und es läßt sich nicht bezweifeln, daß seine schon zerrütteten Verstandeskräste diesem neuen Schlage vollständig unterliegen mußten. (Fr. A.)
Italien. Turin, 6. Sept. Die hiesige Regierung wird nun, da es sich bestätigt, daß Crocco sich noch in Rom befindet, Schritte bei der franz Regierung thun, daß ihr auch dieser Räuber ausgeliesert werde. Crocco hat von seinem Vermögen von 600,000 Fr. ein Viertel dem König Franz und ein Viertel dem Papst für den Peterpfennig angeboten. Man glaubt aber, daß weder der eine noch der andere es annehmen wird. (?)
Rußland. Petersburg, 2. Sept. Ter Ruff. Jnv schreibt: Telegraphische Meldungen aus Ssimbirsk (südlich von Kasan, an der Wolga) berichten, daß am 3l. August eine Feuersbrunst ausgebrochen, welche bei heftigem Sturm schnell um sich griff Es war keine Möglichkeit, dem Feuer Einhalt zu thun, und die ganze Stadt wurde ein Raub der Flammen. Ter Kaiser hat den General-Adjutanten Baron von Wrangel nach dem Schauplatz des Unglücks gesandt, um die nöthigen Maßregeln zu treffen uzid den Verunglückten Hilfe zu bringen. — 6. Sept. Gestern Abend ertönten wieder einmal die Allarm - Kanonen, um die nahende Ueberschwemmungsgefahr in den niedern Stadttheilen anzuzeigen; iudeß halten wir gestern und vorgestern nach 14 Regentagen endlich wieder schönes Wetter, heute Morgens aber wieder starken Regen.
Vermischtes.
Der internationale Vertrag über das Sanitätswesen im Kriege. Am 22. Aug., gleichzeitig mit dem Ausbruch der Unruhen in Genf und mit der Bestürmung des Stadthauses, in welchem der internationale Kongreß für Sanitätswesen im Krieg seine Sitzungen hielt (die Andrängenden packten einige Kongreßmitglieder am Arm, in der Meinung es seien Staatsräthe) wurde der abgeschlossene Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet. Derselbe lautet: „Art. i. Die Ambulanzen und Militärspieler sollen als neutral angesehen und als solche von den Kriegführenden, solange sich Kranke und Verwundete darinnen befinden, geschützt und geachtet werden. Die Neutralität >,ört auf, sobald diese Ambulanzen oder Spitäler von einer Kriegsmacht besetzt werden. Art. 2. Das Personal der Spitäler und der Ambulanzen, sammt der Oberleitung, dem Gesundheitsdienst, der Verwaltung, dem Transport der Verwundeten, den Feldgeistlichen, nimmt an der Wohlthat der Neutralität Theil, so lange es in Thätigkeit ist, und es Verwundete auszuheben oder zu unterstützen gibt. Art. 3. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen können selbst nach der Besitzergreifung durch den Feind ihre Verrichtungen im Spiral oder in der Ambulanz, zu der sie gehören, ferner versehen, oder sich zurückzieben, um sich wieder mit der Heeresabtheilung, zu der sie gehören, zu vereinigen. Unter diesen Umständen wer
den solche Personen, wenn sie ihre Verrichtung einstellen, durch das besitzergreifende Heer an die feindlichen Vorposten übergeben. Art. 4. Das Material der Kriegsspitäler bleibt dev Kriegsgesetzen unterworfen, die bei diesen Spitälern angestellten Personen können daher, indem sie sich zurückziehen, nur ihr Privateigenthum mitnehmen, dagegen wird unter den gleichen Umständen die Ambulanz ihr Material behalten. Art. 5. Die Landesbewohner, die den Verwundeten Hilfe leisten, werden geachtet und bleiben frei. Die Feldherrn der kriegführenden Mächte haben die Aufgabe, die Einwohner von dem Aufruf an ihre Menschlichkeit und von der Neutralität, welche die Folge davon ist, in Kenntniß zu setzen. Jeder in ein Haus ausgenommene und darin verpflegte Verwundete dient demselben zur Schutzwache. Der Einwohner, der Verwundete bei sich aufnimmt, ist frei von Einquartierung und hat nur einen Theil der auferlegten Kriegssteuern zu bezahlen. Art. 6. Die verwundeten oder kranken Krieger werden ausgenommen und verpflegt, welchem Volk sie auch angehören mögen. Die Oberbefehlshaber dürfen die im Kampf verwundeten feindlichen Krieger Len feindlichen Vorposten übergeben, wenn die Umstände es erlauben, und mit Zustimmung beider Theile. Wer nach der Heilung für dienstunfähig erkannt ist, wird in sein Land zurückgeschickt. Ebenso können die Andern unter der Bedingung, während der Dauer de» Kriegs die Waffen nicht mehr zu ergreifen, zurückgeschiät werden. Die Räumungen sind sammt dem leitenden Personal durch unbedingte Neutralität gedeckt. Art. 7. Eine unterscheidende und gleichmäßige Fahne wird für die Spitäler, die Ambulanzen und die Räumungen angenommen. Sie muß unter allen Umständen von der Nationalfahne begleitet sein. Ein Armband wird gleichfalls für das neutral erklärte Personal zugelassen ; aber die Uebergabe desselben bleibt der Kriegsbehörde Vorbehalten. Fahne und Armband tragen ein rothes Kreuz auf weißem Grund. Art. 8. Die Einzelnheiten der Ausführung gegenwärtiger (Übereinkunft werden von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Heere nach den Weisungen ihrer Regierungen und in Uebereinstimmung mit den allgemeinen, in dieser Uebereinkunft ausgesprochenen, Grundsätzen geordnet. Art. 9. Die hohen übereinkommenden Mächte haben beschlossen, gegenwärtige Ueberein- kunst den Regierungen zu unterbreiten, welche keine Bevollmächtigten an die internationale Konferenz von Genf entsenden konnten, indem sie sie zum Beitritt einladen. Das Protokoll ist zu diesem Zweck offen gelassen. Art. 10. Gegenwärtige Uebereinkunft wird bestätigt und die Bestätigungen werden innerhalb vier Monaten oder wo möglich früher ausgewechselt. In Kraft dessen haben es die Bevollmächtigten unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt. Geschehen zu Genf den 22. August des Jahrs 1864." Unterzeichnet wurde der Vertrag von den Bevollmächtigten des Großherzogs von Baden, des Königs von Belgien, des Königs von Dänemark, der Königin von Spanien, des Kaisers der Franzosen, des Großherzogs von Hessen-Darmstadt, des Königs von Italien, des Königs der Niederlande, des Königs von Portugal, des Königs von Preußen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Königs von Württemberg.
(Redlichkeit.) Ein Pariser Wechselsensal, Namens D., war mit B-, einem reichen Kapitalisten, eine Wette eingegangen. Bald darauf starb Hr. D. — Zwei Monate nach seinem Tode kommt B. zur Wittwe des Verstorbenen, sagt ihr, daß er mit ihrem Gatten 16,000 Fr. verwettet, und der Letztere die Wette verloren habe, und fragt sie, ob sie Willens sei, diese Summe, trotzdem daß er nichts Schriftliches über diesen Vertrag vorweisen könne, auszuzahlen. Madame D. zieht ohne Zaudern ein Portefeuille aus ihrem Schreibtische und beginnt die Summe aufzuzäblen, als Hr. B. sie mit den Worten unterbricht: „Nun wohlan, Madamei Da Sie der Meinung sind, daß die Wette gütig sei, so zahle ick Ihnen die 16,000 Fr.; denn ich bin es, der die Wette verlor."
Eine Wiener Hökerin nannte ein junges Mädchen ein gemeines Geschöpf. Düies revanchirte sich mit dem Tittel: Zigeunerin! — „Na, schiustl" sagte das Weib, „hah i dir also wahrg'sagt!"
Ncdigirs, gedruckt und verlegt von A. Del sckläger.