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D«sLalwerWochen- dtalt-rscheint wöaiei-.t- likst dreimal nämlich Dienstag, Donnerstag o. Kamstng Äbanne- ineiiior'reiS halbjährl. Ist., durch die Post be­zogen im Bezirk 1 st- In kr., sonst in ganz Württemberg Ifi.ZOtr.

Amts- und JutellrgenMatt für den Bezirk.

gchtublatt

In Calw abonntrt manbeider Redaktion auewärts bei den Bo­ten oder dem nächst« gelegenen Postamt. Die EilunckungSg^ buh- beträgt 2 kr. für die dreispaltige Zeile odee deren Raum.

Aro. S4.

Amtliche Aeklinntuilichungen.

Gesetz,

betr. die Forterhebung -erSteuern. Karl,

von GottesGnndcn König von Württemberg.

Ta der Termin, sür welchen nach §. 114 der Versassungsnrkunde die sür die Fi- nanzperiode 1861,64 vcrwilligten Steuern auf Rechnung der neuen Verwilliaung fort zuerheben sind, mit dem 31. Oktober d. I. abläuft, die Verabschiedung des neuen Finanzgesetzes bis dahin aber nickt zu Stande kommen wird, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Ge- heimen-Raths und linker Zustimmung Un­serer getreuen Stände, daß der Zeitraum der provisorischen Steuererhebung bis zum 31. Dezember 1864 verlängert sein soll.

Unser Finanz-Mivistcrinm ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Gegeben, Stuttgart, 1. August 1864.

Karl.

TerChef des Finanz- Auf Befehl dcsKönigS,

departemcnts: derChes dcsCabinels:

Sigel. Gros.

Aus den Grund des vorstehenden Ge­setzes werden die Gemeindebehörden ange­wiesen, die Sicuein nach Maßgabe des Be­trags des abgclausenen Verwalttingsjahres bis zum 31. Dezember d. I. forterheben zu lasten und sür die rechtzeitige Ablieferung an die Oberamtspflege Sorge zu tragen.

Den 17. August 1864. "

K.' Oberamt.

Schippert.

Instruktion

für den DbercnntsbeniurwKrter.

l La lim.)

Scrathung der Saumznchtcr.

8 6 .

Bei seinen jävrlicken Rundreisen im Bezirke hat der Baumwart auch den ein zelnen Baumzüchtern in Behandlung und Pflege der Bäume au die Hand zu gehen, übrigens sich erst dann - mit Geschäften bei Privatpersonen r.bzugeben, wenn er seinen übrigen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Tagebuch.

8- 7-

, Er hat sich in jeder Gemeinde zunächst beim Ortsvobsleher, dem die Ankunft zuvor anzuzeigen ist, zu melden, und sodann seine Thätigkeit unter Zuziehung des in der Ge­meinde mit der Aussicht und Pflege der Bäume au den Straßen und aus Len öf-,

Samstag, den 20. August.

fentlichcn Gütern Beauftragten zu begin­nen, sofort am Schlüsse über daS Ergeb- niß mit der Ortsbchörde Rücksprache zu nehmen.

lieber seine Thätigkeit hat er ein Log­buch zu führen, und dasselbe in jedem One dem Ortsvorsteher zur Beglaubigung vor­zulegen.

Rach Beendigung der halbjährigen Vi­sitation ist das Ergebniß dem Lberamt mit ausführlichem Bericht, der den Zustand der Odstbaumzucht jeder Gemeinde darsteltt, ein- zusenden.

Dclshnung.

8 . 8 .

Der Oberamtsbaumwärter erhält aus der Oberamlspflegkasse ein Wartgeld und hat zur rie Visilauonsreisen an Diäten und Reisekosten eine läglicke Gebühr von 1 fl. 30 tr. aus diescr Kaffe anzusprechen, wo- neben er aus den Gemeindckassen ein Lag- gcld von 1 sl. erhält.

Gleiche Belohnung bezieht er, wenn er neben den erdenklichen Visitationen, die nur in den größeren Gemeinden den Zeit­aufwand von 14 Tagen überschreiten tür- fen, anderweitig verwendet wird.

Verhältnis; zum V.'crnmtbwcgmc.sicr.

8 9.

Die Thäligkeit des Obcramksbaumwarts ist unabhängig von der des Obcramtsweg- meisters; letzterem liegt nur ob, darauf zu sehen, daß die gehörige Anzahl von Bäu­men an den Straßen stehen. -Ließfallsige -Mängel hat er dem Oberamtsbaumwart -durch Vermittlung des Oberamts anzuzeigen.

' 8 w.

Der Amtsversammlungs - Ausschuß be­hält sich vor, an der Hand der gemachten Erfahrungen eine Revision vorstehender Be­stimmungen eintretcn zu lassen.

Calw.

An die Ortsvorsteher.

Die Erledigung des Auftrags vom 22. v. M., Amtsblatt Nro. 83, betreffend die Portoauslagen vor und nach Einführung der Landpcst, wird mit weiterer Frist von 8 Tagen in Erinnerung gebracht.

Len 18. August >864.

Köu. Oberamt.

Schippert.

Hirsau und Reuthin.

Bekanntmachung, betreffend die Abgabe von Hunden, welche ans Anlaß der gegen­wärtig herrschenden Wnthkrankheit gctöd- lct werden.

Nachdem vermöge höchster Entschließung

1864.

vom 5. August 1864 genehmigt worden ist daß denjenigen Hundebesitzern, welche aus Anlaß der gegenwärtig herrschenden Wuth- krankheit und der dießfalls getroffenen po­lizeilichen Maßregeln ihre Hunde noch vor dem 1. Oktober d. I. tödren lassen, und sich hierüber gegen den Orlsvcrstand oder den Ortssteuerbeamten ihres Aufenthalts­orts genügend ausweisen, die Hundeabgabe aus die Quartale 1. Oktober 1864 bis letz­ten Juni 1865 unter der Voraussetzung nachgelassen, beziehungsweise zurüüerstattct werde, daß an Stelle des getödteten Hun­des im Laufe des EtatSjahres ein anderer Hund nicht angeschafft wird, so wird dieß zur Kenntniß der Helheiligtcn Personen und Behörden gebracht, und werden insbeson­dere sämmtliche Ortsvorsteher und Orts- acciser aus diese Bekanntmachung aufmerk­sam gemacht, und wird den Accisern hie- nach aufgegeben, über diejenigen Hunde, welche ihnen oder dem Orlsvorstande bis zum 30. September l. Jahres als getödtet angezeigt werden, ein Verzeichniß unter Be­nützung des Formulars für die Hundeauf- nahme-Protokoüe anzulegen, in dem Raume der Spalte 5-8 dieses Formulars kurz zu bemerken, ob und wie die Tödtting des betreffenden Hundes nachgewiesen sei und diese Verzeichnisse spätestens bis zum 10. Oktober l. I. dem Kameralamt zu über­senden

Den 17. August >864.

Die Kameralämter Hirsau und Reuthin.

Bilsingcr. Teich mann.

Fvrstamt Wildberg.

Revier Stammheim.

H o l z -- V e r k a u f*

ani 25. und 26. August, aus dem Staatswald Kcuthcimerberg:

71 Hopfenstangen, 2l Gerüststangen,

1 Klafter buchene, 49 Klafter tannene Scheiter und Prügel,

>3 Klafter weißtanncue Rinde,

7 Klafter tannene Reikprügel,

51 Stück buchene, 3550 Stück tannene Wellen und Schlazraum.

Las Kleinnutzholz wird am ersten Tag verkauft.

Zusammenkunft je Morgens 8 Uhr <>n den Brunnenkrögen oben auf der Herr- schaftsstaige.

Wildberg, den 18. August 1864.

Ä. Forstamt.

Nietha nun e r.