TakLalwtrWochen-
tlaUerschnntwüai«»!- Uch dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag n Kamstag Abanne- memspreis balbjährl. Ifl„ durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 15 kr, sonst in aanz Württeinbcrg I fl.ZOkr.
Calwer Wochenblatt.
Amts- und IntelligenMatt für den Pezirk.
In Sakw abonnirt man bei der Redaktion auswärts bei den B»< te» oder dem nächst» gelegenen Postamt,— Die Einrückungsg»« buhr beträgt L kr. für die dreispaltige Zeit« oder deren Raum.
Aro. S3.
Donnerstag, den 18. August.
18«4.
AiulUchc Dekunntmachungen.
Das Ministerium des Innern,
A btheilnng für den Straßen- und Wasserbau, an das K. Lberamt Calw.
Nach der Bekanntmachung dr»s Ministeriums des Innern vom 6, Oktober 1849, sowie nach 26 der MinisteriadVersügung vom 26. März 1856, betreffend die Lang- hotzflößerei auf denn Neckar, soll die Sperrung der Flvßstraßcn zn Vornahme von Arbeiten an Wasserwerken re, re. in der Regel nur im Monat August verfügt werden.
Von dem Wasservogt Rommel in Nürtingen ist dagegen im Namen der Neckarflößerschaft neuesten» die Bitte vorgetragen worden, daß die Sperrung der Floßstraßen nicht schon mit dem Ansang des Monats August verfügt, sondern daß hiezu der Zeitraum vom 15. August bis 15, September bestimmt werden möchte, damit es Len Flößern noch möglich sei, etwaige Lieferungs- Verträge rechtzeitig zu eriüllen, und wenigstens die von den sogenannten Ranzions' gebührew noch freie Zeit vom 1. bis 10. August für die Floßfahrt zu benützen.
Dem K, Oberamt wird daher der Auftrag erthcilt, sich über dieses Gesuch nach vorgängiger Vernehmung der Wasserwerkbesitzer und der Nagold - Flößcrschast zu äußern.
Stuttgart, 12. August 1864.
M a t h e s.
Die Orlsvorstehcr der an der Nagold liegenden Orte werden aufgefvrdert, die^ Wasserwerkdefitzer und Flößer über Borste-' hendes zu vernehmen und ihre Aeußerung binnen 20 Tagen eiuzusenden.
Den 16, August 1864,
K, Obcramt,
Schippert.
Das Ministerium des Innern an das Könistl. Oberam Calw.
Die Kommission der Kammer der Abgeordneten für Kircken- und Schulsachen wünscht Behufs der Berichterstattung über Len von der K, Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Vvlksschul- wesen über nachfolgende Fragen nähere Auskunft:
l. Wie hoch belauft sich nach den letztabgehörten, einschlägigen Ortsrechnuu- ^ gen der gesammle Jahresaufwand für die VolkS'fckulen und zwar: s. für Gehalte der ständigen und ^der unständigen Lehrer? und d. sürsonstigeErsordernissederSchule,
(Aufwand für Schulhausbauwesen, Schnlgeräthschaften, Heizung und Reinigung der Schulzimmer, Con- ferenz-Diälen der Lehrer rc.)?
c. im lb anzen?
II. Wie viel wird an diesen Kosten geleistet:
s. von Dritten (Standesherrschasten, Ritterschaft, Körperschaften, Privaten) mit Ausnahme der Staatskasse,
b. von örtlichen Stiftungen,
c. von Scbulsonds,
rl. durch Schulgeld (dessen Betrag für ein Schulkind zugleich anzugeben ist),
e. durch Umlage aus die Gemeinde- genosscn?
III. Wie viel ist unter den Gehalten der Volksschullehrer an ständigem und unständigem Einkommen der mit den Schuldiensten vereinigten niederen Kirchendienste (Meßner-, Organisten, Vorsänger- rc, Dienste) inbegriffen?
Das Oberamt wird beauftragt, hierüber unverweilt die erforderlichen Notizen zu sammeln, und solche in übersichtlicher Zusammenstellung so schleunig als möglich hicher vorzulegcn,
Stuttgart, den 13, August 1864,
Für den Minister:
Fleischhaue r.
Die Ortsvorstcher werden angewiesen, die in Vorstehendem verlangten Notizen binnen 10 Tagen einzufendcn.
Calw, 17, Aug, >864,
K, Oberamt.
Schippert.
Calw.
An die Gemeindebehörden.
Nachdem-die Oberamts Versammlung in ihrer.Sitzung vom 8, v M. die Aufstellung eines Oberamtsbanmwärters beschlossen, auch den vorgclegten Jnstruktions Entwurf gutgeheißen und dieser Beschluß unterm 9, L. M. die Genehmigung K, Kreis- Regierung erhalten hat, so wird ini Nachstehenden die Instruktion des Oberamtsbaumwärters zur öffentlichen Kcnntniß gebracht.
Zugleich werden die Gemeindekollegien aufgefordert, Beschlußnahme darüber anher vorzulegen, ob sie mit dem in § 8, der In strukticn aus den Gemcindekassen zugesichen ten Taggcld von 1 fl einverstanden sind.
Ten 15 August 1864.
Kön. Obcramt.
Schippert.
! Justruktioll für den Oberamtsbaumwärter.
Ausstellung des Saumwart«.
8- 1-
Der Oberamtsbaumwart wird von der Amtsversammlung gewählt mch> vom Oberamt auf gewissenhafte Erfüllung seiner ihm durch gegenwärtige Instruktion bezeichneteo Obliegenheiten verpflichtet.
Gegenseitige halbjährige Kündigung bleibt Vorbehalten.
Obliegenheiten desselben,
8 - 2 .
Derselbe hat im Allgemeinen die Verpflichtung, der Obstbaum,acht im ganzen Bezirke seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, die .Hindernisse, welche der Hebung derselben entgegentreten, zu ermitteln, aus deren Beseitigung hinzuwirkcn, dem Oberamt, den Gemeindebehörden, dem landwirth- schastlichen Verein und Len einzelnen Baum- beützern mit Rath und That an die Hand zu gehen und durch Belehrung, Aufmunterung, auch eigene Hantanlegung für die Sache zu wirken, um die Öbstbaumzucht auf die möglichste Stufe der Vollkommenheit zu bringen.
Gcmcindebaumschule. Saumgütce der Gemeinde» und Stiftungen, Saumsah an d»a Straßen.
8 3.
Insbesondere hat er
1) den Baumsatz auf Gemeinde- und Stiftungsgütern zu bea"ssichtigen, füv zweckmäßige Anlagen von Gemeindebaumschulen zu wirken, den mit der Pflege derselben und der Aufsicht über den Baumsatz in Gömeinde- gütern beauftragten Personen die erforderlichen Belehrungen in der Behandlung deS Bodens, der Auswahl der passenden Sorten, der Pflege und Veredlung der Bäume zu geben, insbesondere dafür zn sorgen, daß zur Baumzucht taugliebe Gemeindeplätze zu Baumpflanzungen benützt werden.
Endlich hat er darauf hinzuwirken, daß ihm die Ertheilung von Unterricht in der Obstbaumzucbt an die männliche Jugend übertragen wird;
2) den Baumsatz an den Staats- und Nackbarsckaftsstraßen zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß dieser Baumsatz überall unmangclhaft hergestcllt und erhalten wird, daß die Bäume nickt nur in gehöriger Zahl, sondern auch in solcher Qualität vorhanden sind, daß ein gedeihliches Fortkommen derselben zu erwarten ist, wobei selbstverständlich die gehörige Rücksicht ans die klimatischen und Bodenverhältnisse zn nehmen wäre.