TakLalwtrWochen-

tlaUerschnntwüai«»!- Uch dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag n Kamstag Abanne- memspreis balbjährl. Ifl durch die Post be­zogen im Bezirk 1 fl. 15 kr, sonst in aanz Württeinbcrg I fl.ZOkr.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und IntelligenMatt für den Pezirk.

In Sakw abonnirt man bei der Redaktion auswärts bei den B»< te» oder dem nächst» gelegenen Postamt, Die Einrückungsg»« buhr beträgt L kr. für die dreispaltige Zeit« oder deren Raum.

Aro. S3.

Donnerstag, den 18. August.

18«4.

AiulUchc Dekunntmachungen.

Das Ministerium des Innern,

A btheilnng für den Straßen- und Wasserbau, an das K. Lberamt Calw.

Nach der Bekanntmachung dr»s Ministe­riums des Innern vom 6, Oktober 1849, sowie nach 26 der MinisteriadVersügung vom 26. März 1856, betreffend die Lang- hotzflößerei auf denn Neckar, soll die Sper­rung der Flvßstraßcn zn Vornahme von Arbeiten an Wasserwerken re, re. in der Regel nur im Monat August verfügt werden.

Von dem Wasservogt Rommel in Nür­tingen ist dagegen im Namen der Neckar­flößerschaft neuesten» die Bitte vorgetragen worden, daß die Sperrung der Floßstraßen nicht schon mit dem Ansang des Monats August verfügt, sondern daß hiezu der Zeit­raum vom 15. August bis 15, September bestimmt werden möchte, damit es Len Flö­ßern noch möglich sei, etwaige Lieferungs- Verträge rechtzeitig zu eriüllen, und wenig­stens die von den sogenannten Ranzions' gebührew noch freie Zeit vom 1. bis 10. August für die Floßfahrt zu benützen.

Dem K, Oberamt wird daher der Auf­trag erthcilt, sich über dieses Gesuch nach vorgängiger Vernehmung der Wasserwerk­besitzer und der Nagold - Flößcrschast zu äußern.

Stuttgart, 12. August 1864.

M a t h e s.

Die Orlsvorstehcr der an der Nagold liegenden Orte werden aufgefvrdert, die^ Wasserwerkdefitzer und Flößer über Borste-' hendes zu vernehmen und ihre Aeußerung binnen 20 Tagen eiuzusenden.

Den 16, August 1864,

K, Obcramt,

Schippert.

Das Ministerium des Innern an das Könistl. Oberam Calw.

Die Kommission der Kammer der Ab­geordneten für Kircken- und Schulsachen wünscht Behufs der Berichterstattung über Len von der K, Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Vvlksschul- wesen über nachfolgende Fragen nähere Auskunft:

l. Wie hoch belauft sich nach den letzt­abgehörten, einschlägigen Ortsrechnuu- ^ gen der gesammle Jahresaufwand für die VolkS'fckulen und zwar: s. für Gehalte der ständigen und ^der unständigen Lehrer? und d. sürsonstigeErsordernissederSchule,

(Aufwand für Schulhausbauwesen, Schnlgeräthschaften, Heizung und Reinigung der Schulzimmer, Con- ferenz-Diälen der Lehrer rc.)?

c. im lb anzen?

II. Wie viel wird an diesen Kosten geleistet:

s. von Dritten (Standesherrschasten, Ritterschaft, Körperschaften, Pri­vaten) mit Ausnahme der Staats­kasse,

b. von örtlichen Stiftungen,

c. von Scbulsonds,

rl. durch Schulgeld (dessen Betrag für ein Schulkind zugleich anzu­geben ist),

e. durch Umlage aus die Gemeinde- genosscn?

III. Wie viel ist unter den Gehalten der Volksschullehrer an ständigem und un­ständigem Einkommen der mit den Schuldiensten vereinigten niederen Kir­chendienste (Meßner-, Organisten, Vor­sänger- rc, Dienste) inbegriffen?

Das Oberamt wird beauftragt, hierüber unverweilt die erforderlichen Notizen zu sam­meln, und solche in übersichtlicher Zusam­menstellung so schleunig als möglich hicher vorzulegcn,

Stuttgart, den 13, August 1864,

Für den Minister:

Fleischhaue r.

Die Ortsvorstcher werden angewiesen, die in Vorstehendem verlangten Notizen binnen 10 Tagen einzufendcn.

Calw, 17, Aug, >864,

K, Oberamt.

Schippert.

Calw.

An die Gemeindebehörden.

Nachdem-die Oberamts Versammlung in ihrer.Sitzung vom 8, v M. die Aufstel­lung eines Oberamtsbanmwärters beschlos­sen, auch den vorgclegten Jnstruktions Ent­wurf gutgeheißen und dieser Beschluß un­term 9, L. M. die Genehmigung K, Kreis- Regierung erhalten hat, so wird ini Nach­stehenden die Instruktion des Oberamts­baumwärters zur öffentlichen Kcnntniß ge­bracht.

Zugleich werden die Gemeindekollegien aufgefordert, Beschlußnahme darüber anher vorzulegen, ob sie mit dem in § 8, der In strukticn aus den Gemcindekassen zugesichen ten Taggcld von 1 fl einverstanden sind.

Ten 15 August 1864.

Kön. Obcramt.

Schippert.

! Justruktioll für den Oberamtsbaumwärter.

Ausstellung des Saumwart«.

8- 1-

Der Oberamtsbaumwart wird von der Amtsversammlung gewählt mch> vom Ober­amt auf gewissenhafte Erfüllung seiner ihm durch gegenwärtige Instruktion bezeichneteo Obliegenheiten verpflichtet.

Gegenseitige halbjährige Kündigung bleibt Vorbehalten.

Obliegenheiten desselben,

8 - 2 .

Derselbe hat im Allgemeinen die Ver­pflichtung, der Obstbaum,acht im ganzen Bezirke seine volle Aufmerksamkeit zuzuwen­den, die .Hindernisse, welche der Hebung derselben entgegentreten, zu ermitteln, aus deren Beseitigung hinzuwirkcn, dem Ober­amt, den Gemeindebehörden, dem landwirth- schastlichen Verein und Len einzelnen Baum- beützern mit Rath und That an die Hand zu gehen und durch Belehrung, Aufmunte­rung, auch eigene Hantanlegung für die Sache zu wirken, um die Öbstbaumzucht auf die möglichste Stufe der Vollkommen­heit zu bringen.

Gcmcindebaumschule. Saumgütce der Ge­meinde» und Stiftungen, Saumsah an d»a Straßen.

8 3.

Insbesondere hat er

1) den Baumsatz auf Gemeinde- und Stiftungsgütern zu bea"ssichtigen, füv zweck­mäßige Anlagen von Gemeindebaumschulen zu wirken, den mit der Pflege derselben und der Aufsicht über den Baumsatz in Gömeinde- gütern beauftragten Personen die erforder­lichen Belehrungen in der Behandlung deS Bodens, der Auswahl der passenden Sor­ten, der Pflege und Veredlung der Bäume zu geben, insbesondere dafür zn sorgen, daß zur Baumzucht taugliebe Gemeinde­plätze zu Baumpflanzungen benützt werden.

Endlich hat er darauf hinzuwirken, daß ihm die Ertheilung von Unterricht in der Obstbaumzucbt an die männliche Jugend übertragen wird;

2) den Baumsatz an den Staats- und Nackbarsckaftsstraßen zu beaufsichtigen, ins­besondere dafür zu sorgen, daß dieser Baum­satz überall unmangclhaft hergestcllt und er­halten wird, daß die Bäume nickt nur in gehöriger Zahl, sondern auch in solcher Qua­lität vorhanden sind, daß ein gedeihliches Fortkommen derselben zu erwarten ist, wo­bei selbstverständlich die gehörige Rücksicht ans die klimatischen und Bodenverhältnisse zn nehmen wäre.