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Das CalwerWochcn- bl attsrscheint wöchentlich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag u. Samstag Aiwmie- memovrns hatbjähr!. Ist., durch die Post bezogen im Bezirk I st- >-< kr, sonst in ganz Württemberg tfl.ZOIr.
Calwer Wochenblatt.
Amts- und IllteUigcnMatt für den Pezirk.
3n Calw abonnirt inan bei der Redaktion auswärts bei den Boten oder dem nächst» gelegenen Postamt.— Die Einrnckiingsq»- buhr beträgt 2 kr. snr die dreispaltige Zeile oder deren Raum.
Ara
69 .
Donnerstag, den 23. Juni.
1884 .
Einladung zum Abonnement.
Mit dem I. Jnti beginnt ein neues Abonnement auf das „Clllwer Wochenblatt", Amts- und JntelligeiiZ-Blott für den Bezirk, welches wie seither wöchentlich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag erscheint, und in der Stadt je am Vorabend ausgetragen, den dasselbe bei mir Abholenden jedoch erst an den betreffenden Tagen von Morgens 8 Uhr an verabfolgt wird. — Die auswärtigen Abonnenten erhalten das Blatt mit der F r ü h P o st.
Der halbjährliche Abonnementspreis beträgt in der Stadt ohne Trägerlohn 1 fl., im Bezirk sammt Licferungsge- bühr 1 fl. 15 kr., sonst in ganz Württemberg 1 fl. 30 kr.
Tie seitherigen verehrl. Abonnenten freundlichst bittend, ihre Bestellungen noch vor Ablauf dieses Monats zu erneuern' damit im Bezug keine Unterbrechung eintritt, und zu zahlreichem weiterem Eintritt in das Abonnement einladend, bitte ich zugleich die geehrten Leser, mich durch Mittheilung der in ihrer Nähe sich zutragcvdcn interessanten Begebenheiten zu unterstützen, wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß der Einsender für die Richtigkeit seiner Miltheilung cinstehen kann, weßhalb er seinen Namen der Redaktion nennen muß.
Inserate sind bei dem ausgedehnten Leserkreis des Blattes in der Regel vom besten Erfolg, und werden mit 2 kr. die Zeile oder deren Raum berechnet. Bei mehrmaligem Einrücken wird entsprechender Rabatt gewährt.
2l Oelschläger
Amtliche Dekumitml'.chuitgcn.
C a l w.
An die Ortsvorstcher.
Die HmidSwnth betreffend.
Nach einer Mittbeilung des Großh. Oberamts Pforzheim sind daselbst Sicherheitsmaßregeln gegen Hunbswuth angeordnet worden, weil ein wulhkranker Hund, der mehrere andere gebissen hat, dort betroffen und getödtet worden ist.
Da sodann zur Anzeige gekommen ist, daß viele Hundebesitzer von Pforzheim, um der Tödtung ihrer Hunde vorzubeugen, ihre Hunde in die benachbarten württembergischen Orte bringen lassen, so werden hiedurch die Ortsvorsteher unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 11.'d. M., Amtsblatt Nr. 65, wiederholt ausgefordert, die Vorschriften der Ministerialverfügung vom 10. Sept. 1841 mit aller Strenge zu handhaben, insbesondere dafür zu sorgen, daß die von Pforzheim etwa eingebrachten Hunde sogleich eingesperrt werden, auch diese Sperre nöthigensalls auf alle im Orte befindlichen Hunde auszudehnen.
Zugleich ist hievon dem Oberamte schleunige Anzeige zu machen.
Den 20. Juni 1864.
Kön. Oberamt.
Schippert.
Forstamt Wildberg.
Revier Hildrizhausen.
Holz-Verkauf
am Donnerstag, den 30. Juni, im Slaatswald Lindach, Abth. Kohlhau, Saufang und Langehalde:
19 Eichen, 8—24' lang mit 16—24" Durchmesser,
4 Klafter eichenes Spaltholz, '4, 4V- und 5' lang,
25'/- Klafter eichene Scheiter und Prügel,
908 Stück eichene Wellen.
Zusammenkunft Morgens 9 Uhr beim Kohlihor am Lindach.
Wildberg, 20. Juni 1864.
K. Forstamt.
Nietha m m e r.
Calw.
Schutz des Publikums gegen die Gefährdung durch Hunde bctrffd.
Es sind hinsichtlich der Auslegung des §. 1. der Verfügung vom 10. September 1841 Anstände erhoben worden.
Derselbe lautet:
„Während der Nachtzeit ist das freie „Herunilaufcn von Hunden jeder Gat- ,-,tung außerhalb der Wohnung und des „geschlossenen Hofraums des Eigcnthümers „nirgends zu dulden."
Es ist versucht worden, diesem §. d i e Deutung zu geben, daß nur das „herrenlose" Umherlausen von Hunden bei Nacht bei Strafe verboten sei, nicht aber das freie Herum laufen von Hunden, die in Begleitung ihrer Herren seien.
Um Mißverständnissen und nach Umständen unangenehmen Folgen zu begegnen, sehe ich mich zu der Erklärung veranlaßt, daß der Sinn und Zweck des gedachten §. 1. kein anderer ist, als das Publikum vor Beschädigungen curch Hunte zu schützen. Dieser Zweck kann aber nicht erreicht werden, wenn das freie Herumlausen der Hunde bei Nacht, sei es auch in Begleitung ihrer Herren, geduldet wird: denn trotz der Nähe des Herrn kann von
den frei herumspringenden Hunden jede Beschädigung an Personen verübt werden.
Hätte der §. 1,. die Bedeutung, daß nur das „herrenlose" Herumlausen der Hunde verboten sei, so hätte Ließ ausgesprochen, so hätte dem gedachten §. eine andere Fassung gegeben werden müssen.
Dem mag aber sein wie ihm will, ich werde jedenfalls im Interesse der Sicherheit des Publikums nach der von mir oben angedeuteten Auslegung den §. 1. der gedachten Verfügung vollziehen, und mit allen gesetzlichen Mitteln das freie Hb rumlaufen der Hunde bei Nacht verhindern und die Eigentbümer mit 3 fl. Strafe belegen, in Gemäßheit der Verfügung vom 10. September 1841 und des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839, §. 1. Nur dann, wenn der Hund am Strick geführt und so der Zweck der Sicherheit erreicht wird, kann hievon Umgang genommen werden.
Am 21. Juni 1864.
Stadlsckulrheißenamt.
Sch ul dt.
Holz-Verkauf.
Die Stadtgemeinde Wildberg verkauft am Donnerstag, den 30. Juni d. I., Vormittags 8 Uhr,
in dem Stadtwald Gcmeindsberg und Talching
117 Stück Eichen von 8—36' lang und 6—17" Zoll mittlerem'Durchmesser.
478 Stück eichene Gagnerstangcn von 12—30' lang,
wozu die Liebhaber eingeladen werden.
Die Zusammenkunft ist beim hiesigen Rathhaus um obige Zeit.
Wildberg, 2-1. Juni 1864.
2)!. Waldmeister Haarer.