DaSLalwerWochen-

tNlM.'vsch-intwöchcp.t- ich kre>mci>, nämlich Dienstag, Donnerstag u Aamftng rlbonne- meiuepreis haltjährt. I g., durch die Post be­zogen im Bezkrk 1 st. iS kr, sonst in gonz Würtseinberg Ifl.30kr.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligenz blatt für den Dezirk.

In Calw abonnir! nianbcider Redaktion auewärtö bei den Bo­len oder dem nächst­gelegenen Postamt Die Einrückungsg«- bustr betragt-2 kr. snr die dreispaltige Zeile orc, deren Raum.

Ars. 6s.

Dienstag, den 14. Juni.

1864 .

Amtliche Dekanntmachnngen.

Calw,

An die Ortsvorstchcr.

Da in neuerer Zeit Huntswuthsälle und in Folge derselben Beschädigungen von Menschen wieder häufig geworden sind, so stellt sich die strenge Handhabung der Vor­schriften der Ministerialversügung vom 1 0. September 1641, betreffend den Schutz des Publikums gegen die Gefährdung durch Hunde (Reg.-Bl. S. 40t) als nothwen- dig dar.

In Gemäßheit Erlasses des K. Mini­steriums des Innern vom 6, d. M. werden die Ortsvorsteher beauftragt, nicht nur selbst diese Vorschriften strenge zu handhaben, son­dern auch die Polizeiosficianten zu strenger Handhabung derselben anzuhalten, auch dafür zu sorgen, daß der Inhalt der Ministerialver- Pgung vom 10. Sepl. 1841 und der Bei­lagen I. und !I. derselben ohne Verzug aufs Neue in angemessener Weise zur Kenntniß des Publikums gebracht wird.

Den 11. Juni 1864.

Kön. Oberamt.

Schippert.

An die Ortsvorstchcr.

Tie Abonnementsgebüyr von '4 fl. für den Staatsanzeiger pro 1864/65 ist inner­halb 8 Tagen anher einzusenden.

Ten 11. Juni 1864.

K. Oberamt.

Schippert

Forstamt Wilvberg.

Revier Hirschau.

Holz-Verkauf

am Mittwoch, den 22. Juni, im Staatswald Hehriß l und 3:

37V« Klafter buchene, 13V« Klafter tan- nene Scheiter und Prügel,

988 Stück Nadelholzwellen.

Zusammenkunft Morgens 8 Uhr bei den obern Neichertsmadwiesen.

Wildberg, 12. Juni 1864.

K. Forstamt.

Niethammer.

Forstamt Wildberg.

Revier Stammheim.

Holz-Verkauf

am Montag und Dienstag, den 20. und 21. Juni, im Staatswald Weiler, Gerberhäule:

5 Stämme Eichen, 25 Hopfenstangen,

2 Klafter eichene, 2//- Klafter buchene,

34 Klafter tannene Scheiter und Prü­gel,' 34V« Klaster weißtannene Rinde, 21 Klaster tannene Reisprügel, 125 buchene, 1040 tannene, 63 eichene Wellen und Schlagraum.

Das Eichenstammholz kommt am ersten Tag zum Verkauf; Zusammenkunft an bei­den Tagen Morgens 9 Uhr am Haselstal- ler Hoj.

Wildberg, 10. Juni 1864.

K. Forstamt.

Niethammer.

Forstamt Wildberg.

Revier Hirschau.

Holz-Verkauf

am Freitag, den 17. Juni, aus dem Staalswald Lützenhardt-Ebene, Abth. Schwarteuhau:

205 Nadelholzstangen bis 4" stark, 1636' lang,

50 Nadelholzstangen 47" stark, 3150' . lang.

87 Klaster tannene Scheiter und Prügel, 6'/« Klstr. taunene Reisprügel, 11V« Klstr. weißtannene Rinde, 1250 lan- nene Wellen.

Zusammenkunft Morgens 8 Uhr auf dem Heuweg.

Wildberg, 10. Juni 1864.

K. Forstamt.

Niet Hammer.

2)1. Calw.

Ermmenteuchel betreffend.

Dadurch, daß bei Reparatur der Privat- brunnenleitvngen vielfach zu wenig dauer­hafte Teuchel verwendet worden sind, ist die städtische Verwaltung, welcher die Unterhal­tung des Pflasters und der öffentlichen Plätze obliegt, vieljach in Schaden gekommen.

Die bürgerlichen Collegien haben deßhalb heute beschlossen, auch für Privatbrunnenbe­sitzer Teuchel aus Lager zu halten, wogegen diese verpflichtet sind, za ihren Leitungen nur Teuchel aus dem städtischen Lager zu verwenden. Der Preis dieser Teuchel wird in jedem Jahr regulirt und ist pro 1. Juli 1864/65, sowie von der Vergangenheit auf 2 fl. 36 kr. per Stück festgesetzt, soweit die Teuchel aus dem städtischen Vorrath produ- zirt werden können. Wenn weitere Teuchel durch sKauf erworben werden müssen, so werden dieselben zum Kostenpreise berechnet.

Am 10. Juni 1864.

Stadtschuliheißenamt.

S chuldt.

s Calw.

Verbot des Schießens an Sonn­tagen und während der Gottes­dienste betreffend.

Ta seit einiger Zeit hier der Unfug wieder vorkommt, daß jüngere Leute die Gottesdienste durch Schießen stören, wo­durch manchsaches Aergerniß gegeben wird, so sieht man sich veranlaßt, die bestehenden Vorschriften in Erinnerung zu bringen.

Hiernach ist überhaupt das^Herumschwei- !fen mit Feuergewehren oder andern Waffen , in Feldern und Waldungen außerhalb des Bezirks, in welchem dem Betheiligten die Jagd gestattet ist, verboten. (Gesetz von 1853. Art. 7.)

Das Schießen aus Feuergewehren rc. ist bei Strafe bis zu 15 fl. untersagt:

1) innerhalb der Orte und in der Nähe derselben;

2) auf Staats- und Nachbarschaftsstra­ßen und in der Nähe derselben;

3) an Sonn- und Festtagen während des Gottesdienstes. (Gesetz von 1853, Art. 8.)

Ueberdieß ist der Kirchen-Convent ver­pflichtet, über die Beobachtung und Voll­ziehung der Kirchengesetze in der Gemeinde zu wachen und alle Störungen der .öffent­lichen Gottesdienste zu verhüten. Derselbe ist also berufen, wenn Störungen der Gottesdienste auch an Werktagen durch Schießen Vorkommen, dagegen einzuschreiten.

Demgemäß wird insbesoydere der Un­fug des Schießens während der Gottes­dienste der Hochzeiten und Taufen auch an Werktagen nicht geduldet, vielmehr werden die Uebertreter zur Strafe gezogen werden.

Den 10. Juni 1864.

Stadtschultheißenamt.

S ch u l d t.

2)2. Ostelsheim.

Holz-Verkauf.

Am Mittwoch, den 15. Juni, Vormittags 8 Uhr,

werden ans dem Gemeindewald Schildcnloeh

36 Eichenstämme/

60 Stück Wagner-Raitel und

9 Klaster eichenes Scheiterholz im Ausstreich verkauft, wozu Liebhaber Un­geladen werden.

Gemeinderath.

3)2. OberkollwaiHen.

Langholz-Verkauf.

Am Freitag, den 17. Juni d. I.,