> hat dem Ein- twurf vorgelegt, Amerika a-uSzu- der Preis der oll, welches sie tthält der Ent- iihrigem Aufent« m zu lassen.
VaSLalwcr Wochen- slattnüv, iiu >vo
tich dr«h.i a. ii'iiUttli
Picnstlig, Donncrslog u Samstug U'^vi»- »euiori.iö !ioU> öbil. Ist.. durtt> rle Pott bergen im Pe^iik 1 f!. 15 kr, sonst in »--uz Würlle iikerq Ist. AOtr.
Amts- und Intelligcnzblatt für den Pezirk.
In ttalw attonnirt »imibeiderRedaktiou.
wärt« bei den Violen oder dem nächst. >slle>ienen Postamt — Die Kmriickttnqsq«- bul, betraql 0 kl. kÄr die dreisvatliac Zeit« vde, deren Raum.
e aus einer ober- junger Bauernsich durch seine oienstherrn, dem Kasten eine ver- > circa >650 st. : geringste Ver- egen den ausge- ging dieser zur nheit aber ver- ofen a. I seine im Betrage von von Mühlbaucr Der Bcstoblene dert den Tarier e große Lust zu or dem Schwurnickt verlassen, i seine sauberen, Als cs sich um : wurden, u A. silberner Ke'.tc, :es Eßbesteck, da egeben, um den a Hankl, „wenn reuen." „Nun, dir immer gut Wo len erhellte Glcichmüthig iger Zuchthausverließ lächelnd, e, den Saal.
zburg gelegenen „Fremdenblatt"
, um Wein zu nlaoer auch ein eine brennende se mit dem un- ikrüge und das einmal in den ieser hörte, wo Schreck, stürzte mlbabgebrannte Kaum batte er eben so furcht-- ,ue todt zu Bo- n Haist'e Angst ohner, die sich de in die Luft vußtsein zurück, r, woraus sein igst befreite.
:otc: Ein preußischen Eraben , um Pardon, n gefa''g«n zu zu seinen Ge- i mit ihnen in sSchw. M.)
Nra. 48. - Diwstag, dm s>>. April.
1864.
Amtliche Aeknnntimichungen.
Forstamt Wildberg.
Revier Hirschau.
Holz-Verkauf
am Donnerstag, den 28 April, aus dem Siaatswald Scköiibühl:
17V« Klafter stiadelholzscheiler » Prügel, 2650 Stück Nadclholzweüen Zusammenkunil Morgens 9 Uhr im Schlag bei Oittnbrvnn.
WilLberg, 28. April 1804.
K. Forstamt.
Niethammer.
Forstamt Wildberg.
Stammholz-Verkauf
am Samstag, tun 7 Mal, Morgens halb ll Uhr, auf dem Rathhause in Calw:
Revier Hirschau:
aus dem Schönbühl 877 Slämme;
Revier Raislach:
ausdemHirschieich. Abth. 2. l343Stämme, ausdemKockigarten,Ablh 3. 999 Revier Ragold:
aus dem Härle 306
„ der Herrcnplalte
46
„ „ Nonnenbirk
43
„ dem Forst
7
» „ Tb der Kling
24
„ „ Burgstall
lO
Revier Schönbronn:
aus dem Gmeiudsberg
86
, „ Espach
302
Revier Stammheim:
aus dem Gebersack
159
„ „ Weile.stich
226
„ „ Gaisburq
93
Wildbcrg, 72 April 1804.
K. Forstamt.
Rietha m ni e r.
R-vier Herrenalb.
Verkauf von Eichenrinde.
Samstag, den 30. April, Vonui.tags 10 Uhr, verkauU rinierziwrnele Stelle hie--:
5 Klstr. Grobrinte aus dem Maienbcrg, >50 Bund Glanz und Raitelrinde aus der Buehhalde,
Neuenbürg, 21 April 1864,
K. Forstamt.
Lang.
Calw.
. Nachstehende Verfügung des Königs. Ministeriums des Innern und der Finanzen,
de» Gewerbebetrieb der Handelsreisenden betreffend,
wird zur Kcnntniß des hiesigen Handelsund Gewerbestankts gebracht.
Calw, 23. April 1864.
SladtschuUheißenaint.
Schuld!.
Verfügung, betreffend de» Gewerbebetrieb der Handelsreisenden.
Nachdem die Zoüvereilisregierungen über- eingekommen sind, für die nach Arl. 18 des Zollvereinigungsvertrags vom 4. April 1853 gegenseitig zum Gewerbebetrieb zugelassenen Handelsreisenden den Nachweis der Gewerbeberechtigung an Slelle der seither vorgeschriebenen Gewerbszeugnisse (Formular ^ und L zu der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1835, Reg.Blatt S 460) künslig durch Gewerbe-Legitimationskarten führen zu lassen, aus deren E rund dem Handelsreisenden in jedem Zollvereinsstaat ohne Einholung eines Gewerbe Legirimaiiousscheins (Formular 0 der oben angeführten Bekanntmachung vom 8 Dezember 1835) und ohne Entrichtung einer Abgabe rer Ankauf von Waaren oder das Aussueben von Bestellungen, soweit solches nach den in dem betreffenden Zoll Vereinsstaate bestehenden Vorschriften zulässig ist, gestattet sein soll, und nachdem diese Verabredungen die allseitige Ratifikation erlangt i haben, so wird behufs Vollziehung derselben mit höchster Genehmigung CeinerÄönig licken Majestät vom 2l Februar 1864 Folgendes bekau'tt gemacht:
1) Tie in eurem ankern Zollvereinsstaate ansäßigen Gewerbetreibenden, Fabrikanten und Hantler oder die Haitt,- lungSreistnde» rerstlben, welche, ohne Waaren mit sieb zn führen, das Königreich bereisen wollen, lediglich um Waaren oder Gewerbserzeugnisse an- ziikau^ n oder nach vorgezeiglen Mustern Bestellungen tür ihre Waaren oder! Gcwerbserzengnisseaufzusuchcn, werden! zu diesem Gewerbebetrieb künftig, ohne! daß sie eines Gewerbe Legitimation»-! scheine» (Punkt 4 der oben angcführlenj Bekanntmachung vom 8, Tezember 1835) bedürften oder eine Steuer zu cnkrieitcn Hallen, ,»gelassen, wenn sie mit einer für das betresst nie Kalenderjahr gültigen G e w erbe Legi 1 ima- tionötarte, welche von der zur Ausstellung von Paßkarlen befugten Hei- malhbehörbe ausgeferligt ist, versehen sink.
Sic habcn diese Gewerbe-Legiti- malionskaltc stets bei sich zu führen
und auf Verlangen dem Polizei und Sleueraussiebtspersonal vorzuzeigen.
2) Die in Punkt l. bezeickneten Gewerbetreibenden rc., welche nicht mit einer gültigen Gewerbe Legitimationskalte versehen sind, unterliegen den Bestimmungen unter 1) der Ministerialver- sügung vom 18. Mai l837, Reg.Blatt S. 258.
3) Für die im Königreich ansäßigen Gewerbetreibenden werden aus Verlangen von dem Bezirks- (Lber ) Amt Ge- Werbe-Leginmativnskarlen nack dem unter Punlt 1 erwähnten Muster aris- zeserkigt, ans deren Grund sie, beziehungsweise ihre Reisenden — wenn sie nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sieb führen — in den übrigen Zollvereinrstaaten ohne Entrichtung einer Abgabeund in der Regel auch obne vorgängige Einholung einer poltteilichenGenebmigung, als Handelsreisende für ihr Geschäft Waarenan- käufe machen oder Bestellungen aufsuchen dürfen.
Der Reisende hat solchenfalls in jedem Vereinsstaat die bas lbst bestehenden Vorschriften in Bezug aus seinen Gewcr bel ctriebzn beachten. Zu diesem Zweck wird il-m mit der Gewerbe Legitimaiionskarte eine gedruckte Zusammenstellung derjenigen Anordnungen cingebäntigt, welche außer den in Bezug aus d en An - und Verkauf einzelner W a a r e n a r- tikel etwa bestehenden Beschränkungen ln den einzelnen Zollvereins- staarcn zn beachten sind.
Für die Ausfertigung einer Gewerbe Lrgi'.rmaliouskarie ist in Gemäßheit des Sportellariis vom 23. Juni 1828 (Reg Blatt S. 483 u f.) eine Sportel von !5 kr. zu enlrichlen
5) Gewerbe Legittmalienskarten werden criheilt:
u) dem Geschäftsinhaber, welcher für stin eigenes Geschäft reisen will;
b) dem Bediensteten eines Geschäftshauses, welcher für eben dieses Haus reifen will;
c) dem Haudelsreiiendkn, welcher für m e b re re Geschäftshäuser Aufträge besorgen will.
Für die Reisen in d n Königreichen Preußen und Sachsen habcn jedoch bi» auf Weiteres nur die für die Fälle unter u und !> ausgestellten Legiti- malionskarten Giltigkeit. Tie Be-