> hat dem Ein- twurf vorgelegt, Amerika a-uSzu- der Preis der oll, welches sie tthält der Ent- iihrigem Aufent« m zu lassen.

VaSLalwcr Wochen- slattnüv, iiu >vo

tich dr«h.i a. ii'iiUttli

Picnstlig, Donncrslog u Samstug U'^vi»- »euiori. !ioU> öbil. Ist.. durtt> rle Pott be­rgen im Pe^iik 1 f!. 15 kr, sonst in »--uz Würlle iikerq Ist. AOtr.

Amts- und Intelligcnzblatt für den Pezirk.

In ttalw attonnirt »imibeiderRedaktiou.

wärt« bei den Vio­len oder dem nächst. >slle>ienen Postamt Die Kmriickttnqsq«- bul, betraql 0 kl. kÄr die dreisvatliac Zeit« vde, deren Raum.

e aus einer ober- junger Bauern­sich durch seine oienstherrn, dem Kasten eine ver- > circa >650 st. : geringste Ver- egen den ausge- ging dieser zur nheit aber ver- ofen a. I seine im Betrage von von Mühlbaucr Der Bcstoblene dert den Tarier e große Lust zu or dem Schwur­nickt verlassen, i seine sauberen, Als cs sich um : wurden, u A. silberner Ke'.tc, :es Eßbesteck, da egeben, um den a Hankl,wenn reuen."Nun, dir immer gut Wo len erhellte Glcichmüthig iger Zuchthaus­verließ lächelnd, e, den Saal.

zburg gelegenen Fremdenblatt"

, um Wein zu nlaoer auch ein eine brennende se mit dem un- ikrüge und das einmal in den ieser hörte, wo Schreck, stürzte mlbabgebrannte Kaum batte er eben so furcht-- ,ue todt zu Bo- n Haist'e Angst ohner, die sich de in die Luft vußtsein zurück, r, woraus sein igst befreite.

:otc: Ein preu­ßischen Eraben , um Pardon, n gefa''g«n zu zu seinen Ge- i mit ihnen in sSchw. M.)

Nra. 48. - Diwstag, dm s>>. April.

1864.

Amtliche Aeknnntimichungen.

Forstamt Wildberg.

Revier Hirschau.

Holz-Verkauf

am Donnerstag, den 28 April, aus dem Siaatswald Scköiibühl:

17V« Klafter stiadelholzscheiler » Prügel, 2650 Stück Nadclholzweüen Zusammenkunil Morgens 9 Uhr im Schlag bei Oittnbrvnn.

WilLberg, 28. April 1804.

K. Forstamt.

Niethammer.

Forstamt Wildberg.

Stammholz-Verkauf

am Samstag, tun 7 Mal, Morgens halb ll Uhr, auf dem Rathhause in Calw:

Revier Hirschau:

aus dem Schönbühl 877 Slämme;

Revier Raislach:

ausdemHirschieich. Abth. 2. l343Stämme, ausdemKockigarten,Ablh 3. 999 Revier Ragold:

aus dem Härle 306

der Herrcnplalte

46

Nonnenbirk

43

dem Forst

7

» Tb der Kling

24

Burgstall

lO

Revier Schönbronn:

aus dem Gmeiudsberg

86

, Espach

302

Revier Stammheim:

aus dem Gebersack

159

Weile.stich

226

Gaisburq

93

Wildbcrg, 72 April 1804.

K. Forstamt.

Rietha m ni e r.

R-vier Herrenalb.

Verkauf von Eichenrinde.

Samstag, den 30. April, Vonui.tags 10 Uhr, verkauU rinierziwrnele Stelle hie--:

5 Klstr. Grobrinte aus dem Maienbcrg, >50 Bund Glanz und Raitelrinde aus der Buehhalde,

Neuenbürg, 21 April 1864,

K. Forstamt.

Lang.

Calw.

. Nachstehende Verfügung des Königs. Mi­nisteriums des Innern und der Finanzen,

de» Gewerbebetrieb der Handelsreisenden betreffend,

wird zur Kcnntniß des hiesigen Handels­und Gewerbestankts gebracht.

Calw, 23. April 1864.

SladtschuUheißenaint.

Schuld!.

Verfügung, betreffend de» Gewer­bebetrieb der Handelsreisenden.

Nachdem die Zoüvereilisregierungen über- eingekommen sind, für die nach Arl. 18 des Zollvereinigungsvertrags vom 4. April 1853 gegenseitig zum Gewerbebetrieb zugelassenen Handelsreisenden den Nachweis der Gewer­beberechtigung an Slelle der seither vorge­schriebenen Gewerbszeugnisse (Formular ^ und L zu der Bekanntmachung vom 8. De­zember 1835, Reg.Blatt S 460) künslig durch Gewerbe-Legitimationskarten führen zu lassen, aus deren E rund dem Handelsreisenden in jedem Zollvereinsstaat ohne Einholung eines Gewerbe Legirimaiiousscheins (Formu­lar 0 der oben angeführten Bekanntmachung vom 8 Dezember 1835) und ohne Entrich­tung einer Abgabe rer Ankauf von Waaren oder das Aussueben von Bestellungen, soweit solches nach den in dem betreffenden Zoll Vereinsstaate bestehenden Vorschriften zulässig ist, gestattet sein soll, und nachdem diese Ver­abredungen die allseitige Ratifikation erlangt i haben, so wird behufs Vollziehung derselben mit höchster Genehmigung CeinerÄönig licken Majestät vom 2l Februar 1864 Folgendes bekau'tt gemacht:

1) Tie in eurem ankern Zollvereinsstaate ansäßigen Gewerbetreibenden, Fabri­kanten und Hantler oder die Haitt,- lungSreistnde» rerstlben, welche, ohne Waaren mit sieb zn führen, das Kö­nigreich bereisen wollen, lediglich um Waaren oder Gewerbserzeugnisse an- ziikau^ n oder nach vorgezeiglen Mustern Bestellungen tür ihre Waaren oder! Gcwerbserzengnisseaufzusuchcn, werden! zu diesem Gewerbebetrieb künftig, ohne! daß sie eines Gewerbe Legitimation»-! scheine» (Punkt 4 der oben angcführlenj Bekanntmachung vom 8, Tezember 1835) bedürften oder eine Steuer zu cnkrieitcn Hallen, ,»gelassen, wenn sie mit einer für das betresst nie Kalender­jahr gültigen G e w erbe Legi 1 ima- tionötarte, welche von der zur Aus­stellung von Paßkarlen befugten Hei- malhbehörbe ausgeferligt ist, versehen sink.

Sic habcn diese Gewerbe-Legiti- malionskaltc stets bei sich zu führen

und auf Verlangen dem Polizei und Sleueraussiebtspersonal vorzuzeigen.

2) Die in Punkt l. bezeickneten Gewer­betreibenden rc., welche nicht mit einer gültigen Gewerbe Legitimationskalte versehen sind, unterliegen den Bestim­mungen unter 1) der Ministerialver- sügung vom 18. Mai l837, Reg.Blatt S. 258.

3) Für die im Königreich ansäßigen Ge­werbetreibenden werden aus Verlangen von dem Bezirks- (Lber ) Amt Ge- Werbe-Leginmativnskarlen nack dem unter Punlt 1 erwähnten Muster aris- zeserkigt, ans deren Grund sie, bezie­hungsweise ihre Reisenden wenn sie nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sieb führen in den übrigen Zollvereinrstaaten ohne Ent­richtung einer Abgabeund in der Regel auch obne vorgängige Einholung einer poltteilichenGenebmigung, als Handels­reisende für ihr Geschäft Waarenan- käufe machen oder Bestellungen auf­suchen dürfen.

Der Reisende hat solchenfalls in jedem Vereinsstaat die bas lbst be­stehenden Vorschriften in Bezug aus seinen Gewcr bel ctriebzn beachten. Zu diesem Zweck wird il-m mit der Ge­werbe Legitimaiionskarte eine gedruckte Zusammenstellung derjenigen Anord­nungen cingebäntigt, welche außer den in Bezug aus d en An - und Verkauf einzelner W a a r e n a r- tikel etwa bestehenden Beschrän­kungen ln den einzelnen Zollvereins- staarcn zn beachten sind.

Für die Ausfertigung einer Ge­werbe Lrgi'.rmaliouskarie ist in Gemäß­heit des Sportellariis vom 23. Juni 1828 (Reg Blatt S. 483 u f.) eine Sportel von !5 kr. zu enlrichlen

5) Gewerbe Legittmalienskarten werden criheilt:

u) dem Geschäftsinhaber, welcher für stin eigenes Geschäft reisen will;

b) dem Bediensteten eines Geschäfts­hauses, welcher für eben dieses Haus reifen will;

c) dem Haudelsreiiendkn, welcher für m e b re re Geschäftshäuser Aufträge besorgen will.

Für die Reisen in d n Königreichen Preußen und Sachsen habcn jedoch bi» auf Weiteres nur die für die Fälle unter u und !> ausgestellten Legiti- malionskarten Giltigkeit. Tie Be-