riedigend, auch acht durch Un- 'rhindert wurde, chtshöse im er- Närz. Anklage- rdtmannsweiler gegen die ledige zewerbsmäßigen ,agd S. Thoma ;en den ledigen tung. 2) In Tage gegen D. lags; den 31. liüller, Taglöh- Z; den 4. April istoph Friedrich egen den Kauf-- r betrügerischen chwM.) che Diplomatie deutschen Höfen muern, so wir^ in dieser Riä ußen habe meh- är den Fall zu- zum Ansbruch Mankeuffel an in Verbindung Seiten mit Be- (Sä'w. M.) Rede, daß man en wolle, seine bereiten, werden Angriffe gegen
plötzlich das hie- Eckernsörde ein- : gezeigt hätten. Infanterie, wie (Sü,w. M.) ann die Beschieß Tag mit Erfolg ellen. Tie an- rermittelten den r der österreichi- (Fr A.)
ung Friedericias cie Stadt brennt von Deserteuren :r Festung; dies- Feinv hat sein (Schw. M.) ich rer Weserztg. ,on Als-N unter die wegen vertag der Krumm- beiten verwendet b und Kind in ich mit gleicher 'scheu Soldaten. Ahr wurde das ippeler Schanzen vom Gestrigen nehme als Kon- >hne Waffenstill-
l'li-ed): Sr. Helfer r Dek.iii Heberte. !rfesr: Vormittags !>ftr Schmidt. — t.
M»SCaiwerN>ochen- biatterscheinl womeat-
lich dreimal, „ämlich
Dienstag, Donnerstag ». Kamstng Äbo>-„e- «tMdviris liaibjälirl. ist., durch die Post be- j»gen in> Bezirk 1 st. 1L kr, sonst in ganz Württemberg Ifl.ZOkr.
Calwer Wochenblatt.
Amts- und InteUigenzblatt für -en Pezirk.
In Calw abvnnt»! uian bei der Redaktion, au wärio bei den Boten oder dem nächstgelegenen Postamt.— Die Einrillkungsft»- bich beträgt 2 kr. f>er die dreispaltige Zeiic vde. deren Raum.
Nra. 35.
Mittwoch, den 30. März.
1864.
Einladung zum Abonnement.
Mit dem L. April beginnt ein neues Abonnement auf das 2. Quartal des „Calwer Wochenblatts", welches wöchentlich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheint.
Vierteljährlicher Abonnementspreis für die' Stadt (ohne Lrägerlvhn) 30 k:., durch die Post, beziehungsweise die Postboten, bezogen im Bezirk (sammt Lieferungsgebühr) 38 kr, sonst in ganz Württemberg 45 kr.
Zu zahlreichem Abonnement ladet freund lichst ein A. Oelschtäger.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung des O-errekriitirungraths, betreffend das Einstehcn für Landwehrpflichtige der heurigen Altersklasse.
Nachdem die Liste Derjenigen, welche sich zum Einstehen für Landwehrpflichlige der heurigen Altersklasse gemeldet haben, mit heutigem Tage erschöpft ist, wird dieß mit dem Ansitzen bekannt gemacht, daß denjenigen Landwehrmännern, welche für die ihnen durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1855 auferlegte Dienstpflicht in Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes L. vom 2l. März 1861 im Wege der Privatübereinkunft noch einen Ersatzmann stellen wollen, hiezu ein Termin bis zum 9. April einschließlich anberaumt ist. Nach diesem Tage ist Stellvertretung in der Landwehr nicht mehr zulässig. Der bis dahin dem Oberretrulirungsrakh vorzustellende Ersatz mann muß die allgemeinen Einstehereigen- schasten besitzen, darf selbst nicht mehr land- wehrpflichtig und nicht über 38 Jahre alt sein. Sollte der Ersatzmann eine volle Dienstzeit im aktiven Heer gedient haben, so kaNn er für einen Landwchrpflichtigeu noch einstehen, wenn er das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat. Eine Ausnahme von der allgemeinen Bestimmung, daß der Einsteher ledig oder kinderloser Wittwer sein muß, findet statt zu Gunsten der Ver- heiratheten und Wittwer mit Kindern des dritten Aufgebots, welche zum Einstehen zugelassen werden, wenn sie eine volle Dienstzeit im aktiven Heere gedient haben. Ausgeschlossen rom Einstehcn sinv Diejenigen, welche kein gutes Prädikat besitzen oder wegen gröberer Vergeben schon bestraft worden sind. Die von dem Einsteher zu stellende Kaution beträgt ohne Rücksicht auf die Größe der bedungenen Einstandssumme 300 fl, welche bei der Oberamts-
pflege desjenigen Bezirks baar zu hinterle- gen sind, in welchen der Einsteller Militär pflichtig war. Der Einsteher, welcher sich innerhalb des oben angegebenen Termins behufs der Entscheidung über die Annahme sähigkeit persönlich auf der Kanzlei des Oberrekrulirungsraths zu stellen hat, muß folgende oberamtlich beglaubigte Zeugnisse mitbringen: 1) einen Tauf over Geburtsschein: 2) ein gemeinderäthliches Zeugniß über den Besitz eines Heimathrechts und darüber, daß derselbe ledig oder kinderloser Wittwer sei, ferner über den Besitz eines guten Prädikats und daß derselbe noch nie gerichtlich bestraft worden, auch in keiner gerichtlichen Untersuchung sich befinde. (Bei Vorstrafen ist das Vergehen, vas erkennente Gericht oder die Polizeibehörde und der Tag des Erkenntnisses anzuführen.) 3) Einen vom Oberamt zu fertigenden Aus zug aus der Ziebungs- und Visitationsliste, um daraus ersehen zu können, auf welche Weise der Einsteher seine eigene Militärpflicht erfüllt hat. 4) Diejenigen Einsteher, welche zuvor im aktiven Heere gedient, haben statt der sck 3 bezeichneten Urkunden. ihre Militärabschiede mitzubringen, welche wenigstens das Prädikat „gut" enthalten müssen. 5) Den Einstandsvertrag i,n Original und 0) ein vom Oberamt ausgestelltes genaues Signalement. Die bis heute eingekommenen überzähligen und in der Folge noch entlaufenden Quittungen s 200 fl. werden den betreffenden Oberämtern zur Zurückgabe an die Hinterleger zugesendet werden.
Stuttgart, 16. März 1864.
K. Oberrekrutirungsrath.
Für den Direktor: Oberkriegsrath Schall
Waldfeuerordnmig.
Tie Ortsvorsteher werden angewiesen, dieselbe in ihren Gemeinden verlesen zu lassen.
Wildberg, 23. März 1864.
K. Forstamt.
Njiethammer.
2)2. Gechingen,
Gerichtsbezirks Calw.
Gläubiger-Aufruf.
In der überschuldeten Nachlaßsache des weiland Georg Adam Krauß, Webers und gewesenen Fuhrmanns dahier, ist unter den bekannten Gläubigern am 19. März 1864 ein Vergleich zu Stande gekommen, 'gemäß ^ dessen ein Gant-Verfahren wegfällt und ist daher die schließlich- Erledigung der Sache
oberamtsgei ichtlich den unterzeichnetenStellen überlassen worden. Es werden deßhalb diejenigen Gläubiger des re. Krauß, deren Forderungen den Unterzeichneten Stellen noch nicht bekannt sind, hiemit aufgefordert, binnen der Frist von 15 Tagen bei dem K. Gerichlsnvtariat Calw ihre Ansprüche geltend zu machen und sich bezüglich des abgeschlossenen Vergleichs zu erklären, indem nach Ablauf dieser Frist der Vergleich vollzogen werden wird.
Len 22. März 1864.
M. Gerichtsnotariat ^ Gemeinderath Calw Gechingen.
»cit. Gcrichtsnotar Geh ring.
2)2. Calw.
Liegenschafts-Verkauf.
Die Erben des weiland ,Georg Jakvd Beißer, Schuhmachers dahier, verkaufen Montag, den 4 . April, Nackmittags 1 Uhr, im öffentlichen Ausstreich:
die obere Hälfte eines dreistockigten Wohnhauses im Hengstetter Gäßle;
3,2 Rthn. Gemüsegarten und Mauer dabei und
'/. Mrgn. 13.0 Rthn. Acker am untern grünen Weg. neben Jakob Kaufmann . und Jakob Wochele.
Hiezu werden Kausslustige aus das Rathhaus eingeladen.
Den 22. März 1864.
K. Gerichtsnvtariat.
Gehring.
Calw.
Verkauf eines Tuchrahmenplatzes mit Nahmen.
Aus der Gantmasse des Tuchscheerers Christ». Eugen Wibmann hier kommt am Mittwoch, den 6. April 1864, Vormittags 11 Ubr,
aus dem Rathhaus in öffentlichen Ausstreich: 29,6 Rthn. Land,
22, l „ Rahmenplatz,
1,0 „ Platz,woraufeinHäuschknstebt.
'/« Mrgn. 4,7 Rthn. am Welzberg, neben Leimsieder Mörsch und GottlobNaschold. Gemeinveräthl Anschlag 25 fl-
Zu derselben Zeit, jedoch in abgesonderter Verhandlung werden sodann die auf vorstehendem Platz befindlichen Rahmen nebst Häuschen verkauft.
Anschlag derselben 305 fl.
Calw, !5. März 1864.
Rarbsschreiberei.
2)2. Hasfner.