nach Alsen ein- Tel d. St.-A) e Ausbilkung von n, hat begonnen, wnseilspräsidenten rgrstrigen Sitzung i einen Gesetzent- stbtlr. für das Fi- nung auswärtiger iegsdienst wurden Der König von me in Dänemark er eine sehr verab- leichstage erklärte nig keinen Einfluß Das Verfahren s unerklärlich be­ll mit dem Kom- Febr. Man bildet der Insel Alsen. im Angesicht der »Hasen gegenüber, licktige des reisern srath erließ eine r das Heer, rner- heute standen die en vem Alssund. chstags beschlossen l Folgender Mii- von dem Dane­er Adresse zu sisti- de Resolution an- rde, wie Minister n Kriegsrach mit Hamb. Börs.-H. tckzug aus höhNn abcn.) Fädre- ndestens Auswa- hrc durch Blut. Volk am Freitag für Dänemark, rreland" herrschte >on der Räumung er in allen Krei- !en gesammelt i wohlnnterrichte- rtschakoff Ludwig anemarks zu de­in Ungarn vor- ache, daß gleick- ll. Es wimmelt - (Schw.M.) misterium und in zrößte Thätigkeik. hier. Demselben :en und er mir Keneral Cialdini armora heißt es, iens, Sir James i allen wichtigen m alle diploma- our bekannt sind, vegen Errichtung ungen, besonders >d Bologna wer- . 9. Febr. ' In eglung der tür- en.

lllgemsiucr Bußtag.) cdigt): Herr Helfer umt,)

DaeCalwerWochen- dlart:rschei:ttwoa>eiU- rreiraal. neulich Dienstag, Donnerstag U KamstNg. Äbaaac- menlsvreio daUgäßrl. tft.. kurck die Post be­zöge» im Bezirk 1 ß- kr , sonst in ganz Württemberg Ist.30lr.

Amts- und InteUigenzblatt für den Bezirk.

In Calw abonni»t man bei der Redaktion, auewärts bei den Bo­ten oder dem nychH- gelcgcnen Postamt. Die Einrncknngsg»- bustr betragt 2 kr. für die dreispaltige Zell« oder deren Raum.

lro.

Dienstag, den 16 . Februar.

18 « 4 .

Amtliche Aoknnritrnachnngen.

Königliche Verordnung, betreffend die Verrufung fer Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke. Wilhelm,

non Gone» Gnaden Köln, von Württemberg.

Unter Beziehung aus Unsere Verord­nung vom 18. August 1858, betreffend das Kursverhältnis, der Zwanzigkreuzerstücke und der Zehnkreuzerstücke im südreutschen Münz­verein, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Eeheimen-Raths, wie folgt:

8. t. Tie Zwanzig- und Zehnkreuzer- stücte des Oesterreichischcn und des dem­selben gleich zu achtenden Grprägs (8- 1- der Verordnung vom 18. August 1858, letzter Absatz) hören sofort aus, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. ,

§. 2. Die in §, 1. genannten Mün­zen, sowie die Zwanzig- und Zehnkreuzer­stücke würtlembergischen Gepräges und des Gepräges der übrigen süddeutschen Münz vereinsstaaten werden noch bis zum 1. März dieses Jahres beiden Staatskassen indem Werth von 23V- beziehungsweise 11 Kreu­zern in Zahlung angenommen. Von dem 1. März dieses Jahrs an wird den Zwan zig- und Zehnkreuzerstücken ohne Unterschied desGeprägs ein Kassenkurs nicht mehr gewährt.

§. 3. Dagrgen werden diese Münzen bei dem K. Wünzamt auf Verlangen nach dem Gewicht eingelösl und ist der jeweilige Preis des Bruttozollpsundes durch Unser Finanzministerium sestzustellen und zu ver­öffentlichen.

Gegeben, Stuttgart, d. 5. Febr. 1864.

. Wilhel m.

Der Minister des Innern:

Linden.

Der Chef d. Finanz­departements : Auf Befehl d. Königs,

Sigel. d.Chef d.Geheimencabinets:

Maucle r.

Calw. «

An die Ortt-votstcher.

Nach der oberamtlichen Bekanntmachung vom 20. v. M., den Haufirhandel betr, ge­nügt, im Falle bloß die'Verlängerung oder Erneurung eines Hausiransweises verlangt wisb, die Hinweisung auf die frühere ge- meinderäthliche Aeußerung, soferne in der Zwischenzeit keine Aenderung, insbesondere in dem Prädicat desBcwerbers, eingetreten ist.

Ta jedoch die inzwischen zur Erlangung von Haustrausweisen ausgestellten Zeugnisse

den am 20. v. M. veröffentlichten Vorschrif­ten nicht durchweg entsprechen, so werden die Ortsvorsteher darauf aufmerksam gemacht, daß für die nächste Erneurung eines Hau- sirausweises ein nach Maßgabe der Ziff 8 der genannten Bekanntmachung ausgestelltes Zeugniß des Gemeinderaths erforderlich ist, während für spätere Erneurungen der Hin­weis auf dieses Zeugniß genügt.

Ten >2. Februar 1864.

K. Oberamt.

Schippert.

2)2. Calw.

Schulden-Liquidatiouen.

In den nachbenanntcn Gantsachen wird die Schuldcnliquidation stimmt den gesetz­lich damit verbundenen weiteren Verhand­lungen an den unten beigesetzten T gen auf dem Rathhause in Calw voigenommen werden, wozu man die Gläubiger und Bür­gen hiermit verladet, damit sie entweder per­sönlich, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem Tage der Liqnidationstag- fahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Re­zeß, in dem einen wie in dem andern Fall, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte, anmclde«. Die nichtliquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche nicht au» de» Gerichtsakten bekannt sind, an dem Schluffe der Liquida­tions-Verhandlung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nickt erscheinenden Gläubigern aber wird ange­nommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegeqenstände und der Be­stätigung des Güterpflegers, der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

Das Ergebniß des LiegenschastsverkaufS wird nur denjenigen bei' der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders er­öffnet werden, deren Forderungen durch Un­terpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös ans ihren Unter­pfändern nicht hinreicht. Ten übrigen Gläu­bigern laust die gesetzliche srMfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Lirgenschaftsverkauf vor der Liquivationstagsahrt stattgesunden , hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn -der Verlaus erst nach der Liquidationstag- - fahrt vor sich geht, von dem Verkausstage an.

! Als besserer Käufer wird nur Derjenige ^betrachtet, welcher sich für ein höheres An­

bot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 2. Februar 1864.

K. Oberamtsgericht. Hartmeyer.

1) ' In derGantsache des Christian Eu­gen Widmann, Tuchscheerers von Calw, am Donnerstag, den 10 März 1864.

Vormittags 8 Uhr.

2) In der...Gantsache des Christian Friedrich Wägenbaur, Tuchmachers von Calw, am -'4'

Donnerstag, den 17. März 1864, Vormittags 8 Uhr.

Revier Naislach.

K. forstamtlichem Befehl zufolge muß bis 1. März d. I. sämmtliches in den Staatswaldungcn erkauftes Holz aus dem Wald abgeführt sein.

» Die Schultheißenämter wollen Obiges bekannt machen lassen.

Den 10. Februar 1864.

K. Reviersörster.

Sch laich.

H2. Sommenhardt.

Holz-Verkauf.

Die Gemeinde verkauft am Donnerstag, den 18. Februar 18S4, Mittags 1 Uhr, auf dem Aachhaus

200 Stück Langholz

im äußeren Langenmorgen in der Nähe bei Kenntheim Das Holz kann auf Verlan­gen den Herren Käufern durch Waldschütz Weber vorgezeigt werden.

Den 9. Februar 1864.

Gemeinderath.

Neuweiler.

Liegenschafts-Verkauf.

Am Montag, den 22. d. M., Nachmittags 1 Uhr,

wird aus dem Rathhaus dahier die sämmt- liche Liegenschaft des Michael Weber, Schmieds dahier, im Wege der Hilfsvoll­streckung im öffentlichen Ausstreich verkauft. Dieselbe brsteht in:

einer zweistockigenBehausung mit Schmied­werkstätte und Scheuer, unter einem , Dach, mit cirea

8 Morgen Gärten, Aecker und Wiesen beim Haus

Liebhaber werden hiezu eingeladen.

Ten 10-Februar '.864.

2)2. Schultheiß Seeger.