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U. Hrberle.
' -den Kirchen- j Gunderl. l Heber le.H-^
IW S ch m i b t. ^
Das Calwer Wochen- intt erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch u. Samstag. AVonnementSvreis balb- jähri.S4kr., durchdiePvst bezogeninWürttemberg I ü. 2l kr. — Einzelne Kmmnern kosten 2 kr.
In Ealw abonnirt man bei der Redaktion, aus- wärts bei den Boten oder dem nächstgcleq,- ^ neu Postamt. — Die EinrückungSgebichr beträgt 2 kr. für die drei-
... . - ^ « , spaltige Zeile oder deren
Amts- und InteUrgenzblatt für den Kezrrk. Na.».
Calwer Wochenblatt
Nro. 101.
Mittwoch, den 30. Dezember.
1863
Einladung zum Abonnement.
Amts- und Jn-
Mit dem I. Januar 186Ä beginnt wieder ein neues Abonnement auf das „^tllUltk Wüchetlblllll"
telligenz-Blatt für den Bezirk. . ^ ^ .
Um die Tagesereignisse schneller und vollständiger mittheilen zu können, insbesondere aber um die Mlßüchkeit, daß der unterhaltende Theil, welchem viele der geehrten Leser ein besonderes Interesse widmen, so oft unberücksichtigt bleiben mußte, zu beseitigen, habe ich mich entschlossen, das Wochenblatt vom Neujahr ab
wöchentlich dreimal,
nämlich Dienstags, Donnerstags und Samstags,
erscheinen zu lassen, wodurch ich in beiden Richtungen zu befriedigen hoffe.
Ler Abonnementspreis wird n«r um S kr. erhöht und beträgt somit für hier statt seither 54 kr. nur 1 fl. halbjährlich, durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 15 kr., sonst in ganz Württemberg 1 fl. 30 kr. ,
gM- Das Blatt wird in der Stadl je am Vorabend, also am Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgetragcn, den dasselbe bei mir Abholenden jedoch erst am folgenden Morgen von 8 Uhr an verabfolgt. — Der Tragerlohn beträgt halbjährlich tt kr., mehr zu fordern ist die Austrägerin nicht berechtigt. ,
Die auswärtigen Abonnenten erhalten das Blatt mit der Frnypost.
Zu zahlreichem Abonnement hiermit freundlichst einladend, bemerke »ur noch, daß die Bestellungen für die Stadt bei mir selbst, für auswärts bei den Bote» oder dem nächstgelegenen Postamt (nicht bei mir) zu machen sind. — Auswmtige Abonnenten belieben ihre Bestellung sofort zu erneuern, damit im xBezug keine Unterbrechung eintritt.
Inserate, deren Aufnahme in die am Abend auszugebende Nummer gewünscht wird, muffen spatasrens Lrormrttags ill Uhr abgegeben werden; später abgegebene weiden unbedingt für die nächste Nummer zurückgelegt — JnfertivnSprerS 2 kr. die Zeile oder deren Raum. Bei mehrmaligem Einrücken wird entsprechender Rabatt gewährt.
Amtliche Dekanntmachungen.
C a l w.
An die Ortsvorsteher.
Die Ortsvorsteher werden daran erinnert, daß nach §. 27. der Instruktion zum Kriegs- dienstgesetze das für das Bezirksverfahren bestimmte Exemplar der Rekrutirungslisten spätestens am 2. Januar dem Oberamt zu über geben ist.
Den 28. Nezemb« 1863.
K. Oberamt.
Schippert.
Calw.
An die Ortsvorsteher.
In Folge Ministerialerlasses vom 12. d. M. werden die Ortsvorsteher angewiesen, die ihnen zugekommenen Tabellen über die in den Gemeinde-Armenhäusern untergebrachten Armen nach dem Stande vom Schluffe des gegenwärtigen Jahres auszusüllen und binnen 10 Tagen vorzulegen.
Den 28. Dezember 1863.
K. gemeinsch. Oberamt.
Schippert. Heberl e.
Cal w.
Aufforderung.
Bäcker und Gaffenwirth Gottlieb Baier in Calw bat um Verleihung des persönlichen Speisewirthschaftsrechts gebeten.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Ge
such sind binnen 15 Tagen bei dem Oberamt werden, daß sie hinsichtlich eine« etwaigen vorzubringen. lVergleichs. der Genehmigung de« Verlaufs
Den 23. Dezember 1863.
K. Oberamt.
S chippert.
2)2. Calw.
Schulden-Liquidation.
In der Gantsache des verstorbenen Johann Georg R a u, Maurers und Mühlsteinhauers von Altbulach, wird die Schuldenliquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Montag, den 1. Februar 1864, Vormittags 9 Uhr, auf dem Rathhause in Altbulach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen an- durch vorgeladen werde», um entweder persönlich, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens,
der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflcgers, der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebinß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinrcicht. Ten übrigen Gläubigern lauft die gesetzlicke sünszchntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegcnschaftsverlaus vor der Liquidationstagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verlaus erst nach der Liquidationstagfahrt vor sich geht, von dem Berkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot
vor oder an dem Tage der Liquidationstag- sogleich verbindlich erklärt und seine Zah fahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Re- lungSsähigkeit nachweist, zeß, in dem einen, wie in dem andern Fall. Den 22. Dezember 1863. unter Vorlegung der Beweismittel für die K. Obcramtsgericht.
Forderungen selbst sowohl, als für deren et- Hart me her.
waige Vorzugsrechts anzumelden. Die nicht ^ „
liquidirendcn Gläubiger werden, soweit ihre Revier Liebcnzell.
Forderungen nicht ans de» Gerichtsakten bekannt Holz B e 1' k ll U s
sind, an dem Schluffe der Liqnidalions- am 2. Januar 1864,
Verhandlung durch Bescheid von der Masse Vormittags 10 Uhr,
ausgeschlossen, von den übrig«» nicht ersehet- im Hirsch in Jgelslocb:
nenden Gläubigern aber wird angenommen Vom vordem Collback, Moos, Rvllmkß,Thann-
LM" Wegen des Nenjahrfestes erscheint die nächste Nummer erst am Montag Abend.