Theater in Calw.

Samstag, den 7. November, Marie, die Tochter des Regiments. Vaudeville in 2 Akten, Musik von Donizetti. Sonntag, den 8. November, Steffen Langer aus Glogan, oder:

Ter holländische Kamin.

Schauspiel in 4 Akten von Charl. Birch- Pseiffer. Nebst einem Vorspiel:

Der Kaiser »>id der Keiler Zahlreichem Besuche sieht hochachtungs­voll entgegen R Schund.

400 fl. Pfleggeld

sind gegen gesetzliche Siberb-'N nuSznleibei! bei Gocktlieb Weil in Hasan.

Tanz-Unterricht.

Unlerzeichneier erlaubt sich die ergebenste Anzeige zu machen, daß er in nächster Zen hier -inen Tanckursns »> deutschen nnv fean- «ösischen Täinen eiöffnen wi.d. Berebrlich, Herren und Damen, welche g-sonnen sind, solchen muzumachen, möchten sich im Ver­floß von 10 Tagen bei der Redaktion b. Bl. melden. Achtungsvollst

PH. Hahn, Tanzlehrer, ans Reutlingen.

Einen vollständigen in gutem Zustande defincltchen

Bäckerhmidwerkzeug

hat zu verkaufe» Friedrich Lchmä'lzle.

Simmozheiin.

Geld ausznleihen.

Bei der hiesigen Gemeindepflegc liegen lOOO fl zu 4'/- Procent ge­gen zweifache Sicherheit auf eine» oder mehrere Posten zum Ausleihen parat.

3)3.

Merklingen.

Dnrch den Ankauf ei- »es Stmmenthaler Farreit sind mir von 2 schonen lV-jäbrigen Farren, tlandraye, einer entbehrlich. Für dessen gute» Lienst wird garanurk.

Wilhelm Schule zum Adler.

Fenerwehrsaehs.

Tie Erfahrung hat gezeigt, daß die Feuerwehrmänner in ihrem Dienste, sei's bei Hebungen ober Brandfällen, verschiedenen Gefah­ren außgesetzt sind, entweder, daß sie sich durch Erkaltungen Krank­heiten zuziehen oder durch irgend einen unglücklichen Zufall mehr oder weniger verletzt und arbeitsunfähig werden. Um nun in sol­chen Fällen den Betroffenen für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit und Vcrdienstlosigkeit entschädigen zu können, ohne gleich die öffent­liche Mildthätigkeit in Anspruch nehmen zu müssen, ist es das Ein- zachste und Würdigste, wenn sich die Feuerwehrmänner gegenseitig selbst helfen und durch regelmäßige kleinere Beiträge einen Getd- Vorrath (Fond) sammeln, aus welchem dann die durch die Sta­tuten festgesetzten Unterstützungen gegeben werden,

In der letzten am 8. Okt. statigcfundcnen Generalversammlung der Feuerwehr wurden die Satzungen zu einer solchen Unterstntzungs- kasse berathen und angenommen und haben 60 Feuerwehrmänner ihren Beitritt sogleich erklärt. Die Theilnahine an der Kasse ist freiwillig', allein es ist zu hoffen, daß nicht blos die weniger Be­mittelten, für welche die Casse den größten Werth hat, sondern auch diejenigen, die bei etwaiger Krankheit keinen Gebrauch davon machen werden, beitreten. Es ist bei dieser Kasse auch Solchen, die aus Bequemlichkeit oder irgend einem andern Grund nicht bei der Feuer­wehr sind, aber doch dem Institute gewogen sind und es zu un­terstützen wünschen, Gelegenheit gegeben, zu jeder Zeit.betiebige Bei­träge in dieselbe zu geben und es mögen Solche Wohl bedenken, daß jeder Feuerwehrmann, abgesehen von der Gefahr und von den Opfern an Zeit und Mühe, die er bringt, für den neuangeschafften Rock und Mütze eine baare Ausgabe von mindestens 10 fl hatte.

Tie Satzungen werden nun nachfolgend zur Kenntniß der in der letzten Versammlung nicht anwesenden Feuerwehrmänner ge­bracht und dieselben in den nächsten Tagen durch den Diener zum Beitritt aufgesordert werden.

Statuten der Untcrstntznugs- und Stcrbc-Csisse für die Cal- wer Feuerwehr.

1. Zweck des Vereins. Die Unterstütz»ngs- und Stcrbe- Cafse hat den Zweck, ihren Mitgliedern bei vorkommenden Unglücks­fällen im Dienst, und bei Krankheiten oder Sterbefällen in Folge dessen (Probe oder Brand) eine Unterstützung zu reichen. Zu Er­reichung dieses Zweckes wird durch regelmäßige Beiträge der Mit­glieder und Eintrittsgelder, sowie durch sonstige der Kasse zuflie­ßende Gelder und Geschenke ein Fond gegründet.

§ 2. Mitgliedschaft. Der Beitritt zur Unterstützungs- und Sterbe-Casse ist ein freiwilliger.

8- 3. Die bei Gründung der Casse eintretenden Mitglieder erwerben sich das Recht auf Unterstützung schon durch den bezahl­ten ersten vierteljährlichen Beitrag ohne besonderes Eintrittsgeld, während diejenigen, welche erst 12 Monate nach Constitnirung derselben eintreten, ein Eintrittsgeld von 36 kr. zu entrichten haben.

§. 4- Beiträge. Tie ordentlichen Beiträge der Mitglieder betragen 3 kr. per Monat» welche vierteljährig vorauszubezahlen und von den Zugführern cinzuziehcn sind.

8- 5. Wenn die Ausgaben der Casse so stark werden sollten, daß zu die Bestreitung der festgesetzten UnterstützungssNinmen (8. 7.)

zu verwendenden Einnahmen nicht hinreichen, so dars eine außer­ordentliche Umlage gemacht werden.

§. 6. Die Anlegung der Eeleer wird vom Verwaltungsralhe ! besorgt.

! 8- 7. Unterstützungen. Der Beitrag aus der Vereins-Casse

^ beträgt: s. Bei einem im Dienst (Probe oder Brand) erfolgten Unglücksfalle, oder bei einer in Folge des Dienstes entstandenen Krankheit (8. 9 ) 4 fl. per Woche, wenn der Betroffene dadurch arbeitsunfähig gemacht wurde, und die Arbeitsunsähigkeit länger als 3 Tage dauert. Dauert dieselbe zwischen 4 und 7 Tagen, so wird eine Unterstützung pro rata gereicht. Mit Ablauf der achten Woche hört die regelmäßige Unterstützung auf; bei besonderen Fällen sicht es dem Lerwaltungsrathe aber frei, den Umständen gemäß weitere Unterstützungen zu geben, b) Bei einem Sterbefalle 20 fl.

8- 8. Wenn ein Mitglied in Folge eines Unglückssalles, oder einer Krankheit (8- 7.) stirbt, haben dessen Erben neben der treffen­den Unterstützung für diesen Fall (8 7.) natürlich auch die für Len Sterbesall festgesetzten 20 fl., auznsprechen.

8- 9. Die Anmeldung um Unterstützung bei Ungliicksfäll.n, rcsp. Krankheit hat, versehen mit dem Zeugniß des Hausarztes, binnen 48 Stunden nach Erkrankung direct bei dem Commando der Feuerwehr zu geschehen, welches den Arzt der Feuerwehr be­auftragt, den Krauten wenigstens 2mal in der Woche zu besuchen, und dadurch die Controle über die Arbeitsunsähigkeit zu führen.

8- 10. Pie Unterstützung für einen Sterbesall muß längstens einen Tag nach' der Anmeldung ausbezahlt werden.

8- 11- Falsche Krankheitsangaben in betrügerischer Absicht ziehen Ausschluß aus der Feuerwehr ohne Entschädigung nach sieb.

8-12. Die Ansprüche auf Unterstützung gehen verloren: 1) Bei Unglückssallcn und Krankheiten, wenn a) Trunkenheit oder Tollkühnheit, vor welch' letzterer gewarnt wurde, die Schuld der Beschädigung tragen; I>) wenn nicht gehörig nachgewicscn werten kann, daß die vorgetommene Verl-tzung wirtlich im Dienste geschah, pter die Krankheit wirtlich in Folge desselben entstand. In Zwci- selsjällen entscheiden die Fenenoehrärztc in Verbindung mit dem Hausarzt und dem Commandanten. 2) Wenn ein Mitglied mit Len Beiträgen ein Halbjahr lang im Rückstand bleibt. 3 )Bei Austritt aus der Feuerwehr, freiwillig oder durch Wohnortsver­änderung. 4) Bei auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungs- ralhes hcrbcigesührtem Ausschlüsse aus der Feuerwehr. In diesen Fällen sind auch die bezahlten Einlagen für den Einleger und des­sen Angehörige verloren, und bleiben dem Verein. 8 19- Die­jenigen, welche 6 Monate lang mit ihren Beiträgen im Rückstände waren, (8-12 2.)) und dadurch der Mitgliedschaft der Unterstützungs­und Sleebekasse, wie besonders auch des Anspruchs aus Unterstü­tzung verlustig wurden, auch wenn währen" dieses Zeitraums ein Unglück, Krankheit (8 7.), oder Sterbesall ersolgt wäre, können dadurch ihre verlorenen Rechte wieder erwerben, wenn sie in den ersten 8 Tagen des 7. Monats den doppelten Betrag der rückstän­digen Schuldigkeit Unzahlen. Mit dem Antritt des 9. Tags des 7. Monats erlischt auch diese Vergünstigung.

8. 14. Verwaltung. Der Lerwaltungsrath besorgt alle ver­kommenden Geschäfte der Unterstützungs- und Sterbekasse, und wählt einen Cassier für dieselbe.