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Calwer Wochenblatt.
Amts- und Intelligcnzblatt für den Bezirk.
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Nro. 53.
S amstag, den 18. Juli.
18S3.
Amtliche Dekanntmachungcn.
Sperrung der Nagoldfloßstraße.
Nach einer Mittdeilung des K Oberamts Freudenstadt ist die Absperrung der Nagolr- floßstraße von der Schernbacher Sägmüble an auswärts sür den Monat August d. I. Behuss des Wasserbaus daselbst angeordnel worden.
Calw, 16. Juli 1863.
Kön. Oberamt.
Schippert.
Schuldend iquidation.
In der Gantsache des Jakob Friedrich ßhnis, ledigen Fabrikarbeiters und Soldaten von Teinach, hat man zur Schuldenliqui dation, sowie den gesetzlich damit verbünde neu weiteren Verhandlungen Lagsahrt auf Freitag, den 28. August 1863, Vormittags 9 Ühr,
anberaumt, wozu man die Gläubiger und Bürgen hiemit vorladet, damit sie rntweder persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte hiebei aus dem Raths zimmer zu Teinach er>chcincn, oder auch, wenn voraussichtlich tein Ausland obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem genannten Tage, ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Kall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte, anmeltcn.
Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche- nicht aus Gerichls- akten bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen.
Im Falle eines Vergleichs, sowie in Hinsicht aus die Bestätigung des Güterpflegers wird von den Gläubigern, welche sich hierüber wete: schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrheit der Gläubiger ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Besriedi gung der Erlös aus ihren Unterpsändern nicht hinreicht Ten übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche sünfzehnrägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegenschaktsverkauf vor der Liquidationstagsahrt slattgefunden hat. vom Tag der "iquidarion an, und wenn der Ver kauf erst nach der Liquidationstagsahrt vor sich geht, von dem Verkaufslage an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Calw, 1. Juli 1863.
K. Oberamtsgericht.
Hartmeyer.
Bekanntmachung in Betreff der bevorstehenden Gerichkssenen.
Die gesetzlichen sech-wöchentlichen Gerichtsserien des Obertribunals, der Kreisgerichtshöfe und der Bezirksgerichte beginnen mit dem 15. Juli und gehen mit dem L5. August zu Ende. Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten An spruch aus Besorgung durch die Gerichte. Es wird daher Jedermann erinnert, während dieses Zeitraums siv der Anträge und Gesuche in nicht dringenden Angelegenheiten zu enthüllen, außer soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Laus durch die Ferren ausna msweije nicht gehemmt wird (Art. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1858, betreffend die Einsührung von Gerichtsferien, Reg.-Bl Seite 82). Für dringende (Ferien ) Sacken gelten kraft des Gesetzes: t) Schwurgerichtssachen, andere Strafsachen, wofern sie Verhaftete oder öffentliche Tiener be treffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündung und Vollstreckung von Urthei- len der Strafgerichte, die Beseblußnahme über Anträge auf Unterdrückung in Beschlag genommener Truüsebrülen; 2) Unterpsandssachen, Erkenntnisse über Verträge; Executions- sachen; Gesuche um provisorische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Ge- dächtniß; Arrestsachen, insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von Schuldscheinen und Zinsabschnilten; Wechselsacken; Gantsacken, insoweit es sich um Anordnung und Vornahme von Vermögensuntersuckungen. um Erkennung des Gants, um Sickerung, Verwaltung und Veräußerung der Attivmasse handelt; 3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Geliebten obliegen; Aufnahme und Eröffnung letztwilliger Verordnungen. Tie Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, auch sonstige Geschäfte, sobald sie einer besonder» Beschleunigung bedürfen, sowohl von Amlswegen als aus den Antrag einer Partbie, sür „Fericnsacken" zu erklären Ctn dahin zielender Antrag einer Parthie muß aber, um Beachtung zu finden, gehörig begründet und, wenn er y-.ist- lich eingereicht wird, als „Ferien-Sache* bezeichnet sein.
Calw, den 14. Juli 1863.
K. OberamtSgericht. Hartmeyer.
Forstamt Wildberg.
Revier Naislach.
Verkauf dir Eiscnsägmühle im Kleinenzlhal.
Am Montag, den 27. Juli,
Vormittags 11 Uhr,
wird die im Kleinenzlhal gelegene der Staatsfinanz - Verwaltung gehörige Eisensägmühle sammt Wohnhaus auf den Abbruch verlauft.
Die Sagmühle ist 52' lang und 22' breit.
Die Umfassung besteht neben der StrS- mauer, welche sich Vorbehalten bleibt, auS Riegelwänden mit Brett ervcrschalung und hat ein Schindeldach.
DaS Wohnhaus ist 42' lang und 28' breit, ist einstöckig, hat thcils gemauert«, thcils mit Brettern verschalle Riegelwändr und ebenfalls ein Schindeldach.
Nach dem Verkauf der Gebäude, welcher an Ort und Stelle stattfindet, werden in der Watdsckützeck Wohnung zu Bgendäch dir — den Gebäuden entnommenen — Inventar» stücke, insbesondere die zum Sägmühlen-Be- trieb gehörigen Äerälhsckaften, sodann ein eiserner Äunstherd zum Aujstreich - Verkauf gebracht.
Wiidbrrg, den 15. Juli 1863.
K. Fvrstamt.
Niethammer.
Forstamt Wiltberg.
Revier Sckönbronn.
H o l z - B e r k a u f.
Die aus den 21.-23 bestimmten Holz- verkausölage im Revier Schönbronn werden folgendermaßen abgeändert:
für den im großen Buhler
aus Mittwoch und Tonnerstag, den 22. und 23. Juli, sür den im Gmeindsberg aus Montag, den 27. d. M.
Wiltberg, 16. Juli >863.
K Forstamt.
Niethammer.
Revier Hosstett.
Brennholz-Verkauf
am Mittwoch, den 29 Juli, reu B orgens 9 Uhr an. im Enzklösterle aus den Schlägen Peterscha- chen 3, Buhrain, Tietersberg 2. Eitele und Scheitholz aus vnschiedenen Waldiheilen:
5 Ktajter eichene Scheiter,
141
buchene Reisprügel,
310
tannene „
98
§
tannenes Ausschußholz,
18
eichenes „
2
buchenes „