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Nro. 31
Samstag, den 4. Juli.
1863 .
Amtliche Dekanntmachungen.
Hirsau, Altenstaig und Reuthin. Aufforderung zu Fatirung des Ka pital-, Renten-, Dienst- und Berufs- Einkommens »ruf den 1. Juli 1863
Behufs der Bestcurung pro 1863—64.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirung des der B esteuru ng unter! iegendeuKapital- Rsenten-, Dienst- und B'erufs-Ein- kvmmens aus den 1. Juli 1863 nach- stehende Aufforderung erlassen: I. Die in Art. 2. des Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — sür die im Ausland sieb aushaltenden die auszustellcnoen Bevollmächtigten — werden hiemit ausgefor- dert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 185'3 (Reg -Bl. S. 171 folg.) an
die nach 8-12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkvmmission spätestens bis 1. August 1863 oder wenn die Ortssteuerkvmmission einen kstirzeren Termin anzuberaumen sür angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben: a) ob sie sich am 1. Juli 1863 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hie- nach) befunden haben, und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1863- 64 entscheidet, der Jahresertrag belaust ? d) Wie hoch sich ihr Dien stund Berusseinkommen sowohl in festen, als in veränderlichen Bezügen (S. hienach Ziff. II. 2) belaust? Das feste ständige Einkommen ist nack dem Stande am 1. Juli 1863, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebniß des Etatsjahrs 1. Juli 1862—63 anzugeben, e) Was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassion beizufügen sür nothwen- dig halten. II. Nach Art. 1. des Gesetzes unterliegt der Bestcurung 1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar: ») der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Ausland (vergl. jedoch Gesetz Art. 3 I i) angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lotterie-Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen. !>) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeilrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Aus nähme der vom Grundertrag abgezogenen, nach §. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgesälle und der diesen gleich zu achtenden reichsschlußmäßigen Renten) übri
jgens ohne Unterschied, ob die Renten aus nach der im 8- Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle sun-iten Instruktion dirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen (vergl. jedoch Gesetz Art. 3 I i)> sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldssrciheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Orduispensioiien, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der würt- tembergischen Gewerbesteuer unterliegt. 2) DaS Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere s) aller im Staats-,
Hof-, Kirchen-, Schul-, Körpcrschafts-, Gemeinde- und Stistungsdienst aktiv angestell- ten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mäkler (Sensale). Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlicken Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; d) die Quiescenzge- halte der Civil- und Militär-Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche eine der zu Lit. a aufgesüyrten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wiltwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen.
Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Thcile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Bestcurung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2. III. Die nach Ziff.
I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen) 1) über das Kapital- und Renten- Ein ko mm en können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommisfion zu jüh
17 Ziff. 1 der oben erwähngegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind: 2) die Fassionen über das Dienst- und Bc- russeinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in den in 8-17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Ausnahmeprotokoll abgegeben werden. IV. Von der Fa ssionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichneten Kapital- und Renten - Einkommens die im Gesetz Art. 3 a, b, g genannten Anstalten, die im Gesetz Art 3 ^ o erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparniß- Einlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinsen, ferner die in Art 3 A k genannte Kaffe des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- nnd Berufs-Einkommenssteuer diejenigen Personen, welche nach dem Einkommenssteuergesetz Art 3 6» und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 186) Art 3. sodann nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3 8 d von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuerkommission gleich, wohl die in § 14 Abs. 2 der mehrerwähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden. V. Wenn weitere (s. Ziff. IV oben) im Gesetz Art 3 A e k genannte Anstalten oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 A c, (i, K bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, deßgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 Zr I>, i ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommisston beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitalistenvereins in Stuttgart früher ein- geräumte Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des K. Finanzministeriums vom 2. April 1859 nicht mehr statt; die Mitglieder dieses Vereins werden daher ausgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinscn zu satiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihre verbleibenden Ak- tivzinse versteuert. Auch haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenbur'ger Witr-
rende Aufnahmeprotokvll oder fchriftlich^wenkasse ihre dießfälligen Bezüge nach