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Nro. 31

Samstag, den 4. Juli.

1863 .

Amtliche Dekanntmachungen.

Hirsau, Altenstaig und Reuthin. Aufforderung zu Fatirung des Ka pital-, Renten-, Dienst- und Berufs- Einkommens »ruf den 1. Juli 1863

Behufs der Bestcurung pro 186364.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirung des der B esteuru ng unter! iegendeuKapital- Rsenten-, Dienst- und B'erufs-Ein- kvmmens aus den 1. Juli 1863 nach- stehende Aufforderung erlassen: I. Die in Art. 2. des Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren ge­setzliche Stellvertreter sür die im Ausland sieb aushaltenden die auszustellcnoen Bevoll­mächtigten werden hiemit ausgefor- dert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 185'3 (Reg -Bl. S. 171 folg.) an

die nach 8-12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkvmmission spätestens bis 1. August 1863 oder wenn die Ortssteuerkvmmission einen kstirzeren Termin anzuberaumen sür an­gemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben: a) ob sie sich am 1. Juli 1863 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hie- nach) befunden haben, und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1863- 64 entscheidet, der Jahres­ertrag belaust ? d) Wie hoch sich ihr Dien st­und Berusseinkommen sowohl in festen, als in veränderlichen Bezügen (S. hienach Ziff. II. 2) belaust? Das feste ständige Ein­kommen ist nack dem Stande am 1. Juli 1863, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebniß des Etatsjahrs 1. Juli 186263 anzugeben, e) Was sie sonst zu Erläute­rung ihrer Fassion beizufügen sür nothwen- dig halten. II. Nach Art. 1. des Gesetzes unterliegt der Bestcurung 1) das Einkom­men aus Kapitalien und Renten und zwar: ») der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Ausland (vergl. jedoch Gesetz Art. 3 I i) angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obliga­tionen, Lotterie-Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen. !>) Ren­ten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeilrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Aus nähme der vom Grundertrag abgezogenen, nach §. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegen­den Grundgesälle und der diesen gleich zu achtenden reichsschlußmäßigen Renten) übri

jgens ohne Unterschied, ob die Renten aus nach der im 8- Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle sun-iten Instruktion dirt sind oder nicht, ob sie von der Staats­kasse, von Körperschaften oder Privaten ge­reicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen (vergl. jedoch Gesetz Art. 3 I i)> so­wie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldssrciheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln ge­reicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichten­den Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Orduispensioiien, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der würt- tembergischen Gewerbesteuer unter­liegt. 2) DaS Dienst- und Berufsein­kommen jeder Art, welches im Lande er­worben wird, insbesondere s) aller im Staats-,

Hof-, Kirchen-, Schul-, Körpcrschafts-, Ge­meinde- und Stistungsdienst aktiv angestell- ten oder verwendeten Personen, der Militär­personen, der ausübenden Aerzte, Rechtsan­wälte, immatrikulirten Notare, Kommissio­näre, Mäkler (Sensale). Architekten, Feld­messer, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlicken Verwal­ter und Diener, der Pfleger und Vermögens­verwalter aller Art, der Verwalter, Geschäfts­führer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Un­ternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; d) die Quiescenzge- halte der Civil- und Militär-Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche eine der zu Lit. a aufgesüyrten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Be­ziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wiltwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbe­steuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen.

Unständige Gratialien und Geschenke gehö­ren nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Thcile eines Dienst- oder ähnlichen Ein­kommens bezogen werden, so unterliegen sie der Bestcurung als Dienst- und Berufsein­kommen unter Ziff. 2. III. Die nach Ziff.

I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassio­nen) 1) über das Kapital- und Renten- Ein ko mm en können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommisfion zu jüh

17 Ziff. 1 der oben erwähn­gegebenen näheren Bestim­mung abgegeben werden. Dagegen sind: 2) die Fassionen über das Dienst- und Bc- russeinkommen in der Regel schrift­lich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in den in 8-17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion be­stimmten Fällen auch mündlich in das Ausnahmeprotokoll abgegeben werden. IV. Von der Fa ssionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichneten Kapital- und Renten - Einkommens die im Gesetz Art. 3 a, b, g genannten Anstal­ten, die im Gesetz Art 3 ^ o erwähnte all­gemeine Sparkasse in Stuttgart und dieje­nigen, welche in diese Sparkasse Ersparniß- Einlagen gemacht haben, hinsichtlich der den­selben aus diesen Einlagen zufließenden Zin­sen, ferner die in Art 3 A k genannte Kaffe des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- nnd Berufs-Einkommenssteuer diejenigen Personen, welche nach dem Ein­kommenssteuergesetz Art 3 6» und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 186) Art 3. sodann nach dem Einkommens­steuergesetz Art. 3 8 d von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuerkommission gleich, wohl die in § 14 Abs. 2 der mehrerwähn­ten Instruktion vorgeschriebene Anzeige ab­gegeben werden. V. Wenn weitere (s. Ziff. IV oben) im Gesetz Art 3 A e k genannte Anstalten oder wenn Institute der im Ge­setz Art. 3 A c, (i, K bezeichneten Art Steuer­befreiung ansprechen, deßgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 Zr I>, i ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachwei­sen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommisston beim Kameralamt an­zubringen. Die den Mitgliedern des Kapi­talistenvereins in Stuttgart früher ein- geräumte Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des K. Finanzministeriums vom 2. April 1859 nicht mehr statt; die Mitglieder die­ses Vereins werden daher ausgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übri­gen Kapitalzinscn zu satiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Renten­anstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der aus­zubezahlenden Renten ihre verbleibenden Ak- tivzinse versteuert. Auch haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergegan­genen sogenannten Rottenbur'ger Witr-

rende Aufnahmeprotokvll oder fchriftlich^wenkasse ihre dießfälligen Bezüge nach