eihcn;
ul.
> 45
dl srr i ve»
» dcn euom- gsacte 1850 nach- i jene dblatt >s den r rus- n ag- r rus- löthig
camm i, daß eweg- nd ln
estern No De- v die tächt- ') in rig.»
iecht .iolen l dir A.) äne- dcr ählt. engl, urg- rdcr iber« lltcr pril. s zu csas- da» wn- )
D,,s Laiwcr Woqen- dlstt erd, rin: n-ol rn»- !.» >ivrin>>ii ^ N'N'.Iili
Mittwoch n Sainstng.
7! bvnur »Irn! ovrr, öl> .1: v -
!>U,rl.5ä kr. rm rI,0lrPvsi br^rieiiin konrttrnibrrq Ist. 15 kr. — Einzelne Rummrni konrn 2 kr.
Amts- und JüLellrgcnMaLL für den Uezirk.
.n, >>.ilw,wrninr> ma»
bei dr> Ro»r,ttien. auswärts bei tr» Bote» dem näkl-slqcler» »r» BoNan.i. — Die niürniksnqsqrbiivr be- Irä t r Ir >nr rie drei» 'raltiar Zeiic oder »er«» Raum
Samstag, den 18 . April.
1863.
Amtliche Bekanntmachungen.
Au
C a l w. die Ortsvorstcher.
Etwaige Vorzugsrechte, anzunieldcu. Die nickst Tagsahrt auf iliquidirenden Gläubiger werde», soweit ihre^ Mittwoch, den 2l. Mai,
lForterungeu nicht aus den Gerichtsatten best Vormittags 8 Uhr,
staunt sind, an dem Schluffe der Liquidanousver- anbcraumt.
Sämmtliche Gläubiger und Bürgen deA- werden daher ausgefordert, ihre For- .. , , gläubiger» aber wird angenommen wer-dcrungcn und deren Vorzugsrechte an gedach-
die Listen der Landwehrpflichtigen mit dcm>x„, puß sie hinsichtlich eines etwaigen Ver- kein Tage aus dem Rathbause dahier per- Uustrage zugeserligt, die Äenderungcn in den g^-jchZ^ der Genehmigung des Verlaufs der seitlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte, Persönlichen Verhältnissen derselben binnen Massegegenstände und der Bestätigung des oder aber schriftlich zu liquiriccn und durch
Gütcrpflegers, de'r Erklärung der Mehrheit die in Händen l abenden Urkunden gehörig zu ihrer Klaffe beitreten. jerweisen, widrigenfalls sie von dieser Maste
Tas Ergebuiß des Liegenschafts-Verkaufs ausgeschlossen würden.
. Gemäß der Vollziehungs-Instruktion zum Handlung durch Bescheid von der Masse aus-! Si Kriegsdienst-Gesetze 192, ^Reg.-Bl. von geschlossen, von den übrigen nickt erscheinen-selben 1844, S. > i7, werden den OrtSvorsteheru »en Gläubigern aber wird angenommen wer-dcrung
Aus-
8 Tagen anher anznzeigen.
In den Listen sind zu löschen:
1) Die inzwischen Gestorbenen und gewanderten;
2) Diejenigen, welche als verheirathet oder Wittwrr mit Kindern in das 8. Aufgebot übergegangcn und endlich Diejenigen, welche nach dem Kriegsdienst-Gesetz Art. 60., Ziff. 1—3, vor
wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern
nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern dem Austritt aus dem gesetzlichen Alter staust die gesetzliche sünfzehntägige Frist zu von der Landwehrpflicht entbunden sind, Beibringung eines bessern Käufers, in dem
nämlich
rr) Hof-, Staats-, Kirchen- und Schul-
Tiener, mit Inbegriff der Untcrlehrer Tage der Liquidation
an Vvllöschulen, Körperschafts-und Ge-muf erst nach der Li-
Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt srattgefunden hat, vom kommen auf der Kanzlei der Unterzeichneten
Calw, den ID April >863.
Kön. Gerichts Notariat und Gemeiuteraih. vät. Gerichts-Notar Gehrim g.
Verkauf von Eichenrinde.
Mittwoch, den 22. d. M., Vormittags 10 Uhr,
an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor meindebeamte, durchaus mit Ausschluf;'s-ch geht, von dem Verkaufstag an. Als beider niederen Osficianten und Diener; g>rer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, ^ " ^ ' welcher sich für ein höheres Anbot sogleich
verbindlich erklärt, und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Ten 7. April 1683.
K. Obcramtsgericht.
H a r t m e y e r.
ll) Diejenigen, welche nach vollendeten Universitäksstudicn zum Behuf eines Kirchendienstes eine Dienstprüsuug bereits erstanden haben, vorausgesetzt, daß sie ihrem Berufe bis zum Aufruf in dcn Landwehrdienst treu geblieben sind; o) Diejenigen, welche nach erfüllter Mili- tärpflicbt mit lönigl. Erlaubniß in Civil- oder Militärdienste eines andern Bundesstaates getreten sind.
Ten 14 April 1883.
Kön. Oberamt.
S ehipper t.
2)2. Cal w.
Schuldeu - Liquidation.
w.
2)1. C
K; astlosertläniilg eines Pfandscheins.
Nachdem der von Johann Georg Groß- inann, vormals Waldhornwirih von Neu- hengstctt, für ein auf den 0. August zu 4M und später zu 5 Prozent verzinsliches TachWcllen aus Haufen zusammengetragene lehcn von 200 fl. gegen Magdalcne Groß-j Nadel st k e U
mann von Lchönbronn. O Ä. Nagold, nunst,
eh Friedrich R c n z, Schnei-j och)
telle zum Verlauf: vom Revier Schwann 2 Klftr. Grobrinde, 50 Bd. Glanzrinde,
„ „ Calmbach 4 Klftr. Grobrinde,
. „ Herrenalb 3 „ „
200 Bd. Glanzrinde,
„ , Wildbad 6 Klftr. Grobrinde,
„ „ Langenbrand 6 „ „
Neuenbüng, 16. April 1863.
4t. Forstamt.
L a n g.
Revier Naislach.
Am Montag, dcn 20. d. M., Vormittags 9 Uhr,
werden in dem Distrikt „Alterhau" 2175
dalion sammt den gefetzlieb damit verbünde neu weiteren Verhandlungen aus dem Rathhanse zu Calw am
Donnerstag, den 7. Mai d. I , von Vormittags 8 Uhr an, vergenommen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen andurch rorg laden werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaliet, statt des Erscheinens, vor oder an dem genannten Tage, ihzre Forderungen durch schriftlichenRezeß, in dem einen, wie in dem andern Fall, un ter Vorlegung der Beweismittel für die
Ehefrau des Christoph Friedrich N cn z.Schnei-! Zusammenkunft beim Spähnplätzle aus "r ^ ^ tz >derme!iters von Nlundetsheim, O.A Marbach, pxx Vizinalstraße von Linzbach nach Agenbach.
BackerS und MehlhanelerZ, früher Sternen-^,» 2. März 1848 ausgesertigte Pfandschein T)kN 14. April 1863. winh von Calw, wird die Schulden-Liqui- über ejne Nachversicherung vom 28. Juli 1845 Aöii. Nevierförstcr
S ch laich.
Revier Naislach.
Am Montag, den 20. d. M., Vormittags 10 Uhr, wird in dem Distrikt Heselberg, 2.
uugebuudeucs buchenes Neisach, geschätzt zu 200 Wellen,
im Aufstreich verkauft.
Tie Zusammenkunft ist bei dem Wiesle unten am Distrikt Altcrhau.
Dcn 16. April 1863.
K. Revierförster S ch l a i ch.
verloren gegangen ist, wird der unbekannte Inhaber des Pfandscheins ausgefordert, seine Ansprüche an denselben binnen sechzig Tagen bei dem K. Oberamtsgerichte dahier geltend zu macken, widrigenfalls der Pfandschein für kraftlos erklärt wenden würde.'
Ten 15. April 1863.
Kön. Oberamtsgericht.
H a r t m c h e r.
2)1. Calw.
SchuldelEglubatioli.
In der rechtskräftig erkannten Ganlsache des Lorenz Friedrich Kaltenbach, Strnmpf-
Forderungen selbst sowohl, als für deren Webers von Calw, ist zur Schuldenliquidativn