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11) Das Kocben der Wagenschmiere und daS Verpichen und Brennen der Fässer darf nur auf großen öffentlichen Plätzen oder außerhall' des, Orts geschehen.

12) Hölzerne Fackeln dürfen nur außerhalb der Ortschaften angezündet, und müssen vor dem Betreten eines OrteS wieder ausgelöscht werden.

13) Das Schießen aus Gewehren und Abbrennen von Feuerwerk ist bei einer Strafe bis zu 15 fl. oder 4 Taae« Gefängniß untersagt:

») innerhalb der Orte und in deren unmittelbarer Nähe,

d) auf Staats- und Nachbarschajtsstraßen und in unmittelbarer Nähe derselben.

14) Wirthe haben bei Märkten, Kirchweihen, Hochzeiten u. s. w. und bei Beherbergung vieler Fremden einen zuver­lässigen Mann auszustellen, der auf Feuer und Licht Acht habe.

15) Tas Waschen in gewöhnlichen Küchen ist nur insoserne zulässig, als dazu kein größeres Feuer als zum Kochen erforderlich ist.

Außerdem ist das Was l en in den Äochküchen, oder in den schlechten Privatwaschküchen bei Strafe von 10 sl. verboten.

16) Jeder Hausbesitzer hat sein Haus in gutem feuerfestem Zustande zu erhalten und nicht nur für seine Person alle

Vorsicht zu Abwendung von Feuersgesavr anzuwenden, sondern auch seine Familie und sein Gesinde dazu anzuhalten. Jede eigene

Verschuldung eines Brandes macht den Besitzer oder Baupflichtigen der Entschädigung aus der Brandversicherungskasse verlustig.

17) Wer die in den Polizeiverordnungen zu Verhütung eines Brandunglücks ertheilten Vorschriften vernachlässigt oder überhaupt die gehörige Vorsicht im Gebrauche des Feuers und Lichtes versäumt, und durch solche Fuhrlässigkeit an fremden Gebäuden oder Sachen einen Brand verursacht, dergleichen wer das in einer Wohnung ausgebrochene Feuer zu verheimlichen sucht, und aus diese Weise die Unterdrückung desselben durch fremde Hilfe verhindert, wird gerichtlich bestraft.

18) Im Winter ist im Falle eines Brandes in jedem Hause so schnell als möglich Wasser heiß zu machen und solches dem

Brandplatze zuzutragen, um dem Einfrieren der Spritzen zu begegnen.

Auch ist in jedem Hause bei entstehendem Grande Wasser auf die Dachböden zu bringen.

19) Sobald in einem Gebäude eine Feuersgefahr oder auch nur ein verdächtiger Rauch an einem ungewöhnlichen Orte be­merkt wird, haben der Besitzer und ebenso der Miethsmann oder deren Angehörige, Ehefrau, erwachsene Kinder oder Dienstboten, bei Strafe von 15 fl aus der Stelle dem Ortsvorsteher Anzeige davon zu machen.

Tie Berufung von Handwerksleuten oder Kaminfegern, so sehr sie nebenher zu empfehlen ist, befreit nicht von der Verpflich­tung zu dieser Anzeige und der auf deren Versäumung gesetzten Strafe

Tie OrtsvorsN her werden angewiesen, diese Vorschriften in ihren Gemeinden sogleich zu verkünden, ihre Gemeindeangee hörigen zu pünktlicher Befolgung anzuhalten, und insbesondere auch die Lokal feuer schau er und Polizeidiener an die getreu- Erfüllung ihrer dießfaüsigcn Pflicht ernstlich zu erinnern, und daß dieß geschehen, von ihnen im Schultheißenamts-Protokoll unterschrift- lich anerkennen zu lassen, daselbst auch den Nachweis der geschehenen Verkündigung zu liefern.

Len 15. Dezember 1862. K. Obcramt Calw. Schippert.

Calw.

An die Ortsvorsteher.

(Meß-Gebühren) Da die Fertigung der Meßurkunden und Handriffe und eben- deßialb der rechtzeitige Abschluß der Meßur- kundenhejte häufig dadurch verzögert werden soll, daß die Geometer um ihre MxßgMhren nicht oder nicht zu rechter Zeit befriedigt werden, wird den Ortsvorstehern in Folge Erlasses des Civil Senats des K. Gerichts Hofes für Len Schwarzwaldkreis vom 5. d. M aufgegeben, den Geometern auf Anrufen derselben Behufs ihrer Befriedigung um ihre Meßgebühren Forderun­gen jede» dienlichen Vorschub zu leisten.

Den 13 Dezember 1862.

K. Oberamtsgericht.

Hartmeyer.

2)2^' Oberreichenbach.

Schulden- Liquidation.

Ueber das Vermögen des Matthäus Lutz, Bürgers und Tulenhändlers in Oberreichen­bach, ist der Gant rechtskräftig er­kannt, und zur Schulden Liquidation, ver­bunden mit den hiezu gehörigen weiteren Ver­handlungen, Tagjahrt auf

Mittwoch, den 31. Dezember d. I., «nbcraumt.

Tie Gl 'ubiger und Bürgen, sowie über­haupt alle Personen, welche an diese Vermö­gensmasse Ansprüche zu machen habet», wer­den hiermit vorgeladen, bei dieser Verhand­lung an gedachtem Tage, Morgens 9 Uhr, «us dem Nathhaus in Oberrcichenbach ent­weder persönlich oder durch rechtgehörig Be­vollmächtigte pünktlich zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Masse durch Vorlegung der erloeteriiwen Beweis-Urkunden, oder, wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstande unterliegt, durch Einreichung eines

schriftlichen Rezesses zu liquidiren, und die Dokumente, als Schuldscheine re., wor­auf sich die Forderungen, sowie die etwaigen Vorzugsrechte gründen, in der Urschrift vorzulegen.

Von denjenigen Gläubigern, welche schrift­lich liquidiren, wird bei Abschließung eines lBorg und Nachlaß-Vergleichs der Beitritt zur Mehrzahl der Gläubiger ihrer Elaste und in Absicht auf die Verfügungen, welche die !anwesenden Gläubiger wegen Veräußerung oder Verwaltung der Mussebesiandthcile und !der Bestätigung des Güterpflegers treffen, ihre Genehmigung angenommen; diejeni­gen aber, welche ihre Forderungen gar nicht liquidiren. und deren Ansprüche nicht aus den Gerichts - Akten ersichtlich sind, werden am Schluffe der Liquidations-Verhandlung durch Bescheid ausgeschlossen werden.

Das Ergebniß des Liegenschafts Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht ierscheinenden Gläubigern besonders eröffnet .werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedi­gung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinrcicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche sünszehnlägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in deni Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidalions-Tagfahrt stattgefundcn hat, vom Tage der Liquidalion an, und wenn der Ver­kauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkausstag an.

Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt, und seine Zah lungsfähigkeit nachweist.

Calw, 3. Dezember 1862.

K. Oberamtsgericht.

H a r t m e y e r.

2 ) 2 .

Calw.

Gläubiger-Aufruf.

Wer an die nachbenannten Personen For­derungen zu machen haben sollte, die bei Un­terzeichneter Stelle noch nicht angezeigt wären, hat die Anmeldung derselben binnen ^Ta­gen zu bewirken.

Den 9. Dez. 1862.

Kön. Gerichtsnotariat.

Gehring.

Die Schuldner sind:

1) Johann Willetz, aus Burtscheid, ge­wesener Walkmeister dahier, entwichen.

2) Der gestorbene Tuchmachergeselle Johann Georg Walter aus Rohrenfurth.

Revier Liebenzcll.

Holz-Verkauf

am 19. d. M.,

Vormittags 10 Uhr, auf dem Rathhaus in Untcrbaugstett: vomBruck: 70 Stämme tannenes Langholz, 8 Klafter tannenes Stockholz; vom Thannwald; 12 Eicken; vom Simmozheimer Wald: 15 Klafter tannenes Stockholz;

vom Bühlwald: >/- Klafter eichene Schei­ter, 30 Stämme tannenes Lang- und Klotzholz, 1^/4 Klafter buchene Schei­ter und Prügel, 19 Klafter Nadel-- holzscheiter und Prügel, Scheidholz. Neuenbürg, 12. Dezember 1862.

K. Forstamt.

Lang.

Revier Lanqenbrand.

Verakkordirnng von Straßenbau­arbeiten auf der Markung Grnnbach

Höherer Weisung zufolge soll im Iah