dem Freunde in gegenüber statld.
Agenden Angele-
bemerkte zugleich,
mache keine Ge- Ageiiten . . .
ge, daß ich Deine
Wundere Dich estern erst meineS : ich seit Jahren zur Flamme zensier und weinte setzte. Ich habe trauernden Engel id mich daneben, und stehe, mir : zum ersten Male
is der Stirn, als ekostet hätte.
Ich einem Andern
h kann doch nicht men, welche, wie >keit bewahrt hat.
eit nicht drängte!
Mutter berathm. (Fortsetzung folgt).
Dekan Heberte. — ).): Hr. Helfer Nie-
preise
!
H a l l K) vom 6. Dezbr,
6 k r. fl kr.
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legattungen dieser mit denjenigen des ?in>e.
Da» Lalwer Wochen
blatt erui elnl enl- lich yoeluiat. n'mU-1' Mittwoch u Samstag. Äbonnementoorclebald- jährl.ötkr.nirchdlePoü bezogen inWurttemberg 1 fl. 15 kr — Einzelne Nummern kosten 2 kr.
Amts- und IntelligcnMatt für den Pe;irk.
In Ealw abounirt ma« bei de, Redaktion, auswärts bei den Bote« oder dem närbslgeleqe- ^ ne» Postamt. — Di« tsinrueknnasgebnbr bk- Irä t 2 kr fnr die dre!- svaltige Zeile oder deren Raum.
99. Mittwoch, den 17. Dezember. 1862.'
Einladung znm Abonnement.
Mit dem 1. Januar 1863 beginnt ein neues Abonnement auf das „(slllllltk Wvchenölllll", Amts- und Jutelligenz- blatt für den Bezirk, welches wie seither wöchentl ch zweimal, nämlich Mittwvcl) und Samstag, erscheint.
Ter Abonnementspreis beträgt für hier ohne Trägerlohn halbjährlich SÄ kr., im Bezirk durch die Post, resp. die Postboten, bezogen sammt Liefernngsgebühr 4 fl. 8 kr., sonst in ganz Württemberg I. fl. 2L kr.» welcher Betrag v o r a n s zn b c z a h l c n ist.
Zu zahlreichem Abonnement hiermit freundlichst einladend, wird noch bemerkt. daß Auswärtige ihre Bestellungen bei den Postboten oder dem nächstgelegenen Postamt, resp. Postexpedilion, zu machen haben. Bestellungen jedoch erst durch Bezahlung der Abonnementsgebühren Giltigkeit erlangen, weßhalb oben bezeiebuete Beträge der Bestellung beizuchgen sind
JE" Zugleich ergeht an die auswärtigen verehrt. Abonnenten die freundtiwe Aufforderung, ihre Bestellungen zeitig, wenigstens noch vor Ablauf d. I., zu erneuern, damit im Bezug keine Unterbrechung eintritt.
Der JnsertivnSpreis beträgt 2 kr für die gewöhnliche Zeile oder deren Raum; für anonyme Anzeigen ist eine Extra- Pergütung von 3 kr. zu leisten. — Bei mehrmaligem Einrücken wird entsprechender Rabatt gewährt.
Die Redaktion.
Amtliche Dekan,,tmachungcii.
C a l w. — Bekanntmachung in Betreff der Verhütung von Brand-Unglück.
In Folge höherer Weisung werden hiemit nachstehende feuerpolizeiliche Vorschriften veröffentlicht:
1) Tie Asche muß in besondere, mit irdenen oder eisernen Deckeln versehene Häsen geschüttet werden, bis alle Gluth erloschen ist. Sodann aber ist dieselbe in besonders verwahrte und ausgcmauerle Behältnisse zu bringen. Jede anderweitige Ausbewahrung der Asche, z. B. in Kübeln oder sonstigen hölzernen Gefässen, aus Len bloßen Küchenboden oder gar auf BretterböLen u. s. w. ist bei löst. Strafe verboten. Das Gleiche gilt in Ansehung der Kohlen.
Tie Asche von gewerblichen Feuerungen, z. B. Brauereien, Branntweinbrennereien, Seifensiedereien u. s. w. muß j„ ganz feuersichern, gemauerten, zu ebener Erde angebrachten Aschenbehältern abgeiühlt und ansbewahrt werden. Tie Anbringung von Aschcn- magazinen in den obern Theilen eines Gebäudes hängt von besonderer Dispensation der Kreis Negierung ab.
2) Porräthe von Terpentinöl, Sie in öl, Theer, Weingeist, deffen Wassergrhatl weniger als die Hälfte des Gewichts beträgt, Ka mp her, Schwefel, Harz und andere leicht entzündbare Materialien sind nur in scucrstswn Gewölbe» aufznbewahren, deren Eingänge und Oefsnnngen sammt den etwa vorhandenen Abzugskanälen mit sestschließenden eisernen, oder mit Sturz beschlagenen Thü- rcn oder Teckeln versehen sind.
Solche Gewölbe dürfen nicht mit bloßem Lichte, sondern nur mit einer mit Draht überstrickten gut verschlossenen Laterne betreten werden.
3) Hanf und Flachs dürfen jedenfalls nur an solchen Orten gelagert werden, wohin man nicht mit bloßem Lichte kommt.
4) Besondere Vorsicht ist bei dem Ge.iauche und der Aufbewahrung von Reibseu erzeugen anzuwcnden, in welcher Beziehung aus die Vcrsügung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1856, Reg.-Bl. S. 205, verwiesen wird.
5) Bei Strafe von 10 fl. darf Niemand mit brennendem Kien, bloßem Licht, angezündeler Tabakspfeife rc. re. in Ställen, Scheunen, auch wenn die Scheunentenne zugleich den Hauscingang bilden sollte, ferner in Kammern, unter dem Dache oder aus den Dachböden, oder in der Nähe von Stroh, Heu oder Spähnen u. s. w. umhergehen, oder Hühner- und Taubenhäuser risitiren, oder sich rines bloßen Lichtes oder angezündeler Spähne aus der Straße bedienen.
Auch dürfen an solchen Orten Reib- oder Streichfeuerzeuge in keiner Weise gebraucht oder angczündet Werden.
Das Anzünden und Anslöschcn der Lichter in den Stall-Laternen darf in den Ställen selbst nicht geschehen.
Im Stalle festgemauerte oder sonst festgemachte Laternen sind daher nicht zu dulden.
Tie Stall-Laternen sind entweder in steinerne Mauerverliesuugen oder aus eine sonst gegen das Umstehen Schutz gewährende, feuerfeste Weise und in gehöriger Entfernung von allen leicht entzündenden Gegenständen auszustellenioder aufzuhängcn.
Das Aushängen darf nur in Ställen, welche wenigstens geschlierte Decken haben, nicht unm ttelbar unter einem Balken und nur an einem Haken, einer Kette oder Stange von Eisen geschehen.
Die Laternen müssen entweder von Eisen verfertigt sein, oder doch einen vernieteten (nickt gclöthetcn) eisernen Boden haben und sonst inwendig mit Blech oder Sturz gehörig verwahrt, auch über der obern Orssnung mit einem Hute von SjUrzblech versehen, und mit unmangelhasten Gläsern, die von außen durch Eisendrahtgefleckt geschützt sind, verschlossen sein.
6) Die Inhaber von Hanf- und Werg reiben haben bei Verlust ihrer Gcrechligieil und bei sonstiger empfindlicher Strafe in Beziehung aus Feuer und Lickt alle dienlicke Vorsicht anzuwenden
7) Ter Gebrauch von Spähnen und Stechen anstatt der Lichterist bei Strafe von 10 st., die sog. Schnapp- oder Blöct- lensleuchter sind bei Strafe von 3 fl. 15 kr. verboten.
8) Besonderer Vorsicht beim Gebrauch von Feuer und Licht haben sich diejenigen Handwcrkslcute zu befleißigen, welche mit Holz umgehen und Spähne macken.
9) Zur Nachtzeit ist alles Dreschen, Flachs- und Hanfressen und Brechen, sowie das Strohschneiden in den Scheunen bei 10 fl. Strafe verboten. Nur des Morgens nach angezogencr Frühgloche ist das Dreschen bei einer vorschriftsmäßig beschaffenen, an das Scheunenthvr befestigten Laterne gestattet.
10) Bei Strafe von 10 fl. ist das Flachs- und Hanfdörren in den Backöfen, insoweit hiezu nicht besondere obcramlliche Erlaubniß vorliegt, und das Dörren des Holzes in den Oesen und Osenlöchern verboten.