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sonderen Umständen kann der Ausschuß eine weitere Verlängerung Statt geben.

Das Anlehen kann in kleineren Summen zurückbezahlt werdest.

§. 7. Die Mitglieder des Vereins wählen unter sich einen Ausschuß, der aus 7 Mitgliedern besteht und auf ein Jahr ge­wählt wird. Die Ausschußmitglieder können jedoch wieder gewählt werden. Der Ausschuß wählt unter sich einen Vorstand und einen Kassier. Ebenso wählen die Mitglieder des Vereins- eine aus 3 Mitgliedern bestehende Controle-Kommission, welche das Recht und die Pflicht hat, die genaue Einhaltung der Statuten von Seiten des Ausschusses zu überwachen.

§. 8. Dieser Ausschuß verwaltet das Vermögen des Vereins, und legt einer, jedes Jahr zu berufenden, Generalversammlung Rechenschaft über die Verwaltung seiner Angelegenheiten ab.

Der Ausschuß hat das Recht, ihm nöthig scheinende Anlehen zu suchen oder anzunehmen, um solche für Vereinszwecke zu ver­wenden, und er ist ermächtigt, die nöthigen Urkunden darüber im Namen des Vereins auszustellen.

8- 9. Die Sicherheit, welche der Verein für fremde Anlehen sowohl, als für Anlchen von Mitgliedern gewährt, besteht zunächst in der solidarischen Haftbarkeit aller Mitglieder, und ist das eine wie das andere gleichmäßig dafür verantwortlich; der Verein wird aber dafür sorgen, daß er sich zur Förderung der Vereins­zwecke und zur Sicherstellung etwaiger Darlehen einen Reservefond erwirbt, der nicht weniger als 200 fl., vorerst aber auch nicht mehr als 300 fl. betragen soll; dieser Rcservefond soll auf Hypotheken, oder auch bei der württembergischen Sparkasse angelegt Werdens und soll sich aus den Einlagen in der Art bilden, daß einzelne Mitglieder sich anheischig machen, so lange ihre Einlagen nicht znrückzuziehen, bis die für den Reservefond bestimmte Summe er­reicht ist; finden sich keine Mitglieder dafür geneigt, so kann auch vorübergehend die Einlage zu diesem Zweck Per Monat von 25 auf 30 kr. erhöht werden.

§. 10. Der Austritt aus dem Verein kann zu jeder Zeit geschehen nach erfolgter 'schriftlicher oder mündlicher Kündigung bei dem Ausschuß.

Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Ausschusses, wenn vorausgegangene Warnungen fruchtlos geblieben sind.

Der Ansscheidende oder seine Erben haben nur Anspruch auf die von demselben zum Verein gemachten Einlagen, keinerlei An­sprüche jedoch an das Vereinsvermögen; auch kann der Ausschuß für den Fall, daß mehrere Mitglieder zu gleicher Zeit ihre Ein­lagen zurückverlangen sollten und die Kasse nicht in der Lage wäre, alle auf einmal bcfrtzcdigcn zu können, die Zurückzahlung in Raten aussprechen, so daß dieselbe in 2 oder 3 Terminen stattzufinden hätte, und gegen diese Art der Heimzahlung hätte der Kündende keine Beschwerden zu erheben.

§. 11. Dieser Verein dauert unter den Vereinsgliedern auf Grund dieser Statuten fort, wo und zu welcher Zeit auch Einzelne durch Tod, Ausschluß oder Austritt, aus der Gesellschaft ausschei- den mögen, indem die Mitglieder im Voraus ihren Willen, die Gesellschaft fortzusetzen, durch Unterzeichnung der Statuten ausdrück­lich erklären.

§. 12. Derselbe löst sich aus, wenn 3 Viertheile sämcktlicher Mitglieder veffcn Auflösung verlangen.

Im Fall der Auflösung fällt das vorhandene reine Vermögen, welches nach Bezahlung aller Vereinsschulden übrig bleibt, den Einlegern, welche zur Zeit der Auflösung noch wirkliche Mitglie­der sind, oder ihren Wittwen und Erben zu. Mitglieder, welche jetzt erst eintreten, haben erst dann Ansprüche an das Vereinsver­mögen, wenn sie 6 Jahre lang an dem Verein Theil genommen haben, die Rückzahlung ihrer Einlagen aber hat niemals nach §. 10 einen Anstand.

Zu den Vereinsschulden gehören vornweg die Einlagen der Mitglieder; sie treten aber mit ihren Rechten so lange zurück, bis fremde Gläubiger vollständig befriedigt sind.

8- 13. In etwaigen Streitfällen, welche sich aus der Ver­waltung des Vereinsvermögens ergeben, oder unter den Mitglie­dern selber etwa entstehen könnten, soll der Verein seine Altgele­genheiten durch ein Schiedsgericht erledigen; dasselbe besteht aus 2 Mitgliedern des Ausschusses, welche dieser erwählt, und aus 3 Mitgliedern der übrigen Gesellschaft, und diese wählen unter sich Einen, der bei Stimmengleichheit die Entscheidung zu geben hat.

An die Beschlüsse dieses Schiedsgerichts binden sich alle Mitglieder und verzichten im Voraus durch die Annahme und Unterschrift der Statuten auf jedes andere Mittel der Selbsthilfe.

Für den Fall, daß eine Klage ans Hilssvollstreckung nöthig werden und vorausgegangene Versuche des Vereins erfolglos bleiben sollten, beauftragt der Ausschuß eines seiner Mitglieder mit der Betreibung einer solchen Schuld und cedirt für jeden einzelnen Fall seine Rechte auf dieses Mitglied dafür so lange, bis der Zweck er reicht ist.

Theater-Notiz

Einem on ckit zufolge wird am Donnerstag, den 5. dicß, das Benefiz der Frau Urban stattfinden, und hat dieselbe das ländliche SchauspielDorf und Stadt" von Charlotte Birch-Pfeiffer gewählt. Erregt das Stück an sich schon das Interesse des Publikums, so dürfte die dicßmalige Aufführung um so anziehender sein, da sie uns Gelegenheit giebt, Frau Urban als liebliches Dorfkind zu bewundern. Wer diese Künstlerin als Barsüßele sah, wird gleich uns bekennen, daß sie herzig war und dürfen wir daher in Beziehung auf obiges Schauspiel einem noch genußreicheren Abend entgegensehen. Es ist wohl überflüssig, un sere Mitbewohner darauf aufmerksam zu machen, wie selten die Musen Thalia und Melpomene in unserem Städtchen einziehen, und wie sehr es in unserem eigenen Interesse liegt, ihr nur noch kurzes Verweilen zu benützen, und deren Tempel recht fleißig zu besuchen. Unfern Kunstsinn zu beweisen, wird uns in dem Bene­fize der Frau Urban die beste Gelegenheit gegeben und darf man mit Gewißheit voraussetzen, daS Publikum werde die heiteren Abende, die wir demBarsüßele" danken, durch recht zahlreichen Besuch lohnen. Mehrere Theaterfreunde.

Tagesereignisse.

Die Eröffnung der ordentlichen Sitzungen des Schwurgerichts Hofs zu Ludwigs bürg im zweiten Vierteljahr 1862 ist auf den 20 Juni, des Schwnrgerichtshoss zu Eßlingen auf den 27. Juni, des Schwurgerichtshofs zu EllWangen auf den 30. Juni, je Morgens 9 Uhr, festgesetzt.

Aus dem Oberamt Wangen, 27. Mai. .In Dengelis- hofen, Gemeindcbezirks Trauchburg, fuhr am 15. d. M. der Blitz in einen hohen Birnbaum, von dessen Aesten einer das anliegende Bauernhaus berührte und dadurch den Strahl in das Wohnzim­mer hinüberleitete und 3 Personen ganz unerheblich, einen ^jäh­rigen Sohn hingegen namhaft verletzte. Seit längerer Zeit neh­men die evang. Volksschüler in Jsny Antheil an dem Turnunter­richt; um diesem wuchtigen Faktor unter den öffentlichen Volkser- ?iehungsmitteln eine größere Ausdehnung zu geben, haben die städ­tischen Kollegien mit liberaler Bereitwilligkeit die Mittel zur Er­weiterung und Vervollständigung der reichlich vorhandenen Turn- geräthschastcn vcrwilligt. Die Turngeineinde zieht nunmehr auch Waffenübungen in den Kreis der turnerischen Funktionen.

Aus Baden, 30. Mai.- Die Annahme des deutsch-franzö­sischen Handelsvertrags ist, besonders nach der jetzt mehr und mehr kund gewordenen Stimmung der Anhänger und Gegner des Ver­trags innerhalb des deutschen Zollvereins, hei uns nicht zweifelhaft. Nur in der ersten Kammer wird der Vertrag wahrscheinlich auf einen ernsteren Widerstand stoßen und prinzipielle Gegner finden. Selbst aber, wenn diese Kammer in ihrer Mehrheit gegen den Vertrag sich ansspräche, was keineswegs zur Zeit sicher ist, so würde dieß das Endresultat nicht alterircn, da nach unserer Ver­fassung bei Finanzsachen die Stimmen beider Kammern durchge­zählt werden.

Frankfurt, 1. Juni. In den auf Antrag des Central- und Preßkomite's des Schützenfestes vom Gesammtausschuß ange­nommenen Aktenstücken, nämlich einer Ansprache an d:e Nation, worin die Wünsche des Münchener Schützentages (Beruhigung der Gemüther wegen des Besuches italienischer Schützen) Aufnahme gefunden, eines Begleitschreibens an die Münchener Schützenge­sellschaft, einer Erklärung an die Italiener nebst Begleitschreiben an den Präsidenten des Mailänder Schützcnvercins, wird durch­gängig ausdrücklich hervorgehobcn, daß das Fest ein deutsches, na­tionales Fest sein soll, fern von den Bestrebungen einzelner politi­scher Parteien, namentlich wird in der Erklärung an dieWaliener gesagt, daß General Garibaldi das deutsche Schützenfest mit Un-