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Einladung zum Beitritt zur Handwerkerbank.
Nach dem Beispiele anderer Städte, namentlich Norddeutschlands, zunächst aber nach dem Vorbilde Stuttgarts, hat sich hier ani letzten Mittwoch eine Handwerkerbank constituirt. Ter Zweck derselben ist, durch gemeinschaftliche, vermittelst regelmäßiger monatlicher Beiträge geschaffene Mittel den einzelnen Mitgliedern mit Anlehen ans kürzere Zeit an die Hand zu gehen. Es ist dabei nicht von Opfern, von Geldnnterstützungen und Geschenken die Rede. Tie Handwerkerbcnk ist grundsätzlich nichts weniger als eine Anstalt der Mildthätigkeit, sondern sie beruht vielmehr ganz und gar auf dem erhebenden Gefühle der eigenenKrastdes Bürge r- t hum sh welche, wenn sie recht erkannt, und in die rechten Bahnen geleitet wird, eine nie versiegende Quelle des Reichthums ist.
Die zur Handwerkerbank vereinigte Gesellschaft fordert Nichts von ihren Mitbürgern, als daß sie sich in ihrem eigenen Interesse dem gemeinnützigen Unternehmen anschließen, denn wenn sie auch theilweise für sich selbst keines Kredits bedürfen, so muß ihnen doch daran gelegen sein, daß Einrichtungen in's Leben gerufen werden, wodurch ihre Mitbürger sittlich gehoben, und in ihrem Wohlstände gefördert werden.
Und was kann mehr dazu beitragen, als eine Anstalt, welche ihren Angehörigen regelmäßige Einlagen zur Pflicht macht, und ihnen, dann auf die Grundlage dieses geordneten und methodischen Sparsystems die Mittel zum vorthcilhastercn Betrieb ihres Gewerbes verschafft?
Diese Ersparniß wird ihnen aber nicht bloß zur Pflicht gemacht, sondern auch wesentlich erleichtert dadurch, daß monatliche Beiträge bis zu 80 kr. herab angenommen, und — was nicht ohne Einfluß ist — durch den Diener bei ihnen abgeholt werden.
Die Einlagen werden vom 2ten Jahre an mit 4°/« verzinst, also die im Jahre 1862 gemachten Einlagen treten mit dem 1. Januar 1863 in Verzinsung, und am Schluffe des Jahres wird jedem Mitgliede nach der Größe seiner Einlage die Dividende (der Antheil am Gewinn) gutgeschrieben.
Die Gesellschaft gibt ihren Mitgliedern die benöthigten Vorschüsse gegen Bürgschaft, und durch Dieses Mittel entsteht ein Ver- hältniß der Gegenseitigkeit, welches Jeden zur eifrigen Erfüllung seiner Verbindlichkeit antreiben wird. Wie dadurch die Sicherheit für die gegebenen Vorschüsse wächst, so wird damit auch die etwaige Gefahr vermindert, welche für die Gesellschaft aus der Solidarität (Gesammtbürgschaft) erwachsen könnte, auf deren Grund sie, solange sie nicht genug eigenes Vermögen hat, Gelder zur Bestreitung der Vorschüsse an ihre Mitglieder aufnimmt.
Zu weiterer Sicherstellung wird ein R e serv c so nd gebildet, wozu außer den vorläufig auf 30 kr. festgesetzten Eintrittsgeldern der Mitglieder auch ein Theil des Reingewinnes verwendet wird.
Indem wir nun unsere hiesigen Mitbürger zu recht zahlreicher Betheiligung einladcn, bemerken wir, daß in der constituiren- den Versammlung bereits 55 Mitglieder durch Unterschrift ihre Theilnahme erklärt haben. Die Statuten, wie sie aus der Bera- thung dieser Versammlung hervorgegangen sind, werden in diesem Blatte veröffentlicht werden.
Die Anmeldung kann bei den Unterzeichneten Mitgliedern des Ausschusses geschehen; bis 1. Mai steht der Beitritt gegen einfache Anmeldung und Unterschrift der Statuten offen, vom 1. Mai an dagegen kann bloß statutenmäßiger Eintritt erfolgen.
Calw, den 25. April 1862.
Der Ausschuß der Handwerkerbank:
C. W. Hciler, Vorsitzender. Emil Georgii, Kassier.
Fr. Veith, Schriftführer.
Mart.Dreiß. Ehr. Bozenhardt. Fr.Schumm.
I. F. Oesterlen. Fr. Schnaufer. Ehr. Kirch- herr.
Statuten
der
Hmr-werkerbank in Calw,
beschlossen in der constitnirenden Versaminlnng am 23. April 1862. , < §. 1 Zweck des Vereins.
Die Handwerkerbank ist ein Verein, welcher seinen Mitgliedern die zu seinem Geschäftsbetrieb erforderlichen Geldmittel zu verschaffen, und diesen Zweck theils durch regelmäßige Beiträge der
Mitglieder, theils durch Ansehen zu erreichen sucht, die unter solidarischer Haftung sämmtlicker Mitglieder ausgenommen werden.
8- 2. Verwaltung des Vereins.
Der Verein besorgt seine Angelegenheiten theils in Generalversammlungen, theils durck einen Ausschuß, theils durch den Vereinsvorstand und die Beamten.
8 3. Generalversammlung.
Ter Verein ordnet seine Angelegenheiten, soweit nicht mit deren Besorgung nach 8- 4 der Ausschuß, beziehungsweise der Verein svorstand und die Beamten beauftragt sind, in der Generalversammlung.
Die Generalversammlung saßt ihre Beschlüsse risst einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen im Falle einer Statuten-Aende- rung und der Vereins-Auflösung, in welchen Fällen eine Mehrheit von zwei Drittheilen der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich ist, und mindestens die Hälfte sämmtlicher Mitglieder anwesend sein muß. Die Abstimmung in der Generalversammlung ist geheim. Tie Generalversammlung muß halbjährlich einmal, und außerdem auf den schriftlichen Antrag des sechsten Theils der Vereinsmitglicder stattfinden. Zur Gültigkeit eines Beschlußes der Generalversammlung ist erforderlich, daß dieselbe niindestens 24 Stunden vorher durch das Wochenblatt oder durch besonderes Circulair einberufen worden ist.
8- 4. Ausschuß.
Ter Ausschuß besteht aus den Beamten des Vereins, nämlich: dem Vorsitzenden, dem Kassier,
dem Schriftführer und gleichzeitigem Controleur, und 6 Mitgliedern.
Aus der Zahl der Letzteren wählt der Ausschuß selbst je einen Stellvertreter für die Beamten des Vereins.
Der Ausschuß ist die Verwaltungsbehörde des Vereins und für die Beobachtung dieser Statuten und der zu fassenden Vereinsbeschlüsse verantwortlich. Insbesondere liegt ausschließlich dem Ausschüsse ob:
1) Die Aufnahme von Anlehen für die Zwecke des Vereins und die Anfertigung und Unterzeichnung der hierüber auszustellen- den Schuldscheine.
Die Vereinsmitglieder verpflichten sich in dieser Beziehung, die von dem Ausschuß contrahirten Schulden als die ihrigen anzuerkenncn, ebenso wie wenn sie die betreffenden Schulden selbst eingegangen und die Schuldscheine selbst unterzeichnet hätten. Wird ein Mitglied auf Grund seiner solidarischen Haftung belangt, so hat der Verein die Pflicht, für dasselbe einzutretcn und Zahlung zu leisten;
2) die Derwilligung der Vorschüsse an die Vereins - Mitglieder mittelst Abstimmung durch Kugelung: .
3) die Controlirung und Beaufsichtigung odr Beamten;
4) Der Vorsitzende, Kassier und Schriftführer bilden zusammen den Vereinsvo.rstand, welcher den Verein nach Außen vertritt und für Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Ausschusses sorgt. Insbesondere liegt dem Der- einsvorstand die Vertretung der Mitglieder in gerichtlichen und außergerichtlichen Klagsachcn ob. In dieser Beziehung werden ihm alle diejenigen Befugnisse eingeräumt, welche in den gedruckten Dollmachtsformularien (Reg.-Bl. v. 1831 S. 62—66) aufgeführt sind.
Die Beamten des Vereins werden auf 3 Jahre, die übrigen Ausschußmitglieder auf 1 Jahr aus der Zahl der Vereinsmitglieder gewählt.
Die Beamten können übrigens wegen unregelmäßiger 'oder ungenügender Geschäftsführung oder grober Fahrlässigkeit durch Dereinsbeschluß sofort entlassen werden.
Ucber die Besoldung der Beamten beschließt die Generalversammlung. Der Kassier hat eine entsprechende Kaution zu stellen.
Zu einem gültigen Beschlüsse ist die Anwesenheit der Hälfte der Ausschußnsstgliedcr nothwendig.
8- 5. Ersatzmänner.
Die Generalversammlung wählt ferner 3 Ersatzmänner für den Ausschuß gleichfalls auf ein Jahr.
8- 6. Controlckommission.
Endlich wählt die Generalversammlung inimer auf ein Iah« eine Controlekommision aus 3 Mitgliedern bestehend, welche di,