Cal wer Wochenblatt.

Amts- und Jntelliqenzblatt für de» Bezirk.

Nro. 98.

Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch .,r Samstag. AbonncmentSnrciS balbjährlich 45 kr., vierteljährlich L3kr. JnsertionspreiS für die gespaltene Zeile oder deren Raum tV, kr.

Samstag,

den 14. Dezember !861.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Calw. Bekanntmachung in Betreff der Verhütung von Brand-UnglüS.

In Folge höherer Weisung werden hiemit nachstehende feuerpolizeiliche Vorschriften veröffentlicht:

1) Die Asche muß in besondere, mit irdenen oder eisernen Deckeln versehene Häfen geschüttet werden, bis alle Gluth erloschen ist. Sodann aber ist dieselbe in besonders verwahrte und ausgemauerte Behältnisse zu bringen. Jedst anderweitige Aufbewahrung der Asche, z. B. in Kübeln oder sonstigen hölzernen Gesässen, auf dem bloßen Küchenboden oder gar auf Bretterböden u. s w. ist bei 15 fl. Strafe verboten. Das Gleiche gilt in Ansehung der Kohlen.

Die Asche von gewerblichen Feuerungen, z. B. Brauereien, Branntweinbrennereien, Seifensiedereien u. s. w. muß in ganz seuersichern, gemauerten/ zu ebener Erde angebrachten Aschenbehältern äbgekühlt und aufbewahrt werden Die Anbringung von Aschenmagazinen in den obern Theilen eines Gebäudes hängt von besonderer Dispensation der Kreis-Regierung ab.

2) Vorräthe von Terpentinöl, Steinöl, Theer, Weingeist, dessen Wassergehalt weniger als die Hälfte des Gewichts beträgt, Kampher, Schwefel, Harz und andere leicht entzündbareMaterialien sind nur in feuerfesten Gewölben aufzubewahren, deren Eingänge und Oeffnungen sammt den etwa vorhan­denen Abzugskanälen mit festschließenden eisernen, oder mit Sturz beschlagenen Thüren oder Deckekü versehen sind.

Solche Gewölbe dürfen nicht mit bloßem Lichte, sondern nur mit einer mit Draht überstrickten, gut verschlossenen Laterne betreten werden.

3) Hanf und Flachs dürfen jedenfalls nur an solchen Orten gelagert werden, wohin man nicht mit bloßem Lichte kommt.

4) Besondere Vorsicht ist bei dem Gebrauche und der Aufbewahrung von Reibfeuerzeugen anzu­wenden, in welcher Beziehung auf die Verfügung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1856, Reg.-Bl. S. 205, verwiesen wird.

5) Bei Strafe von 10 fl. darf Niemand mit brennendem Kien, bloßem Licht, angezündeter Tabakspfeifen. 1c. in Ställen, Scheunen, auch wenn die Scheunentenne zugleich den Hauseingang bilden sollte, ferner in Kammern, unter dem Dache oder auf den Dachböden, oder in der Nähe von Stroh, Heu oder Spähnen u. s. w. umhergehen, oder Hühner- und Taubenhäuser visitiren, oder sich eines bloßen Lichtes oder angezündeter Spähne auf der Straße bedienen.

Auch dürfen an solchen Orten Reib- oder Streichfeuerzeuge in keiner Weise gebraucht oder angezün­det werden.

Das Anzünden und Auslöschen der Lichter in den Stall-Laternen darf in den Ställen selbst nicht geschehen.

Im Stalle festgemauerte oder sonst fcstgemachte Laternen sind daher nicht zu dulden.

Die Stall-Laternen sind entweder in steinerne Mauervertiefungen oder auf eine sonst gegen das Umstoßen Schutz gewährende, feuerfeste Weise und in gehöriger Entfernung von allen leicht entzündenden Gegew- ständen aufzustellen oder aufzuhängen. ?

Das Aufhängen darf nur in Ställen, welche wenigstens gcschlierte Decken haben, nicht unmittelbar unter einem Bglken und nur an einem Haken, einer Kette oder Stange von Eisen geschehen.

Die Laternen müssen entweder von Eisen verfertigt sein, oder doch einen vernieteten (nicht gelötheten) eisernen Boden haben und sonst inwendig mit Blech oder Sturz gehörig verwahrt, auch über der obern Oeff- nung mit einem Hute von Sturzblech versehen, und mit unmangelhaften Gläsern, die von außen durch Eisen­drahtgeflecht geschützt sind, verschlossen sein.

6) Die Inhaber von Hanf- und Wergreiben haben bei Verlust ihrer Gerechtigkeit und bei sonstiger empfindlicher Strafe in Beziehung auf Feuer und Licht alle dienliche Vorsicht anzuwenden.