Cal wer Wochenblatt.

MmtS un- Jntelligeuzblatt für -en Bezirk.

Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch an!. AbonnementSvrciS halbjährlich 45 kr., vierieijährlich InsertionSvreis für die gespaltene Zeile oder deren N

Nro. 82.

Zur Beachtung!

Unsere frühere Bestimmung, daß erst am Tag vor dem Erscheinen des Blattes nach Mittags 12 Uhr abgegebene Inserate für die darauf folgende Nummer zurückgelegt wer­den oder unbeachtet bleiben müssen, sehen wir uns in Folge eingetrete­ner Veränderungen dahin auszu­dehnen veranlaßt, daß nur bei den bis spätestens Vormittags 11 Uhr abgegebenen Inseraten auf unbedingte Aufnahme in die am Tag darauf erscheinende Nummer gerech­net werden kann, die Ausnahme der zwischen 11 und 12 Uhr abgegebe­nen jedoch zweifelhaft ist, während nach 12 Uhr abgegebene erst bei der folgenden Nummer Berücksichti­gung finden können.

Da nun zeitige Abgabe der In­serate wesentlich im Interesse der Be­theiligten selbst liegt, so hegen wir die Hoffnung, daß obige Notiz nicht unbeachtet gelassen werde, sondern die Inserate lieber einen Tag früher al's eine Stunde zu spät übergeben werden.

Die Redaktion.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Au sämmtliche Gemcinderäthe.

In Betreff der in Anregung ge­brachten Frage, ob die Bestimmung des 8 50, Abs. 2, des Verwaltungs- Edicts über den Ausschluß der Ge- meinderäkhe oon der Theilnahme an den Bürgerausschußwahlen noch jetzt in Kraft bestehe oder als durch daS Gesetz vom 6. Juli 1819, Art 2, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 30, Abs. 2, aufgehoben zu betrachten sei, >

hat das K. Ministerium des Innern in Ucbcreinstimmung mit der Ansicht K. KreiS-Reglerung sich dahin ausge­sprochen , daß die angeführte Be­stimmung des Verwaltungs-Ebicts, wonach die Gemcinderäthe von der Theilnahme an den Bürgerausschuß­wahlen ausgeschlossen sind, als noch in Kraft bestehend anzusehen sei.

Die Ortckbebörden werden hie­von in Kennlniß gesetzt.

Calw, 17. Oktober 1861. '

K. Oberamt. Schippert.

2)2. Calw.

Kraftlos - Erklärung eines Pfandscheins.

Nachdem ein von Johann Georg Heim, Bauer von Althenqstett, ge­gen Ferdinand Georgii, Kaufmann in Calw, für ein auf den 23. März zu 5Vo verzinsliches Darlehen von 150 fl., unter dem 21. März 1833 auSgestellier und später auf Carl Korn, Landwirth auf dem Riesen­hof, O.-Amts Ravensburg, überge­gangener Pfandschein verloren ge­gangen ist, wird der unbekannte In­haber desselben hiemit aufgefordert, seine Ansprüche an den Pfandschein binnen 60 Tagen bei K. OberamtS- gcricht dahier geltend zu machen, widrigenfalls derselbe für kraftsloS erklärt werden würde.

Den 1t. Oktober 1861.

K. Oberamlsgericht.

H a r t m c y e r.

2)2. Calw.

Verschollener.

JohannDavidS chwa rz,Schnei­der in Calw, geboren am 5. Okto­ber 1791, früher in Paris und in.

Samstag. Samstag,

/um IV, kr. den 19. Oktober 1861.

Bordeaux, Sohn des verstorbenen Schneidermeisters Johann David Schwarz von Calw, und der ver­storbenen Maria Margaretha, gab. Greiß, ist verschollen und würde, wenn er noch am Leben sein sollte, daS 70. Lebensjahr bereits zurückgelegt haben. Es ergebt daher an den Verschollenen sowohl, als an seine etwaigen LeibeSerben die Aufforde­rung, sich binnen neunzig Tagen bei K. Oberamtsgericht dahier zu melden, widrigenfalls der Verschol­lene-für tobt und ohne Leibescrben verstorben angenommen und seine Verlassenschaft nach landrechtlich« Ordnung an seine bekannten Sei­tenverwandten vcrtbeilt werden würde.

De» 11. Oktober 1861.

K. Oberamlsgericht.

H a r t m e y e r.

Breitenberg.

Schuldenliquidation.

In der Gantsache des Jakob Herrlinger, Schulmeisters in Brei- tenberg und seiner Frau, Catharine, geb. Filsler, hat man zur Sch«lden-- Liquidation, sowie den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen Tagfahrt auf

Montag, den 18. Novbr. 1861, Vormittags 9 Uhr, anberaumt, wozu man die Gläu­biger und Bürgen Hiemil vorla- dct, damit sie entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte hiebei auf dem Nathszimmer zu Breitenberg erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Ausland ob­waltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem genannten Tage ihre Forderungen durch schriftlichen R»- zeß, in dem einen wie in dem aiv>