Gronau ge- i vorhin auf !r Mal Gro- Endlick sagt hkenkutscher: ist schon vor nach Hause so betrogen. aeS Namens ir also nicht, -eite zu Fuß ern müssen, nd milv, daß lich nicht gar
ch nicht da- >ie, „das ist sich ertragen
eS gehört, hätte: „An Mißgeschick zenie wußte, ich, um so spröder man
einen Seus öie bewiest!
des qanzei 'lltigkeit, da abe.
ne Seele be dem Balle.' en Sie mi.
daß ich
b mir doch Ihnen den möglich zu
Bemühungen nd nicht in zu stimmen, davon ab. Dingen be- rz nur gnä- fe möglich."
Zvrts. felgt/)
re.
April.
: Herr Dc- tttags (Mis- r Ri eg er.
Cal wer Wochenblatt
Amts- und Intelligenzblatt für -en Bezirk.
Nro. 27.
Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch und Kamstag. Abvnnementsvreis bnlbjäbriich 45 kr., vierteljäkirlich 23 kr Jnsertionsvreis für vie gemaltene Zeile vver deren Raum I'/, kr.
Mittwoch,
den 10. April 1861.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
» Cal w.
Zufolge Höherer Weisung wird kneiiut nachstehende Miukeilung der K. preußischen Regierung zu Sig- maringen, betreffend die Rückkehr
L a n de sv erw ies cner nach Hotz enzol lern unter dem Anfügen zur allgemeinen Ken, tmß gekracht, daß Ne Nichteinhaltung dieser Be stimmungen i» Fallen, wo unbedenklich die Erlaubniß zur Rückkehr er- theilt worden wäre, schon die ange- drohtc erhebliche Strafe zur Folge hatte.
Den 5. April 1861.
K - Dberamt.
Renß, A.-V.
S i g m aringe n.
Mehrfach oorgekommene Straffälle veranlassen nnS, darauf aufmerksam zu machen daß Ausländer, welche durch gerichtliches Erkenntniß oder polizeiliche Beifügung des Landes verwiesen word n sind, wenn sie in das preußische SiaatSgebiet zurückkehren wellen, stets vorher die Erlaubniß hiezu nachsnchen müssen, und daß N selten, wenn sie ohne Erlaubniß uirnckkeiieii, auf Grund des § 15. des Strafgesetzbuchs die Bernnheilung in eine Gefängniß- strafe von drei Monaien bis zu zwei Jahren zu gewännen haken.
Die gedachte Erlaubnt^ist unter Darlegung der für das Gesuch sprechenden Gründe und unter Beifügung der dasselbe unterstützenden Zeugnisse bei demjenigen Oberanuc nackzusuchen, in dessen Bezirk sich der. Ansgewiesene aufhalien will. Die betreffenden Obrrämter haken
dergleichen Anträge mit gutächtlichem Berichte uns zur Beschlußfassung vor- zulegen.
Den 13. März 1861.
König!. Regierung, ge; Seydel.'
2)1. Cal w.
Schuldenliquidatioll.
In der Gantsache des verstorbenen Wundarztes Gottlied Friedrich Stephan Knöller von Simmozheu» wird die Schulden-Liquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen Freitag, den >0. Mai d. I., Vormittags 8 Ubr, auf dem Nachhause in Simmozheim vorgenoniinen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen andnrch nörgelnden werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichilich kein Ausland ob- wattet, stakt des Erscheinens, vor oder am Tage der Lignidanons-Tag- fahrt, ihre Forderungen durch schriftliche» Rezeß, m dem einen wie in dem andern Fall unter^Vorlegung der Beweismuiel für die Forberun- gen selbst sowohl, als sür deren etwaige Vorzugsrechte, anznmclden.
Die nicht liquidirenden Gläubiger werben, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akren bekannt sind, an dem Schlüsse der Liguidalions Verhandlung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werken, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstänbe und der Bestätigung des GüterpflegerS, der
Erklärung der Mehrheit ihrer Classe beitreten.
Das Ergcbniß des Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht.
Ten übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehnlägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafls- Verkanf vor der Liguidalions - Tagfahrt staltgefunken hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liqmbaiionö« Tagfahrt vor sich geht, von dem VerkausStage an.
Als besserer Käufer wir'' nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den v. April 1861.
K- Oberamisgericht.
Hart me per.
Stelle sür einen Straßen- warter.
Tie durch den Austritt des Slra- ßenwärters Pfeifer von Sommen- hardt in Erledigung gekommene Lira- ßenwärierstetle ans der Wilb.lms- straße, Markung Somnienkmü, wird biS zum t.Mar l. I wiener besetzt, und werden etwaige Bew>rb>r aus- geforbert, sich mU Alt. rs , PräkikaiS- unb Vermögenszeuanisscn versehen, vor Ablauf res 20. l M. zu melken.
- Ealw, den 7. Arrü 1^6l
K. Straßenbau Jnipekuon.
Fe! kwc g