Gronau ge- i vorhin auf !r Mal Gro- Endlick sagt hkenkutscher: ist schon vor nach Hause so betrogen. aeS Namens ir also nicht, -eite zu Fuß ern müssen, nd milv, daß lich nicht gar

ch nicht da- >ie,das ist sich ertragen

eS gehört, hätte:An Mißgeschick zenie wußte, ich, um so spröder man

einen Seus öie bewiest!

des qanzei 'lltigkeit, da abe.

ne Seele be dem Balle.' en Sie mi.

daß ich

b mir doch Ihnen den möglich zu

Bemühungen nd nicht in zu stimmen, davon ab. Dingen be- rz nur gnä- fe möglich."

Zvrts. felgt/)

re.

April.

: Herr Dc- tttags (Mis- r Ri eg er.

Cal wer Wochenblatt

Amts- und Intelligenzblatt für -en Bezirk.

Nro. 27.

Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch und Kamstag. Abvnnementsvreis bnlbjäbriich 45 kr., vierteljäkirlich 23 kr Jnsertionsvreis für vie gemaltene Zeile vver deren Raum I'/, kr.

Mittwoch,

den 10. April 1861.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

» Cal w.

Zufolge Höherer Weisung wird kneiiut nachstehende Miukeilung der K. preußischen Regierung zu Sig- maringen, betreffend die Rückkehr

L a n de sv erw ies cner nach Ho­tz enzol lern unter dem Anfügen zur allgemeinen Ken, tmß gekracht, daß Ne Nichteinhaltung dieser Be stimmungen i» Fallen, wo unbedenk­lich die Erlaubniß zur Rückkehr er- theilt worden wäre, schon die ange- drohtc erhebliche Strafe zur Folge hatte.

Den 5. April 1861.

K - Dberamt.

Renß, A.-V.

S i g m aringe n.

Mehrfach oorgekommene Straf­fälle veranlassen nnS, darauf auf­merksam zu machen daß Ausländer, welche durch gerichtliches Erkenntniß oder polizeiliche Beifügung des Lan­des verwiesen word n sind, wenn sie in das preußische SiaatSgebiet zu­rückkehren wellen, stets vorher die Erlaubniß hiezu nachsnchen müssen, und daß N selten, wenn sie ohne Erlaubniß uirnckkeiieii, auf Grund des § 15. des Strafgesetzbuchs die Bernnheilung in eine Gefängniß- strafe von drei Monaien bis zu zwei Jahren zu gewännen haken.

Die gedachte Erlaubnt^ist unter Darlegung der für das Gesuch spre­chenden Gründe und unter Beifü­gung der dasselbe unterstützenden Zeugnisse bei demjenigen Oberanuc nackzusuchen, in dessen Bezirk sich der. Ansgewiesene aufhalien will. Die betreffenden Obrrämter haken

dergleichen Anträge mit gutächtlichem Berichte uns zur Beschlußfassung vor- zulegen.

Den 13. März 1861.

König!. Regierung, ge; Seydel.'

2)1. Cal w.

Schuldenliquidatioll.

In der Gantsache des verstorbe­nen Wundarztes Gottlied Friedrich Stephan Knöller von Simmozheu» wird die Schulden-Liquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen wei­teren Verhandlungen Freitag, den >0. Mai d. I., Vormittags 8 Ubr, auf dem Nachhause in Simmozheim vorgenoniinen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen andnrch nör­gelnden werden, um entweder per­sönlich oder durch hinlänglich Bevoll­mächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichilich kein Ausland ob- wattet, stakt des Erscheinens, vor oder am Tage der Lignidanons-Tag- fahrt, ihre Forderungen durch schrift­liche» Rezeß, m dem einen wie in dem andern Fall unter^Vorlegung der Beweismuiel für die Forberun- gen selbst sowohl, als sür deren et­waige Vorzugsrechte, anznmclden.

Die nicht liquidirenden Gläubiger werben, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akren bekannt sind, an dem Schlüsse der Liguidalions Verhandlung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werken, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Ver­gleichs, der Genehmigung des Ver­kaufs der Massegegenstänbe und der Bestätigung des GüterpflegerS, der

Erklärung der Mehrheit ihrer Classe beitreten.

Das Ergcbniß des Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den, deren Forderungen durch Un­terpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht.

Ten übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehnlägige Frist zu Bei­bringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafls- Verkanf vor der Liguidalions - Tag­fahrt staltgefunken hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liqmbaiionö« Tagfahrt vor sich geht, von dem VerkausStage an.

Als besserer Käufer wir'' nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den v. April 1861.

K- Oberamisgericht.

Hart me per.

Stelle sür einen Straßen- warter.

Tie durch den Austritt des Slra- ßenwärters Pfeifer von Sommen- hardt in Erledigung gekommene Lira- ßenwärierstetle ans der Wilb.lms- straße, Markung Somnienkmü, wird biS zum t.Mar l. I wiener besetzt, und werden etwaige Bew>rb>r aus- geforbert, sich mU Alt. rs , PräkikaiS- unb Vermögenszeuanisscn versehen, vor Ablauf res 20. l M. zu melken.

- Ealw, den 7. Arrü 1^6l

K. Straßenbau Jnipekuon.

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