Calrver Wochenblatt.

Amts und Jntelligenzblatt für den Bezirk.

Nro. 31.

Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch nnv Samstag. Abonnementsprels balbjährllch 45 kr., vierteljährlich 24 kr. JnscrtionspreiS für die gespaltene Zeile oder deren Raum IV« kr.

Samstag,

den 24. April 1858.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Calw.

An die Schultheißeuämter.

DiejenigenGemeindepflegen, welche an der Brandschadens-Umlage für 1858 noch nichts bezahlt haben, sind aiiznhalten, daß sie mindestens die verfallene Hälfte ohne Verzug an die Oberamtspflege abliefern.

Den 21. April 1858.

K. Oberamt.

Fromm.

Untcrreichenbach.

Auswanderung.

Die ledige 27 Jahre alte Frie­derike G e n g e n b a chsvon Unterreichen­bach wünscht auszuwandern. Da sie die vorgeschriebene Bürgschaft nicht stellen kann, so werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an sie zu machen haben, andurch aufgefordert, diese Ansprüche binnen 10 Tagen bei dem Gemeinderath in Unterreichenbach geltend zu machen, indem nach Um­fluß dieser Zeit der Auswanderung stattgegeben wird, wenn keine Hinder­nisse bekannt werden.

Den 22. Aprü 1858.

K. Obcramt.

Fromm.

Forstamt Wildberg.

Revier Hirsau.

Stammholz-Verkauf aus dem Stock.

Am Mittwoch, den 28. April,

Morgens 10 Uhr, auf dem Nathhaus in Schönbronn,

Staatswald Gemeindöberg:

450 Nadclholzstämmc.

Staatswald Obere Calwerhalde: 400 Nadelholzstamme.

Ferner

StaatSwald Obere Calwerhalde: 329 liegende Nadelholzstämme.

Wildberg,' 20. April 1858. '

K. Forstamt.

Niethammer.

Akkor d.

Nächstkommenden

Mittwoch, den 28. d. M., Nachmittags um 2 Uhr,. wird auf hiesigem Rathhause die Her­stellung eines ausgemauerten Wasser­grabens an der Wilhelmsstraße, Mar­kung Calw,

im Ueberschlagsbetrag von 86 fl. 24 kr.

verakkordirt werden, wozu hiermit tüch­tige Maurermeister eingeladen wer­den.

Calw, 22. April 1858.

K. Straßenbauinspektor.

Feldweg.

Calw.

Schafwaide betreffend.

In Folge von mehrfachen Ucber- tretungen, welche in neuerer Zeit gegen die Bestimmungen der Schaf- wcude-Ordnung Vorkommen, steht man sich veranlaßt, die längst bestehen­den Bestimmungen in Erinnerung zu bringen:

1. Von Gallus bis 1. März und unter keinen Umständen länger als bis 1. März, darf aller WicswachS befahren werden. Was den Klee, sowie andere künstliche Futterkräu- ler und Handels-Gewächse be­trifft, so dürfen die damit ein­gebauten Plätze zu keiner Jahres­zeit gegen den Willen des Eigen-

thümers bewaidet werden. Eben­dasselbe ist bei umfriedigten Gütern, welche ein Bau-Recht haben, der Fall; jede dießfällige Ueberschrci- tung wird mit 4 kr. per Stück bestraft.

2. Dem Pächter ist gestattet, in drei Haufen die Waide zu be­fahren; alles übrige einzelne Aus­fahren ist bei 4 kr. Strafe für jedes Stück verboten, und nicht minder ist bei gleicher Ahndung das einzelne Waiden auch auf eigenen Gütern untersagt, sofern diese Güter nicht umfriedigt sind und über andere Güter der Uebcr- trieb stattfinden müßte.

Den 21. Apnl 1858.

Stadtschultheißen-Amt.

S ch u l d t.

Calw.

Schrannen-Meisters-Stelle.

Die Stelle eines Schranneu- Meisters ist aufS Neue zu besetzen. Die Bewerber um dieses Amt werden aufgefordert, sich binnen 8 Tagen zu melden. Nach Umständen wird von dem Gewählten eine Caution gefor­dert werden. Ueber Leistungen und Einkommen gibt der Unterzeichnete auf Verlangen Auskunft.

Den 20. April 1858.

Stadtschultheiß

S ck uldt.

2)1. Holzbronn.

Aufforderung zur Amnelduug von Rechten.

In der hiesigen Gemeinde wird derzeit ein neues Güter- und Scr- vilutenbuch angcfertigt.

Es ergeht nun an Alle, welche Rechte irgend einer Art auf Gebäu