Calwer Wochenblatt.

Amts- und Jntelligeiizblatt für -e» Bezirk.

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Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch und Samstag. Abonnementspreis halbjährlich 45 kr., vierteljährlich 24 kr. Jnsertionspreis für die gespaltene Zeile oder deren Raum lVs lr.

Samstag,

den 15. August 1857.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Forstamt Wildberg.

Revier Hildrizhausen. '

Eichen-Stammbolzverkauf.

Der Verkauf der in verschie­denen Staatswalddistrikten des Re­viers Hildrizhausen liegenden, am 3. August zum Aufstreich gebrachten, aber nicht genehmigten

18 Eichenstämme mit 1122 C.' wird am

Dienstag, den 18. August, Vormittags 11 Uhr, auf der Forstamtskanzlei wiederholt.

Der Revierförster in Hildrizhau­sen wird die Eichen auf Verlangen vorzeigen lassen.

Wildberg, 11. August 1857.

K. Forstamt. Niethammer.

Calw.

Vorsichtsmaßregeln im Ge­brauch der Reibzündhölzer be­treffend.

In Folge von Nebertretungen gegen diese Bestimmungen sieht man sich zu der Bekanntmachung veran­laßt, daß diejenigen Personen, welche sich der Reibzündhölzer bedienen, ihren Vorrath sstets in feuersicheren Gefässcn und auf sonstige gegen Feuersgefahr vollkommen schützende Weise und an Orlen, welche Kin­dern nicht zugänglich sind, verwah­ren sollen. Beim Gebrauche hat man jede Verschleuderung des Zünd­stoffs (z. B. durch Verlieren oder Wegwerfen ganzer oder abgebroche­ner, nicht völlig abgebrannter Zünd-

! Hölzchen) sorgfältig zu vermeiden. Dabei versteht sich von selbst, daß da wo der Gebrauch des bloßen Lichts verboten ist, solche Reibzünd­hölzer ebenfalls in keiner Weise ge­braucht oder angezündet werden dür­fen. Hiernach ist also der Ge­brauch der Zündhölzer auf der Straße rc. verboten.

Diejenigen, welche die in den Polizciverordnungen zur Verhütung eines Brandunglücks ertheilten Vor­schriften vernachlässigen, oder über­haupt die gehörige Vorsicht im Ge­brauch von Feuer und Licht versäu­men und durch solche Fahrlässigkeit an fremden Gebäuden und Sachen seinen Brand verursachen, sollen mit Geld­buße bis zu 100 fl. oder mit Ge- fängniß bis zu Einem Jahre bestraft werden, sowie diejenigen, welche durch Vernachlässigung der die Abwendung von Brandunglück bezweckenden Po­lizeivorschriften einen Brand verur­sachen, der Ansprüche auf Entschä­digung des Brandschadenö an ihrem Eigenthum verlustig werden.

Den 14. August 1857.

Stadtschultheißenamt.

Schuldt.

Calw.

Verbot des Rauchens aus Cigarren rc. betreffend.

Bei gegenwärtiger Witterung ist es doppelte Pflicht, mit Feuer und Licht in Haus und Hof, in Wald und Feld, auf den Straßen rc., wo so viel Brennstoff an Stroh, Rei- sach rc. vorhanden ist, so vorsichtig als möglich umzugehen, und es wer­den die Einwohner dringend zur äu­ßersten Vorsicht ermahnt.

Insbesondere erscheint es aus diesem Grunde auch geboten, biö auf Weiteres das Rauchen aus un­verschlossenen Tabakspfeifen, nament­lich aber das Cigarrenrauchen auf der Straße unter Strafandro­hung zu verbieten, und werden die älteren Einwohner, im Blicke auf die große Gefahr, der man dadurch aus- gesetzt ist, sich von selbst aufgefordert fühlen, hierin den Jüngeren mit gu­tem Beispiel voranzugehen. Aerger- lich und empörend ist es aber, wenn man in unfern Tagen sehen muß, wie Jungen von 14 17 Jahren, mit brennenden Cigarren im Munde, sich voll Selbstgefühl in die Brust werfen und den Alten den Dampf in das Gesicht blasen, als ob sie wirklich ein Recht dazu hätten. Es ist in der That eine unzeitige Nach­sicht von Eltern, Lehr- und Dienst­herren, welche solchen Unfug dulden, namentlich wenn man, abgesehen von dem Uebelstanb an und für sich, bedenkt, zu welch'physischen und sitt­lichen Nachtheilen für die jungen Leute selbst dieß führt. Dabei dürfte auch die Frage einer Erwä­gung und Untersuchung werth sein, woher die Jungens das Geld zu solchen Ausgaben nehmen, und ob sie es nicht nützlicher verwenden könn­ten? Alle Unbefangenen, welche die Folgen gehörig erwägen, werden zu der Ueberzcugung gelangen, daß es an der Zeit ist, gegen diesen Unfug zu Felde zu ziehen, und ich hoffe mich nicht zu täuschen, wenn ich die Erwartung gegen Eltern und Lehr­herrn aussprecbe, daß sie im wohl­verstandenen Interesse ihrer Ange­lhörigen diesem Uebel nach Kräften