Calwer Wochenblatt.

Amts- nn- Jntelligenzblatt für -en Bezirk.

Nro. 33.

Samstag 2. Mai

1857.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

C a l w.

Oberamtlicher Erlaß,

betreffend die Führung der Orts-Ge­bäude-Kataster.

Die hienach enthaltene Weisung des König!. Steuer-Kollegiums wird den Ortsbehörden, Verwaltungsaktua­ren und Güterbuchs-Commissären un­ter dem Anfügen zur Kenntniß ge­bracht, daß neue Gebäudesteuer-Ein- schätzungen, wodurch die bisherige Orts-Katastersumme eine Abänderung erleiden würde, bei der periodischen Ergänzung des Landes-Katasters nicht nur unberücksichtigt bleiben müßten, sondern auch bei der örtlichen Steucr- Austheilung nicht gebraucht werden könnten, da die Ilnter-Austheilung de» Gebäudestcucr auf die einzelnen Steuer­pflichtigen nach der Verfügung vom 27. März ^823 < 1, Erg.-Band zum Rcg.-Bl. S..475) nach den für die Umlage der Oberamts- und Gemeinde­steuer-Quoten bestehenden Katastern zu geschehen hat.

Den 28. April 1857.

K. Obcramt.

Fromm.

Bei Vollzug der auf den 1. Juli 1856 angeordneten Ergänzung des Landes-Gebäude-Katasters hat das Lteucr - Kollegium wahrgcnommen, daß vielfach bedeutende Erhöhungen oder Veränderungen einzelner Orts- Kataster stattgefundcn hatten, welche iheilö mit Veränderungen in dem Brandversicherungs-Anschlag der Ge­bäude, theils damit zu rechtfertigen gesucht wurden, daß in Folge neuer

Gütcrbuchsanlagen eine neue Ge- bäude-Steuer-Emschätzung stattgefun­den habe, um ein angeblich vermiß­tes richtiges Verhältniß der Steuer­anschläge unter sich herbeizuführen.

Die durch die Ministerialverfügung vom 30. Juli 1840 (Reg.-Bl. S. 328) ungeordnete Revision des Ge bäude - Katasters hat aber nur den Zweck, die seit der Gebäude-Kataster Ausnahme von 1823 vorgekommenen, bei dem ordentlichen jährlichen Steuer satz in den Orts-Katastern zu beach­ten gewesenen Veränderungen, welche

1) eine Vermehrung des Ka tasterS,

n. durch neu entstandene oder verbesserte Gebäude, und

6. durch däs Aufhören vorheriger Steuerfreiheit,

2) eine Verminderung desKa- tasters

:>. durch abgcgangene Gebäude, und

6. durch die gesetzlich mit Steuer­freiheit verbundene Bestimmung früher steuerbarer Gebäude sür den Staat oder für öffentliche Zwecke,

betreffen, auch in den Oberamts- Uebersichten und dem Landcs-Kataster nachzutragcn und dadurch die im Jahr 1823 hergestellte ver- hältnißmäßig e Gleichheit in der Gebäude-Bestcurung zu erhal­ten.

Es kann daher keinem Zweifel! unterliegen, daß Erhöhungen des, Brand -Verstcherungs- Anschlags ein­zelner Gebäude bei dem jährlichen! Steuersatz dann zu berücksichtigen sind/ wenn dieselben in Gebäude-Verbesse­rungen durch bauliche Veränderung

oder Erweiterung ihren Grund ha ben.

Dagegen erscheinen Abänderungen einzelner, bei Herstellung deS Gc- bäudc-KatasterS im Jahre 1823 fest­gesetzter Kataster-Anschläge, welche nicht in Gebäude-Verbesserungen ihren Grund haben, unzulässig und ebenso sind durchgreifend neue Emschätzungen der Gebäude eines Orts und Ab ändcrungcn der Orts-Katasterbeträge unstatthaft, da hierdurch die ver­hält nißmäßige Gleichheit der Orts- und Oberamts-Kätaster unter sich aufgehobetl. würde. '

Sollte die Nothwendigkcit einer durchgreifenden neuen Einschätzung der Gebäude aus Veranlassung der Anlage eines neuen Güterbuchs ein- treten, weil die bei der Katasterher­stellung im Jahre 1823 erkannten summarischen Zulagen oder Vcruun- derungen noch nicht auf die einzelnen Gebäude vcrthcilt sind, so ist darauf zu achten, daß bei dieser neuen Ein­schätzung die ursprüngliche Haupi- summe mit Einschluß der späteren Aendcrungcn sich wenigstens möglichst annähernd wieder ergibt.

Stuttgart, 17. April 1857.

Hefele.

Forstamt Wildbcrg,

Revier Hirsau.

Holz-Verkauf.

Am

Freitag, den 8. Mai, un Staatswald Lützcnhardk, Abtheu lung Innerer Kohlberg:

35 Buchen mit 1377 CH 178H Klafter buchene Scheuer u.

Prügel, und

5525 Stück buchene Wellen.