Calwer Wochenblatt.
Amts- nn- Jntelligenzblatt für -en Bezirk.
Nro. 33.
Samstag 2. Mai
1857.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
C a l w.
Oberamtlicher Erlaß,
betreffend die Führung der Orts-Gebäude-Kataster.
Die hienach enthaltene Weisung des König!. Steuer-Kollegiums wird den Ortsbehörden, Verwaltungsaktuaren und Güterbuchs-Commissären unter dem Anfügen zur Kenntniß gebracht, daß neue Gebäudesteuer-Ein- schätzungen, wodurch die bisherige Orts-Katastersumme eine Abänderung erleiden würde, bei der periodischen Ergänzung des Landes-Katasters nicht nur unberücksichtigt bleiben müßten, sondern auch bei der örtlichen Steucr- Austheilung nicht gebraucht werden könnten, da die Ilnter-Austheilung de» Gebäudestcucr auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach der Verfügung vom 27. März ^823 < 1, Erg.-Band zum Rcg.-Bl. S..475) nach den für die Umlage der Oberamts- und Gemeindesteuer-Quoten bestehenden Katastern zu geschehen hat.
Den 28. April 1857.
K. Obcramt.
Fromm.
Bei Vollzug der auf den 1. Juli 1856 angeordneten Ergänzung des Landes-Gebäude-Katasters hat das Lteucr - Kollegium wahrgcnommen, daß vielfach bedeutende Erhöhungen oder Veränderungen einzelner Orts- Kataster stattgefundcn hatten, welche iheilö mit Veränderungen in dem Brandversicherungs-Anschlag der Gebäude, theils damit zu rechtfertigen gesucht wurden, daß in Folge neuer
Gütcrbuchsanlagen eine neue Ge- bäude-Steuer-Emschätzung stattgefunden habe, um ein angeblich vermißtes richtiges Verhältniß der Steueranschläge unter sich herbeizuführen.
Die durch die Ministerialverfügung vom 30. Juli 1840 (Reg.-Bl. S. 328) ungeordnete Revision des Ge bäude - Katasters hat aber nur den Zweck, die seit der Gebäude-Kataster Ausnahme von 1823 vorgekommenen, bei dem ordentlichen jährlichen Steuer satz in den Orts-Katastern zu beachten gewesenen Veränderungen, welche
1) eine Vermehrung des Ka tasterS,
n. durch neu entstandene oder verbesserte Gebäude, und
6. durch däs Aufhören vorheriger Steuerfreiheit,
2) eine Verminderung desKa- tasters
:>. durch abgcgangene Gebäude, und
6. durch die gesetzlich mit Steuerfreiheit verbundene Bestimmung früher steuerbarer Gebäude sür den Staat oder für öffentliche Zwecke,
betreffen, auch in den Oberamts- Uebersichten und dem Landcs-Kataster nachzutragcn und dadurch die im Jahr 1823 hergestellte ver- hältnißmäßig e Gleichheit in der Gebäude-Bestcurung zu erhalten.
Es kann daher keinem Zweifel! unterliegen, daß Erhöhungen des, Brand -Verstcherungs- Anschlags einzelner Gebäude bei dem jährlichen! Steuersatz dann zu berücksichtigen sind/ wenn dieselben in Gebäude-Verbesserungen durch bauliche Veränderung
oder Erweiterung ihren Grund ha ben.
Dagegen erscheinen Abänderungen einzelner, bei Herstellung deS Gc- bäudc-KatasterS im Jahre 1823 festgesetzter Kataster-Anschläge, welche nicht in Gebäude-Verbesserungen ihren Grund haben, unzulässig und ebenso sind durchgreifend neue Emschätzungen der Gebäude eines Orts und Ab ändcrungcn der Orts-Katasterbeträge unstatthaft, da hierdurch die verhält nißmäßige Gleichheit der Orts- und Oberamts-Kätaster unter sich aufgehobetl. würde. '
Sollte die Nothwendigkcit einer durchgreifenden neuen Einschätzung der Gebäude aus Veranlassung der Anlage eines neuen Güterbuchs ein- treten, weil die bei der Katasterherstellung im Jahre 1823 erkannten summarischen Zulagen oder Vcruun- derungen noch nicht auf die einzelnen Gebäude vcrthcilt sind, so ist darauf zu achten, daß bei dieser neuen Einschätzung die ursprüngliche Haupi- summe mit Einschluß der späteren Aendcrungcn sich wenigstens möglichst annähernd wieder ergibt.
Stuttgart, 17. April 1857.
Hefele.
Forstamt Wildbcrg,
Revier Hirsau.
Holz-Verkauf.
Am
Freitag, den 8. Mai, un Staatswald Lützcnhardk, Abtheu lung Innerer Kohlberg:
35 Buchen mit 1377 CH 178H Klafter buchene Scheuer u.
Prügel, und
5525 Stück buchene Wellen.