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für Abonnements auf dieselben und,wenn der Berechtigte innerhalb derMjd^zhrjax verleihen.

au-UäNiiinastriit nein Kck'lildiier eine

für Einiückungen,

9) die Forderungen an rückständigen Mieth. und Pachtgeldern;

10 ) diejenigen aus dein lchcn-, grund oder zehentherrlichen Verbände, desgleichen der Lcibgedings- und Un- terbalts-Berechtigten, wegen rückständig ger Ainsc', Güllen, Zehcnien, Renten nnd aller übrigen :n beüimmten Zei­len wiederkehrenden Geld- oder Rain- ralleislnngcn.

Art. 2.

Die in Art. 1 genannten Forderun­gen mit Ausnahme derjenigen, welche in das llnterpfandSbnch eingetragen! (Art. 79 deck Pfandgesczes utid Art. 19 deS Gcsezes vom 2l. Mai 1828)

Verjährungsfrist dem Schuldner eine bestimnile Borgjrijt bewilligt, «der ge­gen ihn gerichtlich oder auirergerichtlich Klage erhebt, bezichungöwetse in den Fällen des Art. 13 des lLrekulionöge- jezeö dem Schuldner ein Zahlungsbe­fehl zngeftellt wird.

Das Aneikenntiüß der Forderung durch den Schuldner kann nur dann als Grund sni d>e Unletbrechuiig der

Art. 10.

Insoweit bei den in Art 1 genann­ten Forderungen unter besonderen Um­ständen schon nach dem bisherigen Reckt eine kürzere Verjährungsfrist be­steht, als diejenige des Art. 2, behält hiebei sein Bewenden.

Art. 11.

Die Zurückforderung einer bezahlten Schuld auS dem Grunde, weil dieselbe

Verjährung geltend gemacht werden,^ ^ Bezahlung durch VerMrüng abgelegt worden ist, oder durch schuft-^ ^ ^ ^ ^ statt

Eine verjährte Forderung kann nur dann im Wege der Ausrechnung (Kompensation) geltend gemacht wer­den, wen» ihre Verjährung zu der Heit, wo die Gegenforderung zahlbar

licke Urkunden v.wlehu werden tanu.

Air. ti.

Nimmt der Klager seine Klage zu ... - . . rück, so ist die Unleibuehulig alo mack

oder durch Faustpfänder versichert sindckgischehen zu betrachte». Der Zu,»et-iss,.-,/ V"".:/

erlöschen mit den, Ablauf von drei>ah,ue der Klage wnd es gluch ge-!'""' Spesen "t

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und wenn ein Zabli-ngstag nickt so,t-dieser Rest wemger als d.u w(o..a-e'Pe.jähtunq ausdrücklich ode/siillfchwu! gesezt nt, mit dem Lcklnsse des Iah- betragt, binnu, drei Lionglen, von dermeiden res, in welckem die Forderung klag-!Eröffnung des Bescheids an gerechnet,!' ^ ^ ^

Art. 3.

Die Verjährung beginnt mit dem Abläufe des auf den feftgesezten Zah- lnngstag folgenden lezten Dezeinbers,

bar geworden ist.

Die Foitdancr des Verhältnisses, ) welchem d entstanden sind gnng einer unbestimmten Borgsrisi hemmen den Beginn der Verjährung

entweder dieselbe bei der zu>iänblgew Wicdercinseznng in den vorigen

__ . Behviee in gehöriger Weisr e,neuert Stand gegen dhn Ablauf der in Art.

aus welchem die einzelnen Forderungen vd,r Beschwerde gegen eie Zuiiieiwei- 2 bestinimteii "Verjährungsfrist kann so wie die Bewillt-isung ergriffen wordeii/st. ^innerhalb se-cks Monaten, von dem

Alt. 7. !Zei,punkte der Hebung des einer reck't-

Lußi der Beleatigte die Klage ru ir»>j,jg Klagfüknuig enigegengestande- jcht. !hou, jo laust die im Au. 2/egges.zie Hindernisses an, bei der znständU

Bei Forderungen, ,vol l e k-r Ge-sVei ahiungssritt von dem Tage an, G,-riäcksstelle nachgesnlr werderi.

uehmigung durck eine öffentliche Bc-jan wetck uu die lozie ' 4 . arie.hanblung I» den Fäll » des Art. 9 muß der Herde'bedürfen, beginnt die V rjab-c,sol.,i oder die lezie Be.,».»» -g rer Na 1 weis der Verhinderung in Bezie- ranq mit dem S-cklnsie des Jak res/BGöide dem Klagu e.ossiier wo>de» s,,,»., aus die Peisou des betr-ffeudeii in welchem der Ferderunas'B.r ckiiake ig. lPeiniögenS-BrrwalterS geliefert wer-

diese Äcüehmiguug na.ckzii'n i e»' im! Au. 8 . r.u.

Staude war ' ! Zu v,c Klage muck recktstiäsngem Art.

Bei den Ford riiugen der öffeiitli-Jluy.il, Vergleich oder Auerkerinlurv- Gegen diejenigen Forderungen, wel­chen Anwälte nnd gegen cr.leiden des Buiagt.n erledigt worbe u, sv'che zur Zeit der Verkündigung dieses lauft die Verjährung vom Si lnsieilänst mm Klager von de« tckioffnnng W/.hereirs fällig sind, kann die

des Jabres an, in welchem die deiref finde Rechtssa che rur > richier!, l e Entscheidung, V,rgleick od-r V.ruckt erledigt ober der Auftrag ms Anwal­tes erloschen ist.

Art. T. ,

Guter Glaube des Verjährenden isi zur Verjährung der. in An. I ge­nannten Forderung.» nickt «rforver-- lich.

Art. .7»

Die' Verjährung wirk unterbrachen,

des Uumlls, dem Adschlussc des Ver gleiehs odu der Ähirgnng des Aner- teniiilüss.s an die breljähuge Veljäh- ruugsjinl.

Art. 9.

Das gegemväuige Gesez siudel auch Lau» Anwendung, wen», die Forde­rung Unmündigen oder Minderjähri­ge», sosein dieselben einen gesezmüßi- ge« Vertreter h-aben, oder solchen Per­sonell uiteht, welchen die Geseze ruck-!

!in Art 2 voigesckriebene Frist nur vom Schlüsse des Jabres 1852 au gerechnet werden, Bedarf es zur Vollendung der schon begonnenen Ver­jährung iiack dein bisherigen Rechte nur noch einer kürzeren Frist, als der in Art. 2 bestimmten, so hat es bei jener kürzeren Frist sein Bewenden.

Unser Justiz-Ministerium ist mit Vollziehung dieses Gesezes beauf­tragt.

sichtlich der Verjährung die Rechte der! Gegeben, Stuttgart 6 Mai 1852