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mckt entspricht, und wenn sie nicht mit nachstehenden, Die sechsteKlasse be­gründenden Mängeln behaftet sinv.

3. In Die

sechste Klasse

fallen Gebäude mit Dörr- nnd Tro- ckenräiimeii welche Durch Descil mit Rauchrohren geheizt weiden, wenn

n) der Trockenranm einen hölzernen Boden,

>») Der Trockenranm nicht nach allen Leiten dura; Wände von andern Lo­kalen abgesondert, oder wen» die Wände gal» den Hol; hcrgestellt, oder innen mir Bretter vcrschaalt sind.

o) die Decke des Lokals nicht völ­lig geschlossen, oder von Holz herge­stellt ,

ei) der Trockenranm oder Dörre,i- ranin nieht durch ein Borgehänse oder Vorkaniiii ans Stein oder Eisen von der innerhalb des Trockenraums ange­brachten SchnrOcffnnng sicher abge­schlossen ist.

llll.) Bei den Trockcnlokalen der Türkischrothfärbeien, welche nicht un­ter I.) fallen, ist zur Versezung in ei­tle niedrigere Klasse ausser den unter Ziff. H ) enthaltenen Bedingungen noch Weiteres erforderlich und zwar:

1. in Betreff der

vierten Klasse

n) daß der über Hol; angebrachte Boden aus doppelten Steinplatten oder Backsteinen besteht die in Sand, SveiS oder Lehm so gelegt sind, daß da dam» anogcfüllten und verstriche­nen Fugen nicht aufeinander treffe,,.

' b) daß die Umfassmigowände mas­siv von Stein lprgeneltt sind. j

o) die Decken mrsi-lien und über Hol; haltbar mit Mörtel rerpuzt sind.

<i), die Thürc» und der Verschluß, sonstiger Dehnungen, sowie

«-) die Feuerstätten in der 1k I.c? angegebenen Weise hergestellk sind.

.2. in Betreff

fünfter Klaffe

n) daß der Boden in der oben zu 111 l. rr. erwähnlcn Weife

l>) die HerzEinkicktuiig, Thnren n. Läden in der oben zu >l. n. «u bezeiw- rieten Weise hergestellt sind, wogegen Umsassungswände, die iuMiegelu anS- gemanert und über Hol; verblende! sink. sowie gegipste Decken ohne Ge­schirr genügen.

3. In allen andern Fällen dagegen bleiben dieTiliklschrothfärbereien in derj sechsten Klaffe.

kV.) Die abgesonderten Rübentrocken/ Häuser der Zuckerfabriken, welche nicht zugleich für, andere Fabrikzwccke dienen, kommen in 'pie fünfte Klasse.

V.) Solche Gebäude, welche ver­möge der Bestimmung uruer § 10 Ziff. 1 16 der Verordnung in die sechste Klaffe kommen, bleiben i» die­ser Klaffe ohne Rücksicht aus die Be­schaffenheit der etwa damit verbunde­nen Dorr- und Trockeilrännre.

Im Uebrigen hat es bei der Be­stimmung des 8 10 Ziff. 17 der Verordnung vorerst sein Bewenden.

Indem man Vorstehendes aus die­sem Weg zur Kenntnis; der Ortsvor­steher bringt, hat man ihnen zugleich zn erkennen zu geben,

1) Dam» die Bcsizer von Gebäu­den mit Dörr- und TrockenEmrichtun

schon früher für de» Austrit aus der Landesanstalt erklärt so ist solcher jezt nicht mehr zulässig (Gesez Art. 1) und ein Rücktritt in Folge der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen kann nur in denjenigen Fällen stattfinden, in welchen die Beitritts-Erklärung auf das schon früher in Aussicht gestellte Erscheinen dieser Verfügung ausgesezt war. Für solche Fälle ist den Belhei- ligten auf Verlangen zu ihrer defini­tiven Erklärung eine ZOtägigc Dedenk- frist mit dem urkundlichen Aussigen zu ertheilen, daß wenn innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht abgegeben werde, die Aufnahme in die Landes Anstalt unwiedcrruflich erfolge. Ist das betreffende Gebäude verpfändet, so ist diese urkundliche Eröffnung gleich­zeitig auch dem Pfandgläubigcr unter Hinweisung auf die ihm nach dem Eirc Erlaß vom 3. Janr. d. I. Z. 2458 eingeräumte Desugniß zu Ma­gen für brennbare Stoffe in den Staiid'chen Der OrtSvorsteher hat etwaige gesezt werden, etwaige bauliche Män-imündliche RückrrittsEikläruiigen unter gel, welche der Versezung des betref- genauer Bezeichnung der betreffenden senden Gebäudes in eine niedereiHGebäude, des Tags und der Stunde Klasse im Weffe stehen, rechtzeirig zuckler erfolgten Anzeige mit der Untcr-- beseirigen, sind die auS dem Verzeich-l schrifr des Dethciligten sogleich zu Pro- niß der Gebäude sinister und sechöteffrokoil zu nehmen, auf den schriftlichen Klaffe ersichtlichen Eigeiilhümer von den Erklärungen aber den Tag und die Bedingungen der Versezung in eine/Stunde deö Einlaufs amtlich zu bcnr- niedcrere Klasse durch die OrtsVor-.künden.

»eher jezt schon in Kcnntuiß zu sczen'g 5) Wcmr ein Gebäude, daS nach und cs sind binnen 15 Lagen die Er-iZiff. 17 deS 8. 10. der K. Verord- öffnmlgsnrkuudcn hiehcr vorzulegcn. ffiung vom 14. März v. I. in die 2> Die Gemeinderäthe haben di:/sechste Klaffe gesezt wurde, in Folge Gebäude mit welchen-Dörr- und Tro-ldrffen früher ausgetreten ist, und bei ckcnräume der fraglichen An verbuuckder oben Z 3 ungeordneten.Revision de», und deren Klassifikation nach vorhin eine der 4 niedersten Klassen kommt, stehenden Bestimmungen einer Revision,so ist dasselbe in das Kataster wieder zu unterwerfen ist, in den aus dcirauszuiiehmeii mit der Wirkung, daß ' " - . ^ chje Versicherung bei der Landesaiistalt

mir dem Zeitpunkt, wo die. etwaige Versicherung bei einer Privatgesell­schaft ablauft beginnt, und bei lezterer nicht mehr mstlängert werden darf.

Dieser Zeitpunkt ist in dem Schäz« ungö-Protokoll genau vorziimcrken. Den 10. Aug. 1854.

K. Oberamt. Fromm.

15. Dklober d. I. zu erstattendem Be richten über das Ergebnis; des jährli­chen Durchgangs des BrandVersichcr- ungs-Katafterö (Gesez Art. 12 Eirc. Erlasses vom 16. März >853 Ziff. 10) ausdrücklich anzugebeu, damit diese Re­vision bei der nächsten ordentlichen Ge- bäudeEiilschä-iing stattfinden kann.

3) Das Ergebniß der veränderten Klassifikation ist den Gebäude-Eigeii- thümenl vorschnstmäßig zu eröffnen.

4) Bleibt eS bei der bisherigen sechs­ten Klasse, oder kommen die Gebäude auS der sechsten in die fünfte Klasse,

Calw.

(Auswanderung).

Jak. Schaible, Taglöhnervon Agen-

und haben sich die Eignsthümer uicht^bach, will mit seiner Familie nach Nordu