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Calwer
ochenblatt.
Amts- und Jntelligenzblatt für den Bezirk.
Nro. 62.
Samstag 12. August
1854.
Amtliche Verordnungen und und sofern auch die Bedingungen des
8 6 Lit. 6 der Verordnung zutreffen,
Bekanntmachungen.
Calw.
(GebäudcKlassifikation zur BrandVer- ffcherung).
Nachdem sich daS Bcdürfniß ergeben hat, die Bestimmungen unter Hiss. 17 des 8 10 der K. Verordnung v. 14. März 1853 abznändern, so hat der Venvaliungöratl) für die Brand- Versicherungsanstalt unterm 14. v. M. in Gemäßheit der non dem K. Ministerium des Innern criheilten Entschließung folgendes verfügt:
1.) Dörr- nud Trockcnränme für brennbare Stoffe werden wenn sie auch nicht mit Dampf oder warmem Was ser geheizt werden, als Einrichtungen non feuergefährlicher Beschaffenheit überhaupt nicht angesehen, sobald die Feuerstätte der HeizEnrrichtung und der Dörr- oder Trockcnranm sicher von einander abgeschieden und in der im Schlußsaz des 8 8 der Verordnung bczcichncten Weise scucrscst HergestcUt sind, auch die gegen ungefährliche Ge lasse zulässigen Thürcn oder sonstige Oeffnungcu auf der inncrn Seite mit Sturzblcch beschlagen sind, Trocken räume in Türkischrothfärbercien jedoch unter der weitern Voraussczung, daß
in die
zweite Klasse einzutheile», norausgesezt, daß die Gebäude nicht überhaupt abgesehen non Trockenräumcn einer höhern Klasse zu- zutheilen sind, (siehe unten V.).
11.) Treffen die vorbczeickneten Vo- rauSsezungen (1.) nicht zu, so kommen zu Gunsten der Trockenräume
») in Färbereien (mit Ausnahme der hienach (111.) besonders behandelten Türkischrothsärbereie»)
1>) in Tücksckcercr^eu und andern Gebäuden f»r die Appretur non Wol le und Wollfabrikateu, e) in AppreturÄnstaltcn für leiuenc Zeuge, z. B. Bleichen, und der Darren
«>) der Walesaamcn Auöllingcl-Au stallen,
«?) in Cichoiienfabrikcn, k) in Tuchfabriken, z) in Krapp- und andern Farbstoff Fabriken,
statt der Ziff. 17 des 8 10 der Verordnung folgende Bestimmungen in Anwendung:
1. In die
vierte Klasse gehören Gebäude mik Dörr- undTro- ckeuräumcn für brennbare Stoffe mit
VerbindungSthüren und sonstige Oeff- heizbaren Lokalen, welche nickt mit nungcn gegen daS Innere des Ge- Dampf oder warmem Wasser geheizt bäudcs nicht vorhanden und Thürcn.werdcn, wenn nachbezeickneteVoraus- nnd Läden an den Außenseiten des sezungen zutreffcn
Raums auf der demselben zugekchrteu Seite mit Eisenblech beschlagen, oder ganz von Eisen HergestcUt sind. Gebäude, worin Räume von der
n) der über Holz befindliche Boden muß wenigstens einfach aus Dockstei neu oder Steinplatten solid hergestellt sein, welche in Lehm gelegt und in
bezeichnetcn Art sich befinden, sind da-cken Fugen mit Lehm oder Mörtel her in die dicht verstricken find.
dritte Klasse. j ti), die Umfaffungswände müssen
wenigstens aus ausgcmaueiten Riegeln bestehen, welche über Holz mit Mörtel haltbar vcrpuzt sind.
c) die Decken sammt den Durchzügen müssen gegipst und die hölzernen Untcrstnzungsposlen der lczteren allerseits mik Sturzbleck beschlagen sein.
ck) die Tdüren oder der Verschluß sonstiger Ocffnungen müssen auf der Innern Seite mir Sturzblcch beschlagen sein.
e) die Feuerstätte muß den Forderungen der feuerpolizeilichen Vorschriften vollkommen entsprechen, bei Ofen- Heizungen darf die SckürOcfsnung nickt innerhalb des Trocken- oder Dörr- raumö fick befinden. Bei HeizEiu- richtungen mit erwärmter Luft muß der Ofen innerhalb einer feuerfesten Heizkammer ausgestellt sein, die erwärmte Luft in gemauerten oder Bleck- röhren feuersicher geleitet werden, auch sollen die blechernen Lustheizungöröh- ren aus dicktgcfälztcn Wänden, und wenn die Nöhrcu nickt 1'/- Fuß von brennbaren Gegenständen entfernt sind, aus doppelten Zoll unter sich abstehenden Wänden bestehen.
Die Ausmündungcn der Röhren müssen eng vergittert und so angebracht sein, daß keine brennbare Stoffe dadurch in die Röhren kommen können.
Sofern die fraglichen Gebäude übrigens überhaupt abgesehen von den Trockenlokalen einer höhern Klasse zu, zutheilen sind, findet vorstehende Bestimmung (11.) nickt Anwendung.
2. In die
fünfte Klasse
kommen die in der vorstehenden Ziffer 1 bezeichnetcn Gebäude, wenn die Einrichtung deS Dörr- oderTrockcnraums den Anforderungen der vierten Klaffe-