Lalwer Wochenblatt.

Amts und JnteMgenzblatt für den Bezirk.

Nro. 56-

Mittwoch 20. Juli

1655.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Hirsau.

(Verkündigung der Aufforderung des K. Steuerkollegiums zu Fatirung dcS Kapital» Renten- Dienst- nnv Berufs- Einkommens aus den 1. Juli 1853 behufs der Besteurung pro 1853/5L).

Obige Aufforderung, welche im Staatsanzeiger Nro. 15L enthalten ist, wird hiedurch bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß den Ortssteuer kommisfionen um nächsten Botcnlag mit de» vorbereiteten AufnahmeProto-

tion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.>Bl. S. 171 ff.) spätestens bis zum 1. August 1853 an die in §. 12 der Instruktion bestimmte Ortssteuer - K ommis - sion eine Erklärung abzugcbcn, n) ob sie sich am 1. Juli 1853 im Bcsizc steuerbarer Kapitalien und Ren­ten (s. Ziff. II. 1 hieuach) befunden haben und wie hoch sich nack dem Be­stände von diesem Tage, welche für die Entrichtung der Steuer auf daö ganze Etatsjahr 18535?. entscheidet, der Jahrcöcrtrag belauft?

d) wie hock sich ihr Dienst- und Berufseinkommen sowohl in festen als

kollen und Fassionsformularen auch in veränderlichen Bezügen (s. Ziff. II. zur genauen Beachtung eine Versüg-j2) beläuft? das feste, ständige Ein­kommen ist, nach Dem Stande am

ung zu Vollziehung des Gesezcs zu- kommcn werden, und wird dabei ins­besondere auch auf 8 15 Ziff. 3 auf­merksam gemacht.

Ueber die Empfänge der Instruktion!

I.Juli 1853, das veränderliche wech- sclnde nach dem Ergebnisse des Etats jahres 1. Juli c) was sie

liegenden Grundgefälle, und der diesen glcichzuachtenden reichsschlußmäßigen Renten, übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigcnthum oder bestimmte Gefälle fuudirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder AuSlandc fließen (vergl. jedoch Gesez Art. 3, .V 1) so wie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für ver­lorenen Umgeldsbczug oder genossene Umgeldsfrciheit, für aufgehobene Kam- merstcuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen GutS- bcsizern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbendcn ^nd Or- denspensioncn, ingleichen Renten oder

und Formulare wird mit umgehenden ihrer Fassiouen beizufügen für noth- Boten einer Bescheinigung cntgegengc- wendig halten.

sehe».

Den 18. Juli 1853.

K. Kameralamt.

U m f r i d.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gc- sezcö vom 19. Scpt. 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteurung unterliegenden Ka- pital-, Renten-, Dienst- und Berufö- einkommenS auf den 1. Juli 1853 nachstehende Aufforderung erlaffen.

I. Die in Art. 2 des Gesczes vom 19. Sept. 1852 bezeichneten Steuer­pflichtigen oder deren gesezliche Stellvertreter, für die im Auslän­de sich aufhaltendcn die aufzustcllenden Bevollmächtigten, werden hie mit anfgefordcrt, nach Maßgabe deö gedachten GesezeS und der Jnstruk-

Dividenden aus auf Gewinn berechne­ten Aktienunternehmungcn, so weit 185253 anzugcben; das betreffende Unternehmen nicht der sonst zur Erläuterung württembergischcn Gewerbesteuer untcr-

.liegt.

2) Das Dienst- und Berufs- cinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere r>) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-Gemeinde- und Stiftungödicnst aktiv eingestellten oder verwendeten Personen, der Militärper- sonen, der ausübenden Acrztc, Rechls- anwältc, immatrikulirtcn Notare, Kom-

II. Nach Art. 1 des Gesezcs unter- tcrliegt der Besteurung.

1) das Einkommen aus Kapita­lien und 8! enten und zwar:

n) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Ausland (vergl. jedoch Gc- sez Art. 3, .4 1) angelegten, ci- genthümlichcn oder nuznießlichen Kapi­talien (vcr-inslichen Darlehen, Schuld-Imissionäre, Mackler (Sensale), Archi- briefen, Staats- oder anderen Obli-stekten, Feldmesser, Künstler, Littcratcn, gationcii, Lvtterie-Anlehcnsloose), vcr-.der Herausgeber von Zeitschriften, der zinslichen und unverzinslichen Ziclsor- gutsherrlicken Verwalter und Diener,

derungen;

k) Renten, als Leibgcdinge, Leib­renten, Zcitrcnten und vererbliche Ren- ten jeder Art, mit Ausnahme der vom

der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter Geschäftsfüh­rer und Diener von Privatvercincii, der bei öffentlichen Stellen, bei gewcrb-

Grundertrag abgezogenen, nach 8- 22,.licken Unternehmungen, so wie für Pri Saz 1 des KatastergesezcS vom vatdienste aller Art verwendeten männ- 15. Juli 1821 der Gefällstencr unter- lichen und weiblichen Gehilfen und