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Art. i:

Den nachstehenden Bestimmungen über Vev lährung unterliegen:

t) die Forderungen der Fabrikanten, Kauf- und Handelsleute/ Apotheker, Krämer und Händler jeder Art', der Künstler und Hand- werker für Waaren und Arbeite» ihres Ge? schäfts;

2) die Forderungen der Wirthe und- Kost- reicher für Beherbergung, für abgegebene Spei­sen oder Getränke und'sonstige für ihre Gäste bestrittene Bedürfnisse und Auslagen;

3) die Forderungen der Ticnstbotcn, Fabiik- arbclter, Handwerksgesellen, Taglöhncr unk anderer Handarbeiter, desgleichen der Haus- und Wirthschasts-Beamten, der HandlungSge- bilfen nnd überhaupt aller in Privatdicnstver- hältniffen stehenden oder gestandenen Personen, wegen rückständiger Löhne, Gehalte oder Pen­sionen, sowie wegen ihrer Emolumente nnd et­waiger Auslagen:,für di- Dienstherrschaft;

ss) die Forderungen der Dienstherren wegen der an die in Ziffer 3 genannte», Personen geleisteten Vorschüsse;

5) die Forderungen der Post- und: Ehen­bahnämter; der telegraphischen Anstalten, dcr Lagerhssnser, der Spediteure, der Schiffer, der Frachlfahrer, Lohnkntscher, Pferdeoermiether und Botenlohn, sowie hinsichtlich der bei dem Per­sonen? und Gütertransport gehabte» Auslagen:

- ,«), tsse Forderungen der öffentlichen und Pri- .vatlekr-, Erzichnngs- nnd Verpstegungsanstal- 4iu. der, öffentlichen und. Privatlchrer, sowie derjenigen Privatpersonen, welche Zöglinge znr^

gcsczcs nnd Art. tg des Gesezes rom 2 i, Mai Vergleichs oder der Ablegung der Anerkennt- 1828) oder durch Faustpfänder versichert sind, nisseS an die dreijährige Verjährungsfrist.

erlösche» mit dem Ablaus ron drei Jahren. Art. '

Art. 9,

Das gegenwärtige Gescz Nutet auch dann

Die Verjährung beginnt mit dem Abläufe ^Anwendung, wenn dir Forderung Nnni indigcn des aus den sestgesezlen Zahlungstag folgenden oder Minderjährigen, sofern dieselben einen lezten Dezembers, und wenn ein Zahlungstag-gesezmäßigen Vertreter haben, oder solchen Pe> - nicht sestgesezt ist, mit dem Schluffe des Iah- sonen zusteht, welchen di« Geseze rnckstck'tti« res, in welchem die Forderung klagbar gewor- der Verjährung die Nechle der Minderjährigen den ist,-

Tis Fortdauer des Verhältnisses ans wel­chem die einzelnen Forderungen entstanden sind,

verleiben,

Art. tl>.

Insoweit bei den ln Art. I genannten For ­st' wie die Bewilligung einer unbestimmten dernngen nnicr besonderen Umständen schon Borgfrist hemmen den Beginn der Lcrjährungjnach dem bisherigen Reckt eine kürzere Ver­

nicht.

Bei Forderungen, welche der Genehmigung durch eine öffentliche Behörde bedürfen, beginnt le Verjährung mit dem Schluffe des Jahres, in welchem der Fordernngs - Berechtigte diese Genehmigung nachznsnchen im Stande war.

Bei den Forderungen der öffentlichen An­wälte und gegen dieselben lauft die Verjährung vom Schluffe des Jahrcö an, in welchem die betreffende Rechtssache durch richterliche Ent­scheidung, Vergleich oder Verzicht erledigt oder der Auftrag des Anwaltes erloschen ist.

Art. 4.

Guter Glaube des Verjährenden ist zur Ver­jährung der in Art. 1 genannten Forderungen nicht erforderlich.

Art. 5.

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte innerhalb der Verjährungsfrist dem Schuldner eine bestimmte Borgfrist bc-

Vcrpficgung und Erziehung bei sich aufgcnom-'willigt, oder gegen ihn gerichtlich oder auscr-^cn de» Ablauf der «neu Habs«, für Unterricht und Unterhalt, gerichtlich Klage erhebt, beziehungsweise iickj^hoimgsfrist kann > aucbVorschnffe und Auslagen für die Zöglinge, jden Fälle» res Art. >3 des tdrikationsgesezes tcn. ron dem Acitp:

auch Vorschüsse und Auslagen für die Zöglinge.. reffgleichenchiejenige» der Lehrherren, an Lehr-item «chuldncr

qeld und Ersaz von Vorschüssen und Auslage,., »nd. ^ .

-ur die Lcbrlinoe; Das Anerkennmist der Forderung durch den

7) die Gebühren- und Auslagen-Fordernn- Schuldner kann nur dann als Grund snr die «cn der-, öffentlichen Anwälte und Notare, der Unterbrechung der Verjährung geltend gemacht Ärrzte upd. Wundärzte, der Hebammen, der werden

jäbrnngSsrlst besteht, als diejenige des Art. 2, behält cs hiebei sein Bewenden.

Art. I t.

Die Zurückforderung einer bezahlten Schuld ans dem Grunde, well dieselbe vor der Bczak. Inng durch Verjährung erloschen gewesen sei, findet nicht statt.

Eine verjährte Forderung kann nur dann im Wege der Aufrechnung lEompensation) geltend gemacht werden, wenn ihre Verjäl rung zu der Zeit, wo die Gegenforderung zahlbar war, noch nicht vollendet gewesen ist.

Art. 12.

Es ist unzulässig, im Voraus auf die -Ver­jährung Verzicht zu leisten, oder die geseziiche Verjährnngsrist vertragSmäfig zu verlängern.

Dagegen kann einer vollendeten Verjährung ausdrücklich oder stillschweigend entsagt werden.

Art. 13.'

Wicderemseznng in den vorigen Stand ge.

in Art. 2 bestimmten Ver­um innerhalb sechs Mona. Acitpnnkc der Hebung des einer

Mäckler, der Feldmesser, sowie überhaupt aller -Personen, welche zur-Besorgung.gewisser.Ge­schäfte öffentlich ermächtigt sind, oder sonst aus der Ucbernahme bestimmter Arten von Nus- Gc.hcrbe machen; desgleichen, der Zeugen und Sachverständigen,- und die Ansprü­che gegen öffentliche Anwälte aus Auslieferung dzr ihnen als solchen anvcrtrauten Urkunden und-sonstiger Akten, sowie aus Erstattung ge­teilterer Borsckülie;

8) die Honorar-Forderungen für Beiträge in,Zeitschriften und Zeitungen, sowie die Ge- bnbrenFordernngen für Abonnements auf die­selben nnd für Einrückungen;

9) die Forderungen an rückständigen Mieth- nnd Pachtgeldern und bedungenen Zinsen;

10) diejenigen ans dem lchen-, grund- oder zehenihcrriichcn Verbände, deßgleichen derLcib- gerings- nnv UnterhaltS-Berechligten, wegen rückständiger Zins« , Gülten, Zehenten, Ren­ten und aller übrigen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Gew- oder Naturalleistungen,

Art, 2,

Die in Art, 1 genannten Forderungen mit Ausnahme derjenigen, welche in das Unter- pfaydö-uch eingetragen (Art. 73 des Pfand­

ein Zahlnngebeseht zngeslellt rechtzeitige» Klaafnhnmg entgegengestandenen Hindernisses an, bei der'zuständigen Gerichis- stelle nachgesucht werden.

In den Fällen des Art, 9 must der Nach­weis der Verhinderung in Beziehung ans di- Pcrson des betreffenden VermögenSVcrwaltcrs geliefert werden,

Art. 14.

wenn cs entweder vor einer Behörde abgelegt worden ist, oder durch sgriftliche Ur­kunden bewiesen werden kan»,

Art, i>.

Nimmt der Kläger seine Klage zurück, so ist die Unterbrechung als nicht geschchen zu betrachten, Ter Zurücknahme der Klage wird es gleich geachtet, wenn die Klage wegen Un­zuständigkeit des Gerichts oder eines andern der schon begonnenen Vcr ährnngach den! zu verbessernde» Mangels zurückgewiescn und bisherigen Rechte nur noch einer kürzeren Frist, nicht binnen der^ noch übrigen Verjährungsfrist, «ch der in Art, 2 bestimmten, so hat es bei

jener kürzeren Frist sein Bewenden,'

Gegen diejenigen Forderungen, welche zur Zeit der Verkündigung dieses' Gesezes bereits fällig sind, kann die in Art,2 vorgeschriebe»« Frist nur vom Schluffe des Jahres 1852 an gerechnet werden. Bedarf es zur Vollendung

oder, wenn dieser Nest weniger als drei Mo­nate beträgt, binnen drei Monaten, von dcr Eröffnung des Bescheids an gerechnet, entwe­der dieselbe bei der zuständigen Behörde in gehöriger Weise erneuert oder Beschwerde ge­gen die Zurückweisung ergriffen worden ist. Art, 7,

Läßt der Berechtigte die Klage rnhen, so läuft die im. Art, 2 sestgesezt« Verjährungsfrist, von rem Tage au, an weichem die teztePar- reihandlung erfolgt oder d e lezte Verfügung der Behörde dem Kläger eröffnet worden ist, Art, 8,

Ist die Klage durch rechtskräftiges Urtheil Vergleich oder Anerkenntnis; des Beklagten erledigt worden, so läuft dem Kläger von der Eröffnung des Urtheils, dem Abschlüsse des

Unser Justizministerium ist mit der Voll­ziehung dieses Gesezes beauftragt.

Gegeben, Stuttgart den 6, Mai !852,

W i l h c l m,

Ter Chef des Justu-Dcpartemcnts:

Plesse n,

AusBefchl des Könige, der Kabincts-Düektor:

M a u c l e r.

Redakteur: Gustav Nivinins.

Druck und Verlag der Nivinins scheu Pnch- druckerci in Ealw,