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Achtung!

Ai die MWkbildele» LmdswrWflichtige»!

Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen wer­den hiermit auf Anordnung des stellv. General­kommandos aufgefordert, sich den

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anzuschlietzen. Es ist dies zunächst eine vaterländi­sche Pflicht; dann aber bringt es auch jedem Teil­nehmer großen Vorteil, weil die militärischen Uebungen auf den Dienst im Heere vorberetten. Außerdem erhält jeder, der regelmäßig und fleißig an den Uebungen teilnimmt, einen Ausweis, der beim Eintritt in das Heer von Nutzen sein wird. Meldungen nimmt gerne die Ortsleitung der Jugendwehr entgegen.

Kgl. BezirksLommando Calw.

Vorstehender Aufruf wird zur allgemeinen Nach­achtung biemit bekannt gegeben.

Calw, den 30. November 1914.

K. Oberamt. Binder.

K. Oberamt Calw.

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Auf Grund der KZ 25 und 93 Abs. 2 der Wehrord­nung wird folgendes bekannt gemacht:

1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht endgültig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnah­me in die Nekrutierungsstammrollen anzumelden. (Meldepflicht.)

Diese Meldung muß diesmal früher und zwar in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember erfolgen

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjeni­gen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:

a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirt­schaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesel­len, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen, und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Woh­nung (Schlafstelle) haben;

b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an wel­chem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

geben, davon ausgegangen, daß im Durchschnitt für einen Verwundeten oder Kranken mindestens 3 M. aufgewendet werden sollten, wobei die Art der Ve- scheerung im einzelnen durchaus den Komitees über­lassen bliebe, unbeschadet einer etwaigen Verständi­gung über gleichartiges Vorgehen an solchen Orten, wo mehrere Lazarette sind. In welcher Weise das Personal bedacht werden soll, glaubt der Verein den einzelnen Komitees überlassen zu sollen. Die Auf­bringung der Mittel wäre in erster Linie Sache der Komitees. Soweit ihnen dies nicht durch Samm­lung in ihren Kreisen oder auf andere Weise möglich ist, stände nichts im Wege, die etwa fehlenden Mittel den in den einzelnen Bezirken gesammelten und für das Rote Kreuz verfügbaren Geldern zu entnehmen. Wenn in einem Bezirk ausreichende Mittel nicht vorhanden sein sollten, so wäre der Landesverein auf Wunsch bereit, einen Zuschuß bis zu dem erwähnten Mindestbetvag zu leisten."

Das Uebergewicht der Feldpostbriefe.

Wie das Wolff-Bureau erfährt, soll bei portopflichtigen Feldpostbriefen fortan über die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Gewichtsgrenze bis zu 10 Proz. des Höchstgewichts hinweggesehen werden, so daß künftig, solange das Meistgewicht 250 Gramm beträgt, ein Uebergewicht von 25 Gramm und bei Zulassung von 500 Gramm-Feldpostbriefen ein Uebergewicht von 60 Gramm gestattet ist. Briefe im Gewicht von 50 bis 250 Gramm kosten während der Zeit, wo auch 500 Gramm zugelassen sind, 10 Pfennig.

Wöchnerinnenunterstützung im Kriege.

Wie dieNorddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt, hat der Bundesrat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen, allen denjenigen Frauen, im Falle der Entbindung, sowie für die Zeit nach der Niederkunft aus Reichsmitteln eine außerordentliche Unter-

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. des­jenigen Ortes, an welchem sein oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder or­dentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauern­den Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Or­te, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Wen» die Anmeldung nicht im Geburtsorte erfolgt, ist ein vom K. Standesaint kostenfrei zu erteilendes Ee- burtszeugnis (Geburtsschein) vorzulegen.

5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden ha­ben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute rc.), so ha­ben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fa­brikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzu­melden.

6. Die Anmeldung z. Stammrolle in der vorstehend vor­geschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen, so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stamm­rolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Musterungsausweis vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohn­sitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.

7. Eingewanderte (N.M.E. 8 11), welche in das militär­pflichtige Alter eingetreten sind, bei früheren Aus­hebungen llebergangene, sind gleichfalls zur Anmel­dung verpflichtet.

8. Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stamm­rolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Er­satzbehörden ausdrücklich hievon entbunden, oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm­rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem an­deren Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, wel­che daselbst die Stammrolle führt, spätestens inner­halb drei Tagen zu melden.

10. Versäumnis der Meldefristen (oben Ziffer 1 , 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stamm­rolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 3V Mark oder mit Haft bis zu 3 Ta­gen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstän­de herbeigeführt deren Beseitigung nicht in dem Wil­len des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.

Die Herren Ortsvorsteher weiden beauftragt, dies in Gemeinden durch Ausschellen und Anschlag der ihnen zugehenden Plakate bekannt zu machen.

Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militär­pflichtigen sich da melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es ist also unzulässig, Pflichtige, welche in einem andern Bezirk sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwider­handlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Er-

stützung zu gewähren, deren Ehemänner während des jetzigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten, soweit die Männer zum Kreis der ge­gen Krankheit versicherten Personen gehören. Die

Unterstützung besteht in Hilfe durch Hebamme oder Arzt, ferner in Wochengeld für drei Wochen in Höhe von 1 Mark auf jeden Tag und Stillgeld bis zu 12 Wochen in Höhe von 50 Pfennig täglich, solange die Wöchnerinnen ihre Säuglinge selbst stillen. Die Wochenhilfe wird auch denen gewährt, deren Ehe­mann bei seinem Eintritt in den Kriegsdienst von seinem Recht freiwilliger Weiterversicherung keinen Gebrauch gemacht hat. Ferner sollen die Kranken­kassen eine gleiche Wochenhilfe auch den für die eigene Person versicherten weiblichen Personen leisten. In diesem Fall haben aber die Kassen die Kosten selbst zu tragen. Der Beschluß des Vundesrats erfordert voraussichtlich etwa 2 Millionen Mark für jeden Monat. Er soll sofort in Kraft treten, sobald der Reichstag in seiner bevorstehenden Tagung die er­forderlichen Mittel bewilligt hat.

Höchstpreise für Petroleum?

Es tritt neuerdings in der Presse die Forderung nach Festsetzung von Höchstpreisen für Petroleum her­vor, weil aus einzelnen Orten Mitteilungen über eine teilweise erhebliche Erhöhung der Kleinhandels­preise kommen. Zu solchen Preissteigerungen liegt nach den Preisstellungen im Großhandel kein Anlaß vor. Die Einfuhrfirmen haben seit Beginn des Krie­ges dem Großhandel des Erdöl im allgemeinen zu den gleichen Durchschnittspreisen abgegeben, wie vor dem Krieg. Gemäß den vorhandenen Vorräten sind Ein­schränkungen in der Lieferung vorgenommen von ^ bis Ve der früheren Menge. Diese Maßregel war erforderlich, um die vorhandenen Bestände auch über eine Kriegszeit von längerer Dauer hinaus reichen zu lassen. Für alle Bezirke Deutschlands besteht nahe­zu ein gleicher Großhandelspreis, der der Lage des

laß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.

Calw, den 30. November 1914.

Regierungsrat Binder.

Bekanntmachung

des k. stellvertretenden Generalkommando.

Zn den letzten Wochen haben zu wiederholten Ma­len in Stadt und Land mit Beziehung auf den gegen­wärtigen Krieg völlig aus der Luft gegriffene beunru­higende Gerüchte Verbreitung gefunden.

Ich warne nachdrücklich vor der Ausstreuung oder Weiterverbreitung solcher Gerüchte und verfüge gemäß KK 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. 6. 1851 folgendes:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Beziehung auf den gegenwärtigen Krieg falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, die geeignet sind, in der Bevölkerung Beun­ruhigung hervorzurufen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Stuttgart, den 27. November 1914.

Der stellv. kommandierende General des 13. (K. Württ.)

Armeekorps: v. Marchtaler.

Auf obige Bekanntmachung wird nachdrücklichst hin­gewiesen.

Calw, den 30. November 1914.

K. Oberamt: Binder.

Bekanntmachung

des K. Ministeriums des Inner«, betreffend das Auswahlen von Brotgetreide.

Auf Grund von 8 2 Abs. 2 der Bundesratsverord­nung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Oktober d. I. (Reichs-Gesetz-Blatt S. 461) wird dte Ausmahlung des Weizens in den württembergischen Mühlen in der Weise zugelassen, daß hiebei ein Aus­zugsmehl von 30 vom Hundert hergestellt wird.

Stuttgart, den 20. November 1914.

Fleischhauer.

Die Ortspolizeibehörden

wollen die beteiligten Gewerbetreibenden von vorstehen­der Anordnung in Kenntnis setzen und deren Durchfüh­rung in geeigneter Weise überwachen.

Calw, den 30. November 1914.

K. Oberamt: Binder.

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Verkauf von kriegsunbrauchbaren Milttürpferden.

Am Freitag, den 4. Dez. d. Zs., vormittags 9 Uhr, kommen in Cannstatt in dem Hof der Artilleriekaserne etwa 70 kriegsunbrauchbare Pferde im Wege der Ver­steigerung unter den mehrfach bekannt gegebenen Be­dingungen zum Verkauf.

Calw, den 30. November 1914.

Reg.-Rat Binder.

Petroleumhandels durchaus entspricht. Zu einer Festsetzung von Höchstpreisen für den Großhandel liegt mithin zurzeit kein Anlaß vor. Wo aber im Kleinhandel Preise gefordert werden, die über die früheren erheblich hinausgehen, können die zustän­digen Behörden auf der Grundlage der im Großhan­del üblichen Preise unverzüglich mit der Festsetzung von Höchstpreisen Vorgehen. Diese dürften in keinem Fall über 25 Pfg. pro Liter zu bemessen sein. Die Beschränkung der Einfuhr muß unter allen Umstän­den eine Einschränkung des Verbrauchs zur Folge ha­ben. Die Kleinhändler müssen daher beim Verkauf des Erdöls durchweg eine Kürzung der sonst de» Kunden abgegebenen Menge eintreten lassen. Die fehlende Menge ist durch Verwendung von Spiritus und durch Ausdehnung des Gas- und Elektrizitäts­verbrauchs unschwer zu ersetzen. Mit der Einschrän­kung der Abgabe aber eine durch den Großhandels­preis nicht hervorgerufene erhebliche Preissteigerung zu verbinden, dafür fehlt jede Berechtigung.

Der Wochenmarkt hat von seiner reichen Fülle im Januar und Herbst das Meiste verloren. Die Gartenerzeugnisse haben stark abgenommen und es sind eigentlich nur die notwendigsten Lebensmittel, die noch zum Verkauf kamen. Insbesondere hat die reiche Zufuhr von Obst sowie der prächtige Blumen­flor aufgehört. Der Markt hat ein eintöniges Bild angenommen. Dazu kommt noch, daß infolge der früheren Höchstsätze für Butter und Kartoffel man­che Produzenten sich nicht entschließen können, ihre Ware auf den Markt zu bringen und sie vorerst zu­rückzuhalten. Im Vergleich zu früheren Jahren, wo auf dem Marktplatz und unter dem Rathaus viele Wagen mit Kartoffeln ausgestellt waren, war der Markt am Samstag mit geringen Zufuhren beschickt worden.Unter demRathaus war nicht einmal ein ein­ziger Korb Kartoffeln aufgestellt. Da es aber sicher ! ist, daß in unserm Bezirk keine schlechte Kartoffelernte