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Achtung!
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Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen werden hiermit auf Anordnung des stellv. Generalkommandos aufgefordert, sich den
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anzuschlietzen. Es ist dies zunächst eine vaterländische Pflicht; dann aber bringt es auch jedem Teilnehmer großen Vorteil, weil die militärischen Uebungen auf den Dienst im Heere vorberetten. Außerdem erhält jeder, der regelmäßig und fleißig an den Uebungen teilnimmt, einen Ausweis, der beim Eintritt in das Heer von Nutzen sein wird. Meldungen nimmt gerne die Ortsleitung der Jugendwehr entgegen.
Kgl. BezirksLommando Calw.
Vorstehender Aufruf wird zur allgemeinen Nachachtung biemit bekannt gegeben.
Calw, den 30. November 1914.
K. Oberamt. Binder.
K. Oberamt Calw.
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Auf Grund der KZ 25 und 93 Abs. 2 der Wehrordnung wird folgendes bekannt gemacht:
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht endgültig entschieden ist.
Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die Nekrutierungsstammrollen anzumelden. (Meldepflicht.)
Diese Meldung muß diesmal früher und zwar in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember erfolgen
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen, und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstelle) haben;
b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
geben, davon ausgegangen, daß im Durchschnitt für einen Verwundeten oder Kranken mindestens 3 M. aufgewendet werden sollten, wobei die Art der Ve- scheerung im einzelnen durchaus den Komitees überlassen bliebe, unbeschadet einer etwaigen Verständigung über gleichartiges Vorgehen an solchen Orten, wo mehrere Lazarette sind. In welcher Weise das Personal bedacht werden soll, glaubt der Verein den einzelnen Komitees überlassen zu sollen. Die Aufbringung der Mittel wäre in erster Linie Sache der Komitees. Soweit ihnen dies nicht durch Sammlung in ihren Kreisen oder auf andere Weise möglich ist, stände nichts im Wege, die etwa fehlenden Mittel den in den einzelnen Bezirken gesammelten und für das Rote Kreuz verfügbaren Geldern zu entnehmen. Wenn in einem Bezirk ausreichende Mittel nicht vorhanden sein sollten, so wäre der Landesverein auf Wunsch bereit, einen Zuschuß bis zu dem erwähnten Mindestbetvag zu leisten."
Das Uebergewicht der Feldpostbriefe.
Wie das Wolff-Bureau erfährt, soll bei portopflichtigen Feldpostbriefen fortan über die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Gewichtsgrenze bis zu 10 Proz. des Höchstgewichts hinweggesehen werden, so daß künftig, solange das Meistgewicht 250 Gramm beträgt, ein Uebergewicht von 25 Gramm und bei Zulassung von 500 Gramm-Feldpostbriefen ein Uebergewicht von 60 Gramm gestattet ist. Briefe im Gewicht von 50 bis 250 Gramm kosten während der Zeit, wo auch 500 Gramm zugelassen sind, 10 Pfennig.
Wöchnerinnenunterstützung im Kriege.
Wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt, hat der Bundesrat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen, allen denjenigen Frauen, im Falle der Entbindung, sowie für die Zeit nach der Niederkunft aus Reichsmitteln eine außerordentliche Unter-
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4. Wen» die Anmeldung nicht im Geburtsorte erfolgt, ist ein vom K. Standesaint kostenfrei zu erteilendes Ee- burtszeugnis (Geburtsschein) vorzulegen.
5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6. Die Anmeldung z. Stammrolle in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen, so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Musterungsausweis vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.
7. Eingewanderte (N.M.E. 8 11), welche in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, bei früheren Aushebungen llebergangene, sind gleichfalls zur Anmeldung verpflichtet.
8. Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden, oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb drei Tagen zu melden.
10. Versäumnis der Meldefristen (oben Ziffer 1 , 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 3V Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.
Die Herren Ortsvorsteher weiden beauftragt, dies in Gemeinden durch Ausschellen und Anschlag der ihnen zugehenden Plakate bekannt zu machen.
Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es ist also unzulässig, Pflichtige, welche in einem andern Bezirk sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Er-
stützung zu gewähren, deren Ehemänner während des jetzigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten, soweit die Männer zum Kreis der gegen Krankheit versicherten Personen gehören. Die
Unterstützung besteht in Hilfe durch Hebamme oder Arzt, ferner in Wochengeld für drei Wochen in Höhe von 1 Mark auf jeden Tag und Stillgeld bis zu 12 Wochen in Höhe von 50 Pfennig täglich, solange die Wöchnerinnen ihre Säuglinge selbst stillen. Die Wochenhilfe wird auch denen gewährt, deren Ehemann bei seinem Eintritt in den Kriegsdienst von seinem Recht freiwilliger Weiterversicherung keinen Gebrauch gemacht hat. Ferner sollen die Krankenkassen eine gleiche Wochenhilfe auch den für die eigene Person versicherten weiblichen Personen leisten. In diesem Fall haben aber die Kassen die Kosten selbst zu tragen. Der Beschluß des Vundesrats erfordert voraussichtlich etwa 2 Millionen Mark für jeden Monat. Er soll sofort in Kraft treten, sobald der Reichstag in seiner bevorstehenden Tagung die erforderlichen Mittel bewilligt hat.
Höchstpreise für Petroleum?
Es tritt neuerdings in der Presse die Forderung nach Festsetzung von Höchstpreisen für Petroleum hervor, weil aus einzelnen Orten Mitteilungen über eine teilweise erhebliche Erhöhung der Kleinhandelspreise kommen. Zu solchen Preissteigerungen liegt nach den Preisstellungen im Großhandel kein Anlaß vor. Die Einfuhrfirmen haben seit Beginn des Krieges dem Großhandel des Erdöl im allgemeinen zu den gleichen Durchschnittspreisen abgegeben, wie vor dem Krieg. Gemäß den vorhandenen Vorräten sind Einschränkungen in der Lieferung vorgenommen von ^ bis Ve der früheren Menge. Diese Maßregel war erforderlich, um die vorhandenen Bestände auch über eine Kriegszeit von längerer Dauer hinaus reichen zu lassen. Für alle Bezirke Deutschlands besteht nahezu ein gleicher Großhandelspreis, der der Lage des
laß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
Calw, den 30. November 1914.
Regierungsrat Binder.
Bekanntmachung
des k. stellvertretenden Generalkommando.
Zn den letzten Wochen haben zu wiederholten Malen in Stadt und Land mit Beziehung auf den gegenwärtigen Krieg völlig aus der Luft gegriffene beunruhigende Gerüchte Verbreitung gefunden.
Ich warne nachdrücklich vor der Ausstreuung oder Weiterverbreitung solcher Gerüchte und verfüge gemäß KK 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 folgendes:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Beziehung auf den gegenwärtigen Krieg falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, die geeignet sind, in der Bevölkerung Beunruhigung hervorzurufen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Stuttgart, den 27. November 1914.
Der stellv. kommandierende General des 13. (K. Württ.)
Armeekorps: v. Marchtaler.
Auf obige Bekanntmachung wird nachdrücklichst hingewiesen.
Calw, den 30. November 1914.
K. Oberamt: Binder.
Bekanntmachung
des K. Ministeriums des Inner«, betreffend das Auswahlen von Brotgetreide.
Auf Grund von 8 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Oktober d. I. (Reichs-Gesetz-Blatt S. 461) wird dte Ausmahlung des Weizens in den württembergischen Mühlen in der Weise zugelassen, daß hiebei ein Auszugsmehl von 30 vom Hundert hergestellt wird.
Stuttgart, den 20. November 1914.
Fleischhauer.
Die Ortspolizeibehörden
wollen die beteiligten Gewerbetreibenden von vorstehender Anordnung in Kenntnis setzen und deren Durchführung in geeigneter Weise überwachen.
Calw, den 30. November 1914.
K. Oberamt: Binder.
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Verkauf von kriegsunbrauchbaren Milttürpferden.
Am Freitag, den 4. Dez. d. Zs., vormittags 9 Uhr, kommen in Cannstatt in dem Hof der Artilleriekaserne etwa 70 kriegsunbrauchbare Pferde im Wege der Versteigerung unter den mehrfach bekannt gegebenen Bedingungen zum Verkauf.
Calw, den 30. November 1914.
Reg.-Rat Binder.
Petroleumhandels durchaus entspricht. Zu einer Festsetzung von Höchstpreisen für den Großhandel liegt mithin zurzeit kein Anlaß vor. Wo aber im Kleinhandel Preise gefordert werden, die über die früheren erheblich hinausgehen, können die zuständigen Behörden auf der Grundlage der im Großhandel üblichen Preise unverzüglich mit der Festsetzung von Höchstpreisen Vorgehen. Diese dürften in keinem Fall über 25 Pfg. pro Liter zu bemessen sein. Die Beschränkung der Einfuhr muß unter allen Umständen eine Einschränkung des Verbrauchs zur Folge haben. Die Kleinhändler müssen daher beim Verkauf des Erdöls durchweg eine Kürzung der sonst de» Kunden abgegebenen Menge eintreten lassen. Die fehlende Menge ist durch Verwendung von Spiritus und durch Ausdehnung des Gas- und Elektrizitätsverbrauchs unschwer zu ersetzen. Mit der Einschränkung der Abgabe aber eine durch den Großhandelspreis nicht hervorgerufene erhebliche Preissteigerung zu verbinden, dafür fehlt jede Berechtigung.
Der Wochenmarkt hat von seiner reichen Fülle im Januar und Herbst das Meiste verloren. Die Gartenerzeugnisse haben stark abgenommen und es sind eigentlich nur die notwendigsten Lebensmittel, die noch zum Verkauf kamen. Insbesondere hat die reiche Zufuhr von Obst sowie der prächtige Blumenflor aufgehört. Der Markt hat ein eintöniges Bild angenommen. Dazu kommt noch, daß infolge der früheren Höchstsätze für Butter und Kartoffel manche Produzenten sich nicht entschließen können, ihre Ware auf den Markt zu bringen und sie vorerst zurückzuhalten. Im Vergleich zu früheren Jahren, wo auf dem Marktplatz und unter dem Rathaus viele Wagen mit Kartoffeln ausgestellt waren, war der Markt am Samstag mit geringen Zufuhren beschickt worden.Unter demRathaus war nicht einmal ein einziger Korb Kartoffeln aufgestellt. Da es aber sicher ! ist, daß in unserm Bezirk keine schlechte Kartoffelernte