Dienstnachricht

Zollassistent Lüllig bei der Zollaufsichts- Pelle Calw wurde zum Zollsekretär ernannt.

Sitz der SA.-Standarte 163 wird nach Tübingen verlegt

Nachdem Sturmbannführer Bubenhofer Freudenstadt, der Gründer und erste Führer der SA-Reiterstandarte 153, die Führung der Standarte mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung im Mai nieöergelcgt hat, wird der Sitz der Standarte in diesen Tagen von Freudcnstadt nach Tübingen verlegt. Der jetzige Führer der Standarte, Sturmführer von Gemmingen, behält die SA-Neiter der Schwarzwaldkreise (darunter auch Calw) auch weiterhin in seiner Standarte.

Dorfahrtsrecht

Fast täglich melden die Zeitungen Unfälle, die darauf zurückzuftthren sind, daß entweder das Borfahrtsrecht an Straßenkreuzungen nicht beachtet wird, in zn scharfem Tempo oder kurz vor s!) einem Fahrzeug in eine Seitenstraße eingebogcn wird. Das Vor­fahrtsrecht ist zwar durch die ReichS-Straßcn- verkchrsorönuna bestimmt worden,' cs gilt aber nicht für jeden möglichen Fall eine be­sondere Bestimmung, sondern nur einige all­gemeine Grundregeln.

Wir geben zu, daß in Calw wie in vielen Bczirksortcn die engen oft unüber­sichtlichen Straßen einen verhältnismäßig starken Verkehr zu bewältigen haben. Die Verkchrsvcrhältnifsc sind dort nicht einfach. Deshalb wird nun hier, wie im ganzen Reich, eine VorfaMtsregelung für die Reichs­straßen eingerichtet. Durch Calw führt die NeichSstraßc Nr. 296, CalmbachCalwHcr- rcnbcrg in der Bischofstraße und Stuttgarter Straße. Diese Neichsstraße bringt den Durch­gangsverkehr nicht allein. Dazu tragen bei: die Reichsstraße Nr. 29p, CalwLeonbcrg Stuttgart, welche bei Dinglers Scheuer ab­zweigt, die Landstraße erster Ordnung, Pforz­heimCalwNagold, sowie CalwBöblin­gen mit Abzweigung bei Althengstett und allerdi"^,s in sehr bescheidenem Umfang

Frau Hase Platzte fast

vor Stolz: Ihr neues Grünkariertes saß wie an­gegossen, selbst Hase sang ihr Lob in allen Tonen. So billig und dabei so schick! Der Stofs war sozusagen halb geschenkt das hatte auch der Mann gesagt, der ihn aus seinem Rucksack feilbot... '

Man geht zum Bummel in di« Stadt. Doch ach, schon an der ersten Ecke kommt das bittre Ende! Dort steht ein Polizist und sagt, der Stofs sei Diebesgut «nd stammt vom Kaufmann Paap, wo er vor 14 Ta­gen erst gestohlen wurde! Auch wäre vor dem Ankauf scharf gewarnt und ganz ausdrücklich grade dieser grünkarierte Stofs beschrieben ... Ob ste'S denn nicht gelesen hätte? Nein Hascs wußten von nichts.

Tja hätten sie Zeitung gelesen!

Di« schützt vor Schaden und Verdruß,

weshalb sie seLer haben muß!

die Landstraße erster Ordnung Oberreichcn- bachAltburgCalw. So kommt cS, daß auf dieser Reichsstraße Nr. 296 unserer Bi­schofstraße nicht nur der Verkehr aus zwei Richtungen allein, sondern praktisch der Ver­kehr aus 7 Hauptrichtungcn zniammenge- Swängt ist. Da wird die Vorfahrtsregclung durch Hinweis- und Warnzeichen bei dem rasch zunehmenden Verkehr besonders nütz­lich sein. Ueber die Einzelheiten wird an dieser Stelle noch berichtet, denn die Re­gelung ist praktisch nicht nur für die Fahr­zeuge, sondern auch für die Fußgänger da.

Diese kommenden Straßenverkehrsregelung tuts nicht allein. Dazu muß noch Aufklärung und Erziehung kommen, wie sie in den Mo- natsvlätternKampf der Gefahr" ver­mittelt wird. Fm Hinblick auf die kommende .Straßenverkehrsregelung und die rasche

Entwicklung des Kraftverkehrs ist es drin­gend notwendig, daß jeder Verkehrsteilneh­mer diese Zeitschrift liest. Es muß dahin kommen, daß es selbstverständlich wird, diese billige und lebensnotwendige Bilberzeitschrift in jeder Gaststätte ständig zu finden, in jeder Schulklasse, in jedem Wartezimmer. Es han­delt sich damit um eine erste Pflicht für jeden, der sich wirklich an der Schaffung der inne­ren Voraussetzungen für die neuzeitliche Ver­kehrsregelung und Schadenvcrhütung bei jeüem,BolkSgenofscn cinsctzen will.

Neue Fünfmarkstücke

mit dem Hoheitszeichen des Reiches Der Neichsfinanzminister hat die Ausprä­gung von neuen Fünfmarkstttcken in Auftrag gegeben, die zum ersten Male das Hoheits­zeichen des Reiches auf der Wertseitc der Münze zeigen. Die neuen Stücke werden schon im Laufe der Woche in den Zahlungs­verkehr gegeben. Die Schauseite der Münze bleibt unverändert. Sie trägt den Kopf des verewigten Generalfeldmarschalls v. Hinbcn-

Aufgabe dieses Aufsatzes soll cs sein, die Steuerpflichtigen kurz auf das Wesentlichste über die Vorschriften, über die Bedeutung und über die wechselseitige Auswirkung der beiden Verordnungen betr.Führung des Waren ausgangs" vom 29.6.1936 aufmerk­sam zu machen. Zurzeit sind die Finanzbehör- öen damit beschäftigt, die Jnnchaltnng der Vorschriften der erstgenannten Verordnung bei den Steuerpflichtigen nachzuprttfen.

Trotz dieser Hinweise in der Zeitung und in Fachzeitschriften ist die gesetzliche Vor­schrift, wer eigentlich zur Führung des Wa­reneingangsbuches verpflichtet ist, in den in Betracht kommenden Kreisen oft nicht be­kannt. Meist wird angenommen, daß nur die kleineren Handels- und Gewerbebetriebe oder die Handwerker, also diejenigen, die zur Buchführung nicht verpflichtet sind, dieses füh­ren müssen. Diese Annahme ist nicht richtig und führt zu öfters unliebsamen Auseinan­dersetzungen mit den Finanzbehördcn, manch­mal auch zu Straffestsetzungen.

Nach Ser Verordnung vom 20.6.1935 sind schlechthin allegewerblichen Unternehmer" verpflichtet, stör steuerliche Zwecke ein Waren­eingangsbuch zu führen. Es wird also hier kein Unterschied gemacht zwischen buchfüh- rungspflichttgen Unternehmern und solchen, die keine Handelsbüchcr zu führen brauchen,' allgemein also ist jeder Gewerbetreibende zur Führung des Wareneingangsbuches ver­pflichtet.

Von der Führung des Wareneingangsbu­ches ist aber derjenige Unternehmer befreit, derzur Führung von Handelsbttchern ver­pflichtet ist und diese ordnungsmäßig führt" oder derdem Wareneingangsbuch gleichwer­tige Bücher führen muß und diese ordnungs­mäßig führt". Diese beiden Bestimmungen sind cs, die oft zu Jrrtümern Anlaß geben, weil viele Steuerpflichtige glauben, von der Führung eines Warcneingangsbuches dann befreit zu sein, wenn sie nur verpflichtet sind, Handelsbüchcr zu führen. Dies ist ein Fehl­schluß: Denn, wie aus dem Sinn und Wort-

Aus der Bewegung

Die Ortsgruppe Hirsau der NSDAP.

hielt am Montag ihre Mitgliederversamm­lung im Kursaal. Zum ersten Male waren alle Blockwaltcr der Untcrgliedcrungen cin- geladen. Nachdem zwei Mitgliedskarten und zwei Parteibücher ausgegeben waren, ergriff Pg. Goebel das Wort zu längeren Aus­führungen. Er sprach zunächst über den neuen Pflichtenkreis der Blockwaltcr und Blockwar- tc. Dann ließ er Bilder aus der Kampfzeit Wiedererstehen. Schwer ist, bis in die klein­sten, friedlichsten Orte hinein, unseres Füh­rers Reich erkämpft gegen den wütenden Wi­derstand irregeleiteter Volksgenossen. Eine große Aufgabe für jeden einzelnen, besonders aber für die, denen ein Amt anvcrtraut ist, soll es sein, diese Volksgenossen immer mehr hcranzuziehen, bis sie der Volksgemeinschaft, zu der sie sich jetzt gedrungen bekennen, auch von Herzen angeboren. Dazu gehört Teilnah­me an ihren Sorgen, Hilfe in Notfällen, aber auch ein offenes Ohr für das, was geredet wird, und soviel Wissen um die Vorgänge in Deutschland, daß jeder Amtswalter im Stan­de ist, Fragen zu beantworten und unnötige Klagen zurückzuweisen. Pg. Goebel sprach in diesem Zusammenhang von der gelegentlichen Knappheit einiger Lebensmittel. Daß zu ge­wissen Jahreszeiten Fleisch, Fett oder Eier nicht mehr in so reicher Anzahl vorhanden sind, ist natürlich. Ebenso natürlich ist, daß eine unbegrenzte Einfuhr unter den heutigen Umständen nicht stattfinben kann, ohne wieder

bürg, seinen Namen in Frakturschrift, die Jahreszahl seines Lebens und das Münz- zcichen. Der Wertseite sind die Adlerschwin- gcn des Hoheitszeichens ausgeprägt. Unter dem linken Flügel erscheint die Zahl 8 und rechts in Fraktur die Bezeichnung Reichs­mark. Der glatte MUnzenrand erhält wieder die InschriftGemeinnutz geht vor Eigen­nutz".

Lichtspiele Bad. Hof

Max Schmelings Siegein deutscher Sieg"

Das ist der Titel des Films vom Boxkampf des 20. Juni, der die ganze Welt in Atem hielt. Er ist nicht nur allein ein glänzender Sportfilm der Voxkunst, sondern gleichzeitig ein Filmdrama von stärkster Spannung und voll Hinreißender Phasen Man vergißt vor einer Leinwand zu sitzen und muß, wenn man aus dem Vorführungssaal kommt, erst ein­malAtem schöpfen": So war man dabei! Der Film wird erstmals morgen abend in den Lichtspielen Bad. Hof in Calw aufge­führt.

laut der Verordnung hervorgcht, tritt eine Vefreiuung nur dann ein, wenn die Bücher auch tatsächlich ordnungsmäßig geführt werden. Die Anforderungen, die an dieOrö- nungsmäßigkeit" gestellt werden, sind aber besonders streng. In einer Ausführung zu dieser Verordnung wird u. a. betont, baß auch nur ein einziger Verstoß, z. V. eine nicht richtige Verbuchung einer Privatentnahme, dazu führt, daß die obengenannte Befreiungs­vorschrift keine Anwendung findet. Wenn also eine solche, auch ungewollte Falschbuchung, den Wareneingang überhaupt nicht betrifft, gilt die Buchhaltnng als nicht ordnungs­mäßig. Wird dann in solchen Fällen neben den Handelsbüchcr» nicht noch ein Warenein­gangsbuch geführt.-so kann der Unternehmer ivcgen Verstoßes gegen die Verordnung be­straft werden. Es sei daher hervorgchoben, daß jedem Unternehmer zu raten ist, seine Buchhaltung daraufhin zu überprüfen und vielleicht doch ein Wareneingangsbuch anzu­legen, um in jedem Fall sicher zu gehen.

Unbedingt verpflichtet also zur Führung eines Wareneingangsbuches sind alle selbstän­digen Handels- und Gewerbtreibenden, die nicht zur Führung von Handelsbüchcr» ver­pflichtet sind sz. B. Kolonialwarengeschäfte, Gasthäuser, private Krankenhäuser) und selb­ständige Handwerker sz. B. Schuhmacher, Schreiner): nicht verpflichtet sind solche Un­ternehmen, die Handelsbüchcr führen müssen und diese dann auch ordnungsmäßig führen. Unter die Verordnung fallen überhaupt nicht die freien Berufe und die Landwirt­schaft. Diese brauchen weder in dem einen noch in Sem anderen Fall Wareneingangs- büchcr zu führen.

Wie das Warcneingangsbuch anzulegen ist, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Zwei­fel aber entsteht oft, welche Waren in die­ses Buch cinzutragen sind. Nach dem Gesetz sind alle Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe, Zutaten usw. cinzutragen, die der gewerbliche Unternehmer zur gewerblichen Wciterveräutzerung, zur Verarbeitung oder zur gewerblichen Vermittlung erwirbt. Die

andere Wirtschaftsgebiete zu gefährden. Bei halbwegs vernünftiger Einteilung seitens der Verbraucher kommen alle Volksgenossen über derartige vorübergehende Knappheitszeiten leicht hinweg, und es ist ein Unrecht, da von Not" reden zu wollen. Not ist in Rußland, wo täglich Tausende verhungern, nicht in Deutschland, und unser Volk muß immer wie­der darauf hingewiesen werden, daß cs nur zu danken hat. Zum Schluß erzählte Pgn. I. Oelschläger von ihren Erlebnissen beim Reichsparteitag in höchst anschaulicher »nd packende; Weise. Ein Sieg-Heil auf un­seren Führer schloß die Versammlung.

Sonderfahrt nach Berlin

Zur AusstellungDie Küche der Welt"

Wie die Ortswaltung Calw der DAF mitteilt, wird am Dienstag, 13. Oktober, aus Anlaß der Berliner GroßschauDie Küche der Welt" von Stuttgart aus abends 19.24 Uhr ein Sonderzug nach Berlin abge­lassen. Die Rückfahrt erfolgt in Berlin (An- halter Bahnhof) am Donnerstag, 15. Oktober gegen 24.00 Uhr. Der Fahrpreis beträgt für Hin und Rückfahrt 26,20 RM. Der Besuch dieser Ausstellung ist nicht allein für die An­gehörigen des Gaststättengewerbes, sondern vor allen Dingen auch für die mit diesem Ge­werbe zusammenarbeitenden Berufe, wie Bäcker, Konditoren, Müller, Metzger usw. überaus lehrreich und empfehlenswert. An­meldungen nimmt die Geschäftsstelle der DAF. in Calw, Bischofstraße 2 lTel. 262) ent- gegen.

öd 1. Oktober 1936 :

Die Verbuchung des Warenausgangs

und das Wareneingangsbuch bei Gewerbetreibenden, Großhändlern,

Fabrikanten usw.

Von Dr. K. Christoffel, Hirsau.

Schwarzes Srett

parteiamtlich. Nachdruck verboten.

Gauorganijationsamt

Die Organisationsleitung Reichsparteitag 1936 des Gaues Württemberg-Hohenzollern wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Soweit noch ein­zelne Aufgaben zur Bearbeitung anfallen, werden dies« im Kesamtumfang ausschließlich durch das Gauorganisationsamt Stuttgart, Iiigerstraße 46, Fernruf 238 58 erledigt.

Gaupropagandaamt 11 / 36 / Pg.

Alle Politischen Leiter und Parteigenossen, di« auf dem Reichsparteitag in Nürnberg photogra­phische Ausnahmen gemacht haben, werden gebeten, von den besten Bildern je 2 Abzüge an die Kau­propagandaleitung einzusenden.

Anschrist: Gaupropagandaleitung der NSDAP.» Stuttgart. Kronprinzstraße 4 ll.

kmrlet-Xintev mit

Deutsche Arbeitsfront. Kreisbetriebsgemeiu» schaftHandwerk". Vom 7.18. Oktober findet in Berlin die AusstellungJahresschau für das Gaststätten- und Beherbcrgungsgewcrbe, das Bäcker- und Konöitorenhandwcrk",Die Küche der Welt" statt. Am 13. Oktober fährt ein Sonderzug ab Stuttgart zu dieser Ausstellung nach Berlin. Fahrpreis hin und zurück beträgt 26,20 NM. Außerdem 50 v. H. Ermäßigung zur Anfahrt nach Stuttgart. Meldungen für diesen Sonderzug bis späte­stens 30. September an die Kreisbetriebsge­meinschaft Handwerk, Lcderstratzc 50, Calw.

NS. - GemeinschaftKraft durch Freude". Kreisamt Nagold. Betr.: Sonderzug v. 3.6. Okt. zum Staatsakt auf dem Bückcberg. Ebenso wie im vergangenen Jahre führt die NSG.Kraft durch Freude" zusammen mit der Landesbauernschaft und deren Dienststel­len einen Sonderzug zum Erntedankfest auf dem Bückeberg durch. Der Sonöerzug fährt in Stuttgart am 3. Oktober morgens ab, wo­bei alle Anschlüsse abgewartet werden. Die Rückkehr erfolgt am Nachmittag des 6. Okt. so rechtzeitig, daß alle Teilnehmer noch abends nach Hause fahren können. Der Teil­nehmerpreis beträgt etwa 22.56 RM. Darin sind enthalten: die Fahrt, die Verpflegung v. Abendessen am 8. 10. bis zum Frühstück am 6. 10. außer dem Mittagessen am Sonntag. Reiseverpflegung erfolgt auf der Rückfahrt im Zug. Anmeldungen nehmen sämtliche Dienststellen der NSG.Kraft durch Freude" entgegen.

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HI. Unterbann H/126. Unterban nfüh- r er. Am Sonntag, 27. Sept., findet in Calw eine Führertagung des Unterbannes statt. Tcilnaßmcverpflichtet ist die gesamte Führer­schaft ab Rottenführer. Beginn 7.30 Uhr. Schluß 12.30 Uhr. Mitzubringen ist Sport­zeug mit Turnschuhen, Notizbuch u. Bleistift.

Eintragungspflicht besteht also nicht, wenn kein Erwerb zur Wcitcrveräußerung usw. vorliegt, also nicht z. B bei Bctrieseinrich- tungs- oder Gcbrauchsgegenständen, die ja im Betrieb als Anlage-Gegenstände verbleiben sz. B. Maschinen) bzw. verbraucht werden (Papier, Geschäftsbücher).

Für die Eintragungspflicht ist cs im übri­gen gleichgültig, ob die Ware entgeltlich, un- entgeltlich, auf Ziel, gegen Kasse, durch Tausch oder auf Gegenrechnung erworben wird.

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Die Führung des Waren e i n gangsbuches stellt unzweifelhaft z. T. eine große Mehrav beit für den Unternehmer dar: da aus dieser und auch aus anderen Gründen die erforder­lichen Buchungen in das Warcneingangsbuch oft nicht oder nicht ordnungsmäßig vorge- nommen werden, insbesondere dann, wenn es sich um Bareinkäufe handelt, ist nunmehr eine neue Verordnung über dieVerbuchung des Waren ausgangs" erlassen worden, die am 1. Oktober 1936 in Kraft tritt. Nach die­ser Verordnung sind alle Großhändler (siehe unten) verpflichtet, Belege für ihre Verkäufe auszugcben und außerdem die Verkäufe zu verbuchen. Hierdurch ist es den Finanzbchör- den möglich, aus den Büchern des Lieferers Kenntnis von dem Wareneingang bei dem zu erlangen, der zur Führung des Warcnein- gaügsbuchcs verpflichtet ist. Der Unterneh­mer also, der es unterlassen sollte, Waren- cingänge zu verbuchen, befindet sich daher ständig in Gefahr, daß diese Unterlassung in­folge der Verbuchung bei seinem Lieferanten (als WarenauSgang) aufgcdeckt wird. Es ist daher nicht nur für den Großhändler, syndcri auch für denjenigen, der das Wareneingangs, buch führen muß, von Bedeutung, die Vor­schriften über die Verbuchung des Warenaus­gangs genau kennen zu lernen.

Der Inhalt dieser Verordnung ist kurz sol- genber: Die gewerblichen Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Warer zur Weitervcräutzerung liefern (Großhünd- lcr) sind ab 1. September Oktober verpflich­tet, für steuerliche Zwecke den WarenauSgang zu verbuchen: ob hierbei die Ware auf Rech­nung, durch Tausch, gegen bar oder unentgelt­lich verkauft wird, ob die Ware beim Erwcr-