Dienstnachricht
Zollassistent Lüllig bei der Zollaufsichts- Pelle Calw wurde zum Zollsekretär ernannt.
Sitz der SA.-Standarte 163 wird nach Tübingen verlegt
Nachdem Sturmbannführer Bubenhofer Freudenstadt, der Gründer und erste Führer der SA-Reiterstandarte 153, die Führung der Standarte mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung im Mai nieöergelcgt hat, wird der Sitz der Standarte in diesen Tagen von Freudcnstadt nach Tübingen verlegt. Der jetzige Führer der Standarte, Sturmführer von Gemmingen, behält die SA-Neiter der Schwarzwaldkreise (darunter auch Calw) auch weiterhin in seiner Standarte.
Dorfahrtsrecht
Fast täglich melden die Zeitungen Unfälle, die darauf zurückzuftthren sind, daß entweder das Borfahrtsrecht an Straßenkreuzungen nicht beachtet wird, in zn scharfem Tempo oder kurz vor s!) einem Fahrzeug in eine Seitenstraße eingebogcn wird. Das Vorfahrtsrecht ist zwar durch die ReichS-Straßcn- verkchrsorönuna bestimmt worden,' cs gilt aber nicht für jeden möglichen Fall eine besondere Bestimmung, sondern nur einige allgemeine Grundregeln.
Wir geben zu, daß in Calw — wie in vielen Bczirksortcn — die engen oft unübersichtlichen Straßen einen verhältnismäßig starken Verkehr zu bewältigen haben. Die Verkchrsvcrhältnifsc sind dort nicht einfach. Deshalb wird nun hier, wie im ganzen Reich, eine VorfaMtsregelung für die Reichsstraßen eingerichtet. Durch Calw führt die NeichSstraßc Nr. 296, Calmbach—Calw—Hcr- rcnbcrg in der Bischofstraße und Stuttgarter Straße. Diese Neichsstraße bringt den Durchgangsverkehr nicht allein. Dazu tragen bei: die Reichsstraße Nr. 29p, Calw—Leonbcrg— Stuttgart, welche bei Dinglers Scheuer abzweigt, die Landstraße erster Ordnung, Pforzheim—Calw—Nagold, sowie Calw—Böblingen mit Abzweigung bei Althengstett und — allerdi"^,s in sehr bescheidenem Umfang —
Frau Hase Platzte fast
vor Stolz: Ihr neues Grünkariertes saß wie angegossen, selbst Hase sang ihr Lob in allen Tonen. So billig und dabei so schick! Der Stofs war sozusagen halb geschenkt — das hatte auch der Mann gesagt, der ihn aus seinem Rucksack feilbot... '
Man geht zum Bummel in di« Stadt. Doch ach, schon an der ersten Ecke kommt das bittre Ende! Dort steht ein Polizist und sagt, der Stofs sei Diebesgut «nd stammt vom Kaufmann Paap, wo er vor 14 Tagen erst gestohlen wurde! Auch wäre vor dem Ankauf scharf gewarnt und ganz ausdrücklich grade dieser grünkarierte Stofs beschrieben ... Ob ste'S denn nicht gelesen hätte? Nein — Hascs wußten von nichts.
Tja — hätten sie Zeitung gelesen!
Di« schützt vor Schaden und Verdruß,
weshalb sie seLer haben muß!
die Landstraße erster Ordnung Oberreichcn- bach—Altburg—Calw. So kommt cS, daß auf dieser Reichsstraße Nr. 296 — unserer Bischofstraße — nicht nur der Verkehr aus zwei Richtungen allein, sondern praktisch der Verkehr aus 7 Hauptrichtungcn zniammenge- Swängt ist. Da wird die Vorfahrtsregclung durch Hinweis- und Warnzeichen bei dem rasch zunehmenden Verkehr besonders nützlich sein. Ueber die Einzelheiten wird an dieser Stelle noch berichtet, denn die Regelung ist praktisch nicht nur für die Fahrzeuge, sondern auch für die Fußgänger da.
Diese kommenden Straßenverkehrsregelung tuts nicht allein. Dazu muß noch Aufklärung und Erziehung kommen, wie sie in den Mo- natsvlättern „Kampf der Gefahr" vermittelt wird. Fm Hinblick auf die kommende .Straßenverkehrsregelung und die rasche
Entwicklung des Kraftverkehrs ist es dringend notwendig, daß jeder Verkehrsteilnehmer diese Zeitschrift liest. Es muß dahin kommen, daß es selbstverständlich wird, diese billige und lebensnotwendige Bilberzeitschrift in jeder Gaststätte ständig zu finden, in jeder Schulklasse, in jedem Wartezimmer. Es handelt sich damit um eine erste Pflicht für jeden, der sich wirklich an der Schaffung der inneren Voraussetzungen für die neuzeitliche Verkehrsregelung und Schadenvcrhütung bei jeüem,BolkSgenofscn cinsctzen will.
Neue Fünfmarkstücke
mit dem Hoheitszeichen des Reiches Der Neichsfinanzminister hat die Ausprägung von neuen Fünfmarkstttcken in Auftrag gegeben, die zum ersten Male das Hoheitszeichen des Reiches auf der Wertseitc der Münze zeigen. Die neuen Stücke werden schon im Laufe der Woche in den Zahlungsverkehr gegeben. Die Schauseite der Münze bleibt unverändert. Sie trägt den Kopf des verewigten Generalfeldmarschalls v. Hinbcn-
Aufgabe dieses Aufsatzes soll cs sein, die Steuerpflichtigen kurz auf das Wesentlichste über die Vorschriften, über die Bedeutung und über die wechselseitige Auswirkung der beiden Verordnungen betr. „Führung des Waren ausgangs" vom 29.6.1936 aufmerksam zu machen. Zurzeit sind die Finanzbehör- öen damit beschäftigt, die Jnnchaltnng der Vorschriften der erstgenannten Verordnung bei den Steuerpflichtigen nachzuprttfen.
Trotz dieser Hinweise in der Zeitung und in Fachzeitschriften ist die gesetzliche Vorschrift, wer eigentlich zur Führung des Wareneingangsbuches verpflichtet ist, in den in Betracht kommenden Kreisen oft nicht bekannt. Meist wird angenommen, daß nur die kleineren Handels- und Gewerbebetriebe oder die Handwerker, also diejenigen, die zur Buchführung nicht verpflichtet sind, dieses führen müssen. Diese Annahme ist nicht richtig und führt zu öfters unliebsamen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehördcn, manchmal auch zu Straffestsetzungen.
Nach Ser Verordnung vom 20.6.1935 sind schlechthin alle „gewerblichen Unternehmer" verpflichtet, stör steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Es wird also hier kein Unterschied gemacht zwischen buchfüh- rungspflichttgen Unternehmern und solchen, die keine Handelsbüchcr zu führen brauchen,' allgemein also ist jeder Gewerbetreibende zur Führung des Wareneingangsbuches verpflichtet.
Von der Führung des Wareneingangsbuches ist aber derjenige Unternehmer befreit, der „zur Führung von Handelsbttchern verpflichtet ist und diese ordnungsmäßig führt" oder der „dem Wareneingangsbuch gleichwertige Bücher führen muß und diese ordnungsmäßig führt". Diese beiden Bestimmungen sind cs, die oft zu Jrrtümern Anlaß geben, weil viele Steuerpflichtige glauben, von der Führung eines Warcneingangsbuches dann befreit zu sein, wenn sie nur verpflichtet sind, Handelsbüchcr zu führen. Dies ist ein Fehlschluß: Denn, wie aus dem Sinn und Wort-
Aus der Bewegung
Die Ortsgruppe Hirsau der NSDAP.
hielt am Montag ihre Mitgliederversammlung im Kursaal. Zum ersten Male waren alle Blockwaltcr der Untcrgliedcrungen cin- geladen. Nachdem zwei Mitgliedskarten und zwei Parteibücher ausgegeben waren, ergriff Pg. Goebel das Wort zu längeren Ausführungen. Er sprach zunächst über den neuen Pflichtenkreis der Blockwaltcr und Blockwar- tc. Dann ließ er Bilder aus der Kampfzeit Wiedererstehen. Schwer ist, bis in die kleinsten, friedlichsten Orte hinein, unseres Führers Reich erkämpft gegen den wütenden Widerstand irregeleiteter Volksgenossen. Eine große Aufgabe für jeden einzelnen, besonders aber für die, denen ein Amt anvcrtraut ist, soll es sein, diese Volksgenossen immer mehr hcranzuziehen, bis sie der Volksgemeinschaft, zu der sie sich jetzt gedrungen bekennen, auch von Herzen angeboren. Dazu gehört Teilnahme an ihren Sorgen, Hilfe in Notfällen, aber auch ein offenes Ohr für das, was geredet wird, und soviel Wissen um die Vorgänge in Deutschland, daß jeder Amtswalter im Stande ist, Fragen zu beantworten und unnötige Klagen zurückzuweisen. Pg. Goebel sprach in diesem Zusammenhang von der gelegentlichen Knappheit einiger Lebensmittel. Daß zu gewissen Jahreszeiten Fleisch, Fett oder Eier nicht mehr in so reicher Anzahl vorhanden sind, ist natürlich. Ebenso natürlich ist, daß eine unbegrenzte Einfuhr unter den heutigen Umständen nicht stattfinben kann, ohne wieder
bürg, seinen Namen in Frakturschrift, die Jahreszahl seines Lebens und das Münz- zcichen. Der Wertseite sind die Adlerschwin- gcn des Hoheitszeichens ausgeprägt. Unter dem linken Flügel erscheint die Zahl 8 und rechts in Fraktur die Bezeichnung Reichsmark. Der glatte MUnzenrand erhält wieder die Inschrift „Gemeinnutz geht vor Eigennutz".
Lichtspiele Bad. Hof
„Max Schmelings Sieg —ein deutscher Sieg"
Das ist der Titel des Films vom Boxkampf des 20. Juni, der die ganze Welt in Atem hielt. Er ist nicht nur allein ein glänzender Sportfilm der Voxkunst, sondern gleichzeitig ein Filmdrama von stärkster Spannung und voll Hinreißender Phasen Man vergißt vor einer Leinwand zu sitzen und muß, wenn man aus dem Vorführungssaal kommt, erst einmal „Atem schöpfen": So war man dabei! — Der Film wird erstmals morgen abend in den Lichtspielen Bad. Hof in Calw aufgeführt.
laut der Verordnung hervorgcht, tritt eine Vefreiuung nur dann ein, wenn die Bücher auch tatsächlich ordnungsmäßig geführt werden. Die Anforderungen, die an die „Orö- nungsmäßigkeit" gestellt werden, sind aber besonders streng. In einer Ausführung zu dieser Verordnung wird u. a. betont, baß auch nur ein einziger Verstoß, z. V. eine nicht richtige Verbuchung einer Privatentnahme, dazu führt, daß die obengenannte Befreiungsvorschrift keine Anwendung findet. Wenn also eine solche, auch ungewollte Falschbuchung, den Wareneingang überhaupt nicht betrifft, gilt die Buchhaltnng als nicht ordnungsmäßig. Wird dann in solchen Fällen neben den Handelsbüchcr» nicht noch ein Wareneingangsbuch geführt.-so kann der Unternehmer ivcgen Verstoßes gegen die Verordnung bestraft werden. Es sei daher hervorgchoben, daß jedem Unternehmer zu raten ist, seine Buchhaltung daraufhin zu überprüfen und vielleicht doch ein Wareneingangsbuch anzulegen, um in jedem Fall sicher zu gehen.
Unbedingt verpflichtet also zur Führung eines Wareneingangsbuches sind alle selbständigen Handels- und Gewerbtreibenden, die nicht zur Führung von Handelsbüchcr» verpflichtet sind sz. B. Kolonialwarengeschäfte, Gasthäuser, private Krankenhäuser) und selbständige Handwerker sz. B. Schuhmacher, Schreiner): nicht verpflichtet sind solche Unternehmen, die Handelsbüchcr führen müssen und diese dann auch ordnungsmäßig führen. — Unter die Verordnung fallen überhaupt nicht die freien Berufe und die Landwirtschaft. Diese brauchen weder in dem einen noch in Sem anderen Fall Wareneingangs- büchcr zu führen.
Wie das Warcneingangsbuch anzulegen ist, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Zweifel aber entsteht oft, welche Waren in dieses Buch cinzutragen sind. Nach dem Gesetz sind alle Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe, Zutaten usw. cinzutragen, die der gewerbliche Unternehmer zur gewerblichen Wciterveräutzerung, zur Verarbeitung oder zur gewerblichen Vermittlung erwirbt. Die
andere Wirtschaftsgebiete zu gefährden. Bei halbwegs vernünftiger Einteilung seitens der Verbraucher kommen alle Volksgenossen über derartige vorübergehende Knappheitszeiten leicht hinweg, und es ist ein Unrecht, da von „Not" reden zu wollen. Not ist in Rußland, wo täglich Tausende verhungern, nicht in Deutschland, und unser Volk muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß cs nur zu danken hat. Zum Schluß erzählte Pgn. I. Oelschläger von ihren Erlebnissen beim Reichsparteitag in höchst anschaulicher »nd packende; Weise. Ein Sieg-Heil auf unseren Führer schloß die Versammlung.
Sonderfahrt nach Berlin
Zur Ausstellung „Die Küche der Welt"
Wie die Ortswaltung Calw der DAF mitteilt, wird am Dienstag, 13. Oktober, aus Anlaß der Berliner Großschau „Die Küche der Welt" von Stuttgart aus abends 19.24 Uhr ein Sonderzug nach Berlin abgelassen. Die Rückfahrt erfolgt in Berlin (An- halter Bahnhof) am Donnerstag, 15. Oktober gegen 24.00 Uhr. Der Fahrpreis beträgt für Hin und Rückfahrt 26,20 RM. Der Besuch dieser Ausstellung ist nicht allein für die Angehörigen des Gaststättengewerbes, sondern vor allen Dingen auch für die mit diesem Gewerbe zusammenarbeitenden Berufe, wie Bäcker, Konditoren, Müller, Metzger usw. überaus lehrreich und empfehlenswert. Anmeldungen nimmt die Geschäftsstelle der DAF. in Calw, Bischofstraße 2 lTel. 262) ent- gegen.
öd 1. Oktober 1936 :
Die Verbuchung des Warenausgangs
und das Wareneingangsbuch bei Gewerbetreibenden, Großhändlern,
Fabrikanten usw.
Von Dr. K. Christoffel, Hirsau.
Schwarzes Srett
parteiamtlich. Nachdruck verboten.
Gauorganijationsamt
Die Organisationsleitung Reichsparteitag 1936 des Gaues Württemberg-Hohenzollern wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Soweit noch einzelne Aufgaben zur Bearbeitung anfallen, werden dies« im Kesamtumfang ausschließlich durch das Gauorganisationsamt Stuttgart, Iiigerstraße 46, Fernruf 238 58 erledigt.
Gaupropagandaamt 11 / 36 / Pg.
Alle Politischen Leiter und Parteigenossen, di« auf dem Reichsparteitag in Nürnberg photographische Ausnahmen gemacht haben, werden gebeten, von den besten Bildern je 2 Abzüge an die Kaupropagandaleitung einzusenden.
Anschrist: Gaupropagandaleitung der NSDAP.» Stuttgart. Kronprinzstraße 4 ll.
kmrlet-Xintev mit
Deutsche Arbeitsfront. Kreisbetriebsgemeiu» schaft „Handwerk". Vom 7.—18. Oktober findet in Berlin die Ausstellung „Jahresschau für das Gaststätten- und Beherbcrgungsgewcrbe, das Bäcker- und Konöitorenhandwcrk", „Die Küche der Welt" statt. Am 13. Oktober fährt ein Sonderzug ab Stuttgart zu dieser Ausstellung nach Berlin. Fahrpreis hin und zurück beträgt 26,20 NM. Außerdem 50 v. H. Ermäßigung zur Anfahrt nach Stuttgart. Meldungen für diesen Sonderzug bis spätestens 30. September an die Kreisbetriebsgemeinschaft Handwerk, Lcderstratzc 50, Calw.
NS. - Gemeinschaft „Kraft durch Freude". Kreisamt Nagold. Betr.: Sonderzug v. 3.—6. Okt. zum Staatsakt auf dem Bückcberg. Ebenso wie im vergangenen Jahre führt die NSG. „Kraft durch Freude" zusammen mit der Landesbauernschaft und deren Dienststellen einen Sonderzug zum Erntedankfest auf dem Bückeberg durch. Der Sonöerzug fährt in Stuttgart am 3. Oktober morgens ab, wobei alle Anschlüsse abgewartet werden. Die Rückkehr erfolgt am Nachmittag des 6. Okt. so rechtzeitig, daß alle Teilnehmer noch abends nach Hause fahren können. Der Teilnehmerpreis beträgt etwa 22.56 RM. Darin sind enthalten: die Fahrt, die Verpflegung v. Abendessen am 8. 10. bis zum Frühstück am 6. 10. außer dem Mittagessen am Sonntag. Reiseverpflegung erfolgt auf der Rückfahrt im Zug. Anmeldungen nehmen sämtliche Dienststellen der NSG. „Kraft durch Freude" entgegen.
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HI. Unterbann H/126. Unterban nfüh- r er. Am Sonntag, 27. Sept., findet in Calw eine Führertagung des Unterbannes statt. Tcilnaßmcverpflichtet ist die gesamte Führerschaft ab Rottenführer. Beginn 7.30 Uhr. Schluß 12.30 Uhr. Mitzubringen ist Sportzeug mit Turnschuhen, Notizbuch u. Bleistift.
Eintragungspflicht besteht also nicht, wenn kein Erwerb zur Wcitcrveräußerung usw. vorliegt, also nicht z. B bei Bctrieseinrich- tungs- oder Gcbrauchsgegenständen, die ja im Betrieb als Anlage-Gegenstände verbleiben sz. B. Maschinen) bzw. verbraucht werden (Papier, Geschäftsbücher).
Für die Eintragungspflicht ist cs im übrigen gleichgültig, ob die Ware entgeltlich, un- entgeltlich, auf Ziel, gegen Kasse, durch Tausch oder auf Gegenrechnung erworben wird.
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Die Führung des Waren e i n gangsbuches stellt unzweifelhaft z. T. eine große Mehrav beit für den Unternehmer dar: da aus dieser und auch aus anderen Gründen die erforderlichen Buchungen in das Warcneingangsbuch oft nicht oder nicht ordnungsmäßig vorge- nommen werden, insbesondere dann, wenn es sich um Bareinkäufe handelt, ist nunmehr eine neue Verordnung über die „Verbuchung des Waren ausgangs" erlassen worden, die am 1. Oktober 1936 in Kraft tritt. Nach dieser Verordnung sind alle Großhändler (siehe unten) verpflichtet, Belege für ihre Verkäufe auszugcben und außerdem die Verkäufe zu verbuchen. Hierdurch ist es den Finanzbchör- den möglich, aus den Büchern des Lieferers Kenntnis von dem Wareneingang bei dem zu erlangen, der zur Führung des Warcnein- gaügsbuchcs verpflichtet ist. Der Unternehmer also, der es unterlassen sollte, Waren- cingänge zu verbuchen, befindet sich daher ständig in Gefahr, daß diese Unterlassung infolge der Verbuchung bei seinem Lieferanten (als WarenauSgang) aufgcdeckt wird. Es ist daher nicht nur für den Großhändler, syndcri auch für denjenigen, der das Wareneingangs, buch führen muß, von Bedeutung, die Vorschriften über die Verbuchung des Warenausgangs genau kennen zu lernen.
Der Inhalt dieser Verordnung ist kurz sol- genber: Die gewerblichen Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Warer zur Weitervcräutzerung liefern (Großhünd- lcr) sind ab 1. September Oktober verpflichtet, für steuerliche Zwecke den WarenauSgang zu verbuchen: ob hierbei die Ware auf Rechnung, durch Tausch, gegen bar oder unentgeltlich verkauft wird, ob die Ware beim Erwcr-