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Ne. 18S

Calw. Mittwoch. IS. Suni 1V3S

2. Jahrgang

Das deutsch-englische Flottenabkommen

Das Flottenverhältnis zwischen Deutschland und dem britischen Reich beträgt 38 :100 Eine Großtat europäischer Friedenspolitik Der Wortlaut des Abkommens

London. 18. Juni

Die dsurfche Abordnung bat siK mit der britischen Abordnung am Diens­tag nber etn Abkommen in derSlottenfragegeeinigt. Das Abkommen wurde ln London um 18 Uhr veröffentlicht.

Die Bestätigung des am Dienstag vor­mittag abgeschlossenen deutsch-englischen Flottenadkommens erfolgte durch das fol­gende Schreiben des Botschafters von Ribbentrop an den englischen Außen­minister Sir Samuel Hoare:

..Exzellenz!

Ich beehre mich. Euer Exzellenz den Emp­fang des Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie die Freundlichkeit hatten, mir im Namen der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich folgen­des mitzutcilen:

1. Während der letzten Tage haben die Vertreter der Negierung des Deutschen Reiches und der Negierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich Besprechungen abgehalien, deren Hauptzweck darin bestand, den Boden für eine allgemeine Konferenz zur Begrenzung der Seerüstungen vorzubereiten.

Ich freue mich, Euer Exzellenz nunmehr die sormelle Annahme des Vorschlages der Regierung des Deutschen Reiches, der in diesen Besprechungen zur Erörterung gestanden hat, durch die Regierung Seiner Majestät im Ver­einigten Königreich mitzuteilen, wonach die zu­künftige Stärke der deutschen Flotte gegenüber der Gcsamtslottenstärke der Mitglieder des briti­schen Commonwealth im Verhältnis 35 zu lüü stehen soll. Die Negierung Seiner Maje­stät im Vereinigten Königreich sicht diesen Vorschlag als einen außerordentlich wichti­gen Beitrag zur zukünftigen See» rüstnngsbeschränkung an. Weiterhin glaubt sie, daß die Einigung, zu der sie nun­mehr mit der Regierung des Deutschen Reiches gelangt ist, und die sie als eine vom heutigen Tage ab gültige dauernde und endgültige Eini­gung zwischen den beiden Regierungen ansteht, den Abschluß eines zukünftigen allgemeinen Abkommens über eine Seeriistungsbegrenzung zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird.

2. Die Regierung Seiner Majestät im Ber­einigten Königreich stimmt weiterhin den Er­klärungen zu, die von den deutschen Vertre­tern im Lauf der kürzlich in London abge- haltencn Besprechungen bezüglich der An­wendungsmethoden dieses Grund­satzes abgegeben wurden.

Diese Erklärungen können folgendermaßen zusanimcngefaßt werden:

a) Das Stärkeverhällnis 38: Ivv soll ein ständiges Verhältnis sein, das heißt, die Ge­samttonnage der deutschen Flotte soll nie einen Prozentsatz von 35 der Gesamttonnage der vertraglich festgeleglen Seestreitkräste der Mitglieder des britischen Commonwealth oder falls in Zukunst keine vertraglichen Begrenzungen der Tonnage bestehen sollten einen Prozentsatz von 35 der tatsächlichen Gcsamltonnage der Mitglieder des britischen Commonwealth überschreiten.

v) em zukünftiger allgemeiner Ver­mag über Seeriistungsbegrenzung die Methode der Begrenzung durch vereinbarte Stärkeverhältnisse zwischen den Flotten der verschiedenen Mächte nicht enthalten sollte, wird die Negierung des Deutschen Reiches nicht auf der Einfügung des in dem vorher­gehenden Unterabsatz erwähnten Stärkever­hältnisses in einem solchen zukünftigen all­gemeinen Vertrag bestehen, vorausgesetzt, daß die für die zukünftige Begrenzung der Seerüstungen darin etwa angenommene Methode derart ist. daß sie Deutschland volle

I Garantien gibt, daß dieses Stärkeverhältnis I aufrechterhalten werden kann.

e) Das Deutsche Reich wird unter allen Umständen zu dem Stärkeverhältnis 35:1V0 stehen, d. h.. dieses Stärkeverhällnis Wird von den Baumatznahmcn anderer Länder nicht beeinflußt. Sollte das allgemeine Gleichgewicht der Seerüstung, Wie es in der Vergangenheit normalerweise aufrechterhal- tcn wurde, durch irgendwelche anormalen und außerordentlichen Baumatznahmen an­derer Mächte heftig gestört werden, so behält sich die Negierung des Deutschen Reiches das Recht vor, die Regierung Seiner Majestät in» Vereinigten Königreich aufzufordern, die auf diese Weise entstandene neue Lage zu prüfen.

ä) Die Negierung des Deutschen Reiches begünstigt auf dem Gebiet der Seerüstungs­begrenzung dasjenige System, das die Kriegs­schiffe in Kategorien einteilt, wobei die Höchsttonnage und oder das Höchstkaliber der Geschütze für die Schiffe jeder Kategorie festgesetzt wird, und das die jedem Lande zustehende Tonnage auf Schiffskategorien zu­teilt.

Folglich ist die Regierung des Deutschen Reiches bereit, grundsätzlich und unter Vor­behalt des nachstehenden Absatzes das 35pro- zentige Stärkeverhältnis auf die Tonnage in jeder beizubehaltenden Schiffskategorie anzuwenden und jede Abweichung von diesem Stärkeverhält- nis in einer oder mehreren Kategorien von den hierüber in einem zukünftigen allgemei­nen Vertrag über Seerüstungsbeschriinkung etwa getroffenen Vereinbarungen abhängig zu machen. Derartige Vereinbarungen wür­den auf dem Grundsatz beruhen, daß jede Erhöhung in einer Kategorie

Zwischen der englischen Regierung und der deutschen Flottcnabordnung ist ein Flotten­abkommen getroffen worden, das hoffentlich für die Zukunft von großer Bedeutung -st. Man kann sagen, daß das Abkommen durch die großzügige und voraus­schauende Einstellung des Füh. rers und Kanzlers einerseits und durch die verständnisvolle Hal­tung der britischen Regierung andererseits möglich geworden ist. Das Ab­kommen ist vor allem deshalb bedeutungs­voll. weil hier zum erstenmal nach vielen Jahren fruchtloser Verhandlungen und Kon­ferenzen ein Praktischer Schritt zur Rüstungs­begrenzung und damit zum Frieden rm all­gemeinen getan worden ist.

Die deutsche Regierung steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß sie sich herzlich freuen würde, wenn dieser Tat weitereSchritte folgen würden, die dann in absehbarer Zeit zu einer

Beruhigung und Befriedung nicht nur in Europa, sondern in der Welt

führen mögen. Das Abkommen regelt ein für alle Mal die deutsch-englischen Flottenbeziehun» gen.

Jede Konkurrenz zwischen den Flotten der beiden Mächte ist künftig ausgeschaltet. Ein neues Kapitel in der Geschichte der beiden Län­der ist aufgeschlagen und damit ein Fundament für die Freundschaft zwischen England und Deutschland gelegt.

Die Auswirkungen dieses Abkom­mens lasten sich heute vielleicht noch nicht ganz übersehen, aber zweifellos dürfte die Vereinbarung ein wichtiger Eckpfeiler für die ganze zukünftige Gestaltung der Politik unseres Festlandes und damitzauch Englands sein. Auf ieden Fall läßt sich sagen, daß hier­mit der erste große praktische Schritt für die so notwendige Zusammenarbrip in Europa getan ist.

durch eine entsprechende Herabset. zung in anderen Kategorien aus­zugleichen wäre. Falls Hin allgemeiner Ver­trag über Seeriistungsbegrenzung abgeschlos­sen wird, oder falls der zukünftige allgemeine Vertrag keine Bestimmung über Kategorien­beschränkung enthalten sollte, wird die Art und das Ausmaß des Rechtes der Regierung des Deutschen Reiches, das 35prozentige Stärkeverhältnis in einer oder mehreren Ka­tegorien abzuändern, durch Vereinbarung zwischen der Regierung des Deutschen Rei­ches und der Regierung Seiner Majestät des Vereinigten Königreiches im Hinblick auf die dann bestehende Flottenlage geregelt.

e) Falls und so lange andere bedeutende Seemächte eine einzige Kategorie für Kre u- zer und Zerstörer behalten, hat das Deutsche Reich das Recht auf eine Kategorie für diese beiden Schiffsklaffen, obgleich es für diese beiden Klassen zwei Kategorien vor­ziehen würde.

k) Hinsichtlich der Unterseeboote hat das Deutsche Reich jedoch das Recht, eine der gesamten Unterseeboottonnage der Mitglieder des britischen Commonwealth gleiche Un­terseeboottonnage zu besitzen, ohne jedoch das Stärkeverhältnis 36:1VV hinsicht­lich der Gesamttonnage zu überschreiten. Die Negierung des Deutschen Reiches verpflichtet sich indessen, außer den in folgendem Satz angegebenen Umständen, mit ihrer Untersee­boottonnage über 45 Prozent der Gesamt­unterseeboottonnage der Mitglieder des bri­tischen Commonwealth nicht hinauszugehen. Sollte eine Lage entstehen, die es nach An­sicht de« Regierung des Deutschen Reiches notwendig macht, von ihrem Anspruch aus einen über die vorgenannten 45 Prozent hin- ansaekenden Prozentsatz Gebrauch zu machen,

Die nationalsozialistische Parteikorrespon­denz schreibt in ihrem Kommentar zum deutsch-englischen Flottenabkommen:

Das am Montag i« London durch Botschaf­ter von Ribbentrop mit der englische« Regie­rung zum Abschluß gekommene dentsch-eng- lische Flottenabkommen ist ei« europäisches Ereignis von außerordentlicher Bedeutung und Tragweite. Ist es doch die erste außen­politische Uebereinknnst zwischen zwei Staa­ten überhaupt, in der die Frage der Riistnngs- bcgrenzung «ach so unendlich vielen mißlun­genen Versuche« praktisch in Angriff genom­men und gelöst worden ist.

Darüber hinaus aber bedeutet dieses Ab­kommen einen weitere« entscheidenden Schritt in der praktische» Friedenspolitik, die Adolf Hitler in offener und rückhaltloser Ueberwin- dung von Gegensätzen zwischen den Völkern in Europa cingeleitet hat.

An die Seite der ersten große« realpoliti- schen Friebenstat der «ationalsozialtstischen Außenpolitik, der deutsch-polnische« Verstän­digung, ist mit dem deutsch-englische« Flottcn- abkomme« eine politische Tatsache von nicht weniger weittragender Bedentung getreten.

Dieses Abkommen zeigt den europäischen Nationen, daß dort, wo der Wille zur gegen­seitigen Verständigung vorhanden ist, jede ^politische Frage gelöst werden kann. Es ist der eindrucksvollste Beweis für die Richtigkeit der Poljtik des Führers und für ihre Fruchtbar­keit im Sinne einer wahren europäischen Friedenspolitik.

Die Flottcneinigrmg zwischen Deutschland und England wird von der gesamten Ber­liner Presse groß aufgemacht und in.Leit­aufsätzen eingehend gewürdigt. Der höllische Beobachter" nennt sieD en Sieg ö er eh r- lichenAussprache".

so behalt sich die Regierung des Deutschen Reiches das Recht vor, der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich davon Mitteilung zu machen und ist damit einver­standen, die Angelegenheit zum Gegenstand freundschaftlicher Erörterungen zu machen, bevor sie dieses Recht ausübt.

g) Da es höchst unwahrscheinlich ist, daß die Berechnung des 35prozentigen Stärke- Verhältnisses in jeder Schiffskategorie Ton­nagezahlen ergibt, die genau teilbar sind durch die höchst zulässige Tonnage für Schiffe dieser Kategorie, kann es sich als not­wendig Herausstellen, daß Angleichun­gen vorgenommen werden müffen, damit das Deutsche Reich nicht daran verhindert wird, seine Tonnage voll auszunutzen. Es ist daher abgemacht worden, daß die Regie­rung des Deutschen Reiches und die Regie­rung S. M. im Vereinigten Königreich ver­einbaren werden, welche Angleichungen zu diesem Zwecke erforderlich sind. Es besteht Einigkeit darüber, daß dieses Verfahren nicht zu erheblichen oder dauernden Abweichungen von dem Verhältnis 35:100 hinsichtlich de« Gefamtflottenstiirken führen soll.

3. Hinsichtlich Unterabschnitt e der obigen Erklärungen habe ich die Ehre, Ihnen mit­zuteilen, daß die Regierung S. M. im Ver­einigten Königreich von dem Vorbehalt Kenntnis genommen und das darin er­wähnte Recht anerkennt, wobei Einverständ­nis darüber besteht, daß das Stärkeverhält­nis 35:1vv, falls zwischen den beiden Regie, rungen nichts Gegenteiliges vereinbart wird, aufrechterhalten bleibt. Ich beehre mich. Euer Exzellenz zu bestätigen, daß der Vor­schlag der Regierung des Deutschen Reiches in dem vorstehenden Schreiben richtig wieder­gegeben ist und nehme davon Kenntnis, daß die Regierung S. M. im Vereinigten König­reich diesen Vorschlag annimmt.

Die Regierung des Deutschen Reiches ist auch ihrerseits der Ansicht, daß die Einigung, zu der Sie nunmehr mit der Regierung S. M. im Vereinigten Königreich gelangt, und die sie als eine vom heutigen Tage ab gültige, dauernde und endgültige Einigung zwischen den beiden Regierungen ansieht, den Abschluß eines allgemeinen Abkommens über diese Fragen zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird.

Genehmigen Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

gez.: v. Ribbentrop,

Außerordentlicher bevollmächtigter Bot­schafter des Deutschen Reiches."

*

Die Vollsitzung der deutschen und der englischen Abordnung, in der am Dienstag- Mittag die grundsätzliche Einigung zustande kam, dauerte drei Viertelstunden. Auf eng­lischer Seite nahmen außer den eigentlichen Flottensachverständigcn der Außenminister Sir Samuel Hoare und der erste Lord der Admiralität, Sir Bolton Eyres Monsell teil. Sämtliche Londoner Abendblätter berichten in größter Aufmachung über das geschichtliche Ereignis der deutsch-englischen FlottcncUn- gnng.

Als Weißbuch in London veröffentlicht

Das deutsch-englische Flottcrmb'ommen wurde am Dienstag in London in Form »irres Weißbuches veröffentlicht.

Französische Mißstimmung

Paris, 18. Juni.

DasEcho de Paris" schreibt über die deutsch-englischen Flottenbesprechungen: Sie- benundzwanzig Staaten hätten den Vertrag von Versailles unterschrieben. England allein ergreife aber die Initiative, um die Flottcn- klausel dieses Vertrages zu ändern. Nachdem ^ das Blatt dann weiter dein Völkerbund, die Abrttstunüskonkerenz, das Londoner Abkom-

Ein Schritt zur wahren Befriedung Europas

Ein epochales Friedenswerk"