LANDKREIS
CALW
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT
Verhandelt am Vor dem Vorsitzender Anw.Mitglieder Normalzahl öffentl. 19.06.1995 KT LRDr. Zerr 47 52 ja
§ 6
Kreiskrankenhäuser Calw und Nagold Organisation und künftige Rechtsform
- Vorlage Vl/36 -
Kreisrat Meroth erläutert nochmals den Werdegang der Diskussionen im Gesund- heits- und Krankenhausausschuß zu der Frage "Organisation und künftige Rechtsform in den beiden Kreiskrankenhäusern Calw und Nagold". Man habe sich für einen Eigenbetrieb mit zwei Betriebsstätten entschieden und dies dürfte auch die beste und wirtschaftlichste Lösung sein, wobei das Wohl der Patienten nicht hintenangestellt werden darf. Die CDU/FDP-Fraktionsgemeinschaft habe sich in den vorausgegangenen Beratungen für eine Betriebsleitung mit Sitz in Nagold eingesetzt, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 11 um den Begriff "und ähnlichen Verträgen" ergänzt und ist auch bereit, das Risiko, das durch die Allmachtstellung des Geschäftsführers entstehen kann, mitzutragen. Allerdings bittet seine Fraktion um Zustimmung der Verwaltung, bei Bedarf diese Satzung jederzeit ändern zu können. Akzeptiert wird auch der Entwurf der Stellenausschreibung, wobei die Bewerber in dieser Ausschreibung aufgefordert werden sollen, ihre Gehaltsvorstellungen vorzutragen, damit von seiten der Verwaltung eine gewisse Auswahl getroffen werden kann.
Kreisrat Seewald erklärt für seine Fraktion, daß sie ebenfalls dem Antrag zustimmen und vorhandene Bedenken zurückstellen werden. Ergänzend möchte er wissen, ob § 10 Abs. 2 nur für die Krankenhausdirektorien oder auch für die Krankenhauslei- tungen gilt. Zu überlegen wäre auch noch, wie künftig die Bezeichnung des Geschäftsführers (Verwaltungsdirektor, Krankenhausdirektor usw.) sein könnte.
Kreisrat Trommer weist nochmals darauf hin, daß die gesetzlichen Vorgaben diese gravierende Änderung in Gang gebracht haben. Ziel ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Er befürchtet nur, daß die Wirtschaftlichkeitsvorstellungen evtl, dieses hohe Ziel beeinflussen. Auch für seine Fraktion erklärt er, daß die Zuständigkeiten des künftigen Geschäftsführers enorm sind. Er weist auf § 6 Abs. 2 Nr. 6 hin und bittet zu überlegen, ob der dort aufgeführte Betrag von 500.000 DM nicht reduziert werden kann. In §§ 7 und 10 plädiert er für ein festgeschriebenes Mitwirkungsrecht der Krankenhausdirektorien bei medizinischen Fragen. Die Grund- und Regelversorgung darf auf keinen Fall gefährdet werden. Desweiteren schlägt er vor, daß eine konkrete Aufgabenbeschreibung und die Frage nach Gehaltsvorstellungen in die Stellenausschreibung mit aufgenommen werden sollen. Ein wesentlicher und wichtiger Aspekt ist die noch zu entwerfende Geschäftsordnung, die in der nächsten GKA-Sitzung am 3.07.1995 vorberaten werden sollte.
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