Öffentliche Sitzung des Kreistags am 11.12.1978
§ 1 Steuererhebung, Steuergegenstand
(1 ) Der Landkreis erhebt nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes und der nachstehenden Bestimmungen eine Jagdsteuer.
(2) Gegenstand der Besteuerung ist die Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 Bundesjagd- gesetzes.
§ 2 Steuerschuldner
(1 ) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben läßt, also
a) bei nicht verpachteten Jagden der Jagdausübungsberechtigte,
b) bei verpachteten Jagden der Pachter,
c) bei unterverpachteten Jagden der Unterpachter.
(2) Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei verpachteten Jagden haftet der Verpachter, bei unterverpachteten Jagden daneben der Pachter für die Steuer.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld, Änderungen wahrend des Steuer{ahres
(1 ) Steuerjahr ist das Jagd{ahr (1. April bis 31. Marz). Die Steuerschuld entsteht jeweils mit
Beginn des Steuerjahres.
(2) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(3) Änderungen nach Entstehen der Steuerschuld in der Person des Steuerschuldners oder im Jagdwert werden erst im nächsten Steuerjahr berücksichtigt.
§ 4 Steuersatz
Die Steuer betrügt für Inländer 10 v.H.
für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewühn- 60 v.H.
liehen Aufenthaltsort nicht im Bundesgebiet haben
des Jahreswerts der Jagd.
§ 5 Jahreswert bei nichtverpachteten Jagden
Bei nichtverpachteten Jagden gilt als Jahreswert der Jagd der Pachtpreis, der nach der Beschaffenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Umstünde (vgl. § 6 Abs. 1) üblicherweise bei einer Verpachtung zu erzielen wäre.
§ 6 Jahreswert bei verpachteten Jagden
(1) Bei verpachteten Jagden gilt als Jahreswert der Jagd der vom Pachter auf Grund des Pachtvertrags zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der vertraglichen oder freiwilligen Nebenleistungen (z.B. Wildschadenersatz, Wildschutzkosten, Wildfütterung, Spenden). Der Wert der Nebenleistungen wird ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe sie ausfallen, auf 10 v.H. des zu entrichtenden Pachtpreises festgesetzt.
(2) Bei Unterverpachtung gilt der vom Unterpachter zu entrichtende Pachtpreis gemäß Abs. 1 als Jahreswert der Jagd, wenn er den vom Pachter zu entrichtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der vom Pachter zu entrichtende Pachtpreis gemäß Abs. 1 als Jahreswert der Jagd zugrundezulegen.
(3) Ist der vereinbarte Pachtpreis gemäß Abs. 1 offensichtlich niedriger als der im Falle des § 5 anzusetzende Pachtpreis, wird letzterer zugrundegelegt.
§ 7 Erklürungspflicht
Der Steuerpflichtige hat dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht eine Steuererklärung abzugeben, in der die die Steuerpflicht begründenden und die Höhe der Steuer bestimmenden Verhältnisse darzulegen sind.
§ 8 Inkrafttreten - Diese Satzung tritt am 1. April 1979 in Ktaft.