LANDKREtS C A L W
VERHANDLUNGSNtEDERSCHRtFT
Verhandelt am
Vor dem
Vorsitzender
Anwesende Mitglieder
Normalzahl
Öffentlich
27.2.I978
KT
KR Traub
40
44
i°
§ 4
Anhörung des Landkreises zum Naturparkkonzept der Landesregierung
-Vortage 11/188-
Für die CDU-Fraktion erktärte KR Dr. Birk deren grundsötztiches Einverständnis zur Stettungnahme des Landkreises und forderte noch fotgende Punkte in die Stettungnahme des Landkreises mit aufzunehmen:
1. Die Ptanungshoheit der Gemeinden darf nicht weiter eingeschränkt werden.
2. Der zu errichtende Naturpark darf nicht den einschränkenden Maßnahmen eines Naturschutzgebietes untertiegen.
3. Die Fördermittet des Landes müssen vor Rechtskraft des Naturparkkonzeptes bekanntgegeben werden.
KR Trommer wies für die SPD-Ftaktion darauf hin, daß noch wesenttiche Aussagen nach Ansicht seiner Fraktion zu dem Naturparkkonzept der Landesregierung fehten. Auf die Anträge des KR Dr. Birk eingehend sagte er, daß Ziffer 5 des Antrags des Landkreises dies offentasse, da es sich ja um keine endgüttige Stettungnahme handte. Seine Fraktion habe jedoch keine Bedenken der vorgeschtagenen Erweiterung der Stettungnahme zuzustimmen.
Danach b e s c h t o ß der Kreistag bei 1 Stimmenthattung (Seewatd):
Der vorgeschtagenen Einrichtung eines Naturparks Nordschwarzwatd unter fotgenden Voraussetzungen im Grundsatz zuzustimmen:
1. Die vom Regionatverband vorgeschtagene neue Abgrenzung des Naturparks wird ats richtig angesehen, jedoch wird die dort vorgeschtagene Sanierung einstweiten ausgektammert.
2. Die wirtschafttiche Entwicktung der Gemeinden und des Landkreises darf nicht eingeschränkt werden.
3. Das Naturparkkonzept muß eine zusätztiche finanziere Förderung der Gemeinden auch in Bezug auf die Unterhattung von Einrichtungen enthatten.
4. Die Gemeinden und der Landkreis müssen an der Trägerschaft beteitigt sein.
5. Die Ptanungshoheit der Gemeinden darf nicht weiter eingeschränkt werden.
6. Der zu errichtende Naturpark darf nicht den einschränkenden Maßnahmen eines Naturschutzgebietes untertiegen.
7. Die Fördermittet des Landes müssen vor Rechtskraft des Naturparkkonzepts bekanntgegeben werden.
8. Die endgüttige Stettungnahme des Landkreises kann erst dann erfotgen, wenn die Auswirkung des fachtichen Entwicktungsptans einschtießtich eines Entwurfs einer Rechtsverordnung bekannt sind.
Verteiler für Auszüge:
2 x Kreisplanungsamt
1 x St
013.32/1 1000/29.4.68 M